Katastrophaler Gerichtsgutachter

Diskutiere Katastrophaler Gerichtsgutachter im Abdichtungen im Kellerbereich Forum im Bereich Neubau; Ich habe meine Drainageprobleme unter "Drainage bei Gründung ohne Fundamente" beschrieben und viele hilfreiche Tipps bekommen - danke. Inzwischen...

  1. Kilian

    Kilian

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    Ich habe meine Drainageprobleme unter "Drainage bei Gründung ohne Fundamente" beschrieben und viele hilfreiche Tipps bekommen - danke.
    Inzwischen sind weitere Mängel zu Tage gekommen: Bitumendickbeschichtung teils < 1mm, (ausgeschriebene) Drainageplatten fehlen (Verfüllung des Arbeitsraums mit Kies ohne definierte Sieblinie), nur 2 zu kleine Spülschächte etc..
    Bei einem Ortstermin, der der Schlichtung dienen sollte, wurde ich von dem vom Gericht bestellten Gutachter u.a. mit folgenden Aussagen konfrontiert:

    - Wenn Sie eine Drainage haben, benötigen Sie überhaupt keine Bitumendickbeschichtung.
    - Spülschächte sind generell Quatsch. Sind zum Spülen nicht geeignet, also brauchen Sie auch keine.
    - Eine Verfüllung mit Bergkies reicht völlig aus, dann braucht man keine Drainplatten.
    - Verstößt gegen DIN? Ja und, wen interessiert das?

    Der Richter hat erheblichen Druck ausgeübt, damit ich einem Vergleich zustimme. Sollte ich das nicht tun, würde mir das nichts nutzen. Auch wenn andere Gutachter zu einem anderen Ergebnis kämen, werde er dem von ihm bestellten Gutachter folgen. Ich habe den Eindruck, er glaubt dem Gutachter wirklich.

    Hat jemand Erfahrung, wie ich mich wehren kann? Danke.

    Kilian
     
  2. #2 bauworsch, 06.08.2004
    bauworsch

    bauworsch Gast

    Aus meiner aktuellen Praxis

    Beweisaufnahme durch den vom Gericht bestellten Gutachter. Nach dem Öffnen am Haus kamen in diesen Bereichen erhebliche Mängel zum Vorschein, trotzdem wurde im Gutachten die Dränung als funktionstüchtig und somit mangelfrei tituliert. Als das Gutachten vorlag, ist der betroffenen Bauherr aus allen Wolken gefallen. Wir haben dann nachgelegt und siehe da, nach ein paar Monaten die Ergänzung zum Gutachten: mangelhaft.....

    Ich kenne nun nicht den Wortlaut des Beweisbeschlusses ( auf die richtige Fragestellung kommt es an ), aber wenn Du und Dein Anwalt und die sachkundige Person an Eurer Seite sicher seid, dass hier eindeutig eine mangelhafte Ausführung vorliegt und dies für den Beweisbeschluss sauber formuliert wurde, würde ich aus meiner Sicht der Dinge die Beweisaufnahme vor Ort durchführen lassen. Aber bitte im Vorfeld alles nochmal durch den Anwalt prüfen lassen, dass alles von Eurer Seite paßt.

    Wenn ich das richtig verstehe, liegt ein Beweisbeschluss vor ( wer klagt denn eigentlich gegen wen? ) und ein Gutachter ist bereits vom Gericht bestellt worden, dann hat ja eine der Parteien bereits den Kostenvorschuss hierfür gezahlt.

    Also dann soll er die Beweisaufnahme mal schön machen und das Gutachten erstellen und vorlegen. Das dauert sicherlich bis uns nächste Frühjahr. Und dann geht´s in die nächste Runde.

    Meine persönliche Meinung.
     
  3. Lebski

    Lebski Gast

    Ich habe es mal erlebt: Gutachter vom Gericht sagt: Drainage ist Mangelhaft, Rollenware ohne Spülschächte sind Mist.

    Jetzt der Witz: Gericht (LG) Urteilt anders, und schreibt im Urteil: Die Aussage des SV ist zwar so, das Gericht weiss es aber besser! Es könnte doch funzen.... (bei nassen Wänden!)

    LG Urteil: 50 % zahlen, + Zinsen.
    Berufung vor dem OLG: Aussage des OLG: da ist ja sehr viel schief gelaufen, vor dem LG... Letztendlich ein Vergleich, um neue SV und weiter Jahre des Prozesses zu vermeiden.

    Immer hin, es wurde das Urteil des LG in Zahlsumme = 0 als Vergleich festgelegt. Kosten, die geblieben sind: RA der Berufung (wegen Vergleich), +1/14 der 1. Instanz....

    Recht haben und Recht bekommen.... schwierig. Nur: Wer Kämpft, kann verlieren. Wer nicht Kämpft, hat verloren.

    Alles nur eine persönliche Meinung.
     
  4. #4 Carden. Mark, 06.08.2004
    Carden. Mark

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    Genau da steckt die Krupps,
    der Sachverständige hat sich am Beweisbeschluss zu halten.
    Der Rechtsstreit unterliegt der Parteienherrschaft.
    So wie die Ihre Fragen stellen, wir (sollte) der Richter den Beweisbeschluss verfassen. Der Sachverständige hat der Beweisfrage entsprechend zu antworten. Nur wenn Gefahr im Verzug ist darf er hiervon abweichen.
    Wenn nun aber der Sachverständige nach Studie der Akten feststellt, dass die Beweisfrage des Richters an der Sachlage vorbeigeht (Laie) oder wenn er mit der Art Frage Probleme hat, kann der Sachverständige Kontakt zum Richter aufnehmen – mehr nicht.
    Manchmal können Beweisfragen des Richters, oder Schriftwechsel von den RA so SAUDOOF am Thema vorbeilaufen, dass dem Sachverständige nicht anderes übrig bleibt, als zu einem unnützen Sachverständigengutachten zu gelangen.

    Daher macht es Sinn, sich vorher einen (öbuv) Sachverständige als Privatgutachter zu bestellen und mit dem die Beweisfragen und den Schriftverkehr des RA abzustimmen.
     
  5. Kilian

    Kilian

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    Der Bauunternehmer klagt auf seinen Werklohn. Bei der ersten Anhörung vor Gericht schlug der Richter einen Schlichtungstermin mit dem Gerichtsgutachter auf der Baustelle vor. Dieser hat gerade stattgefunden. Wenn ich mich jetzt nicht mit dem BU einige, wird der Richter den Gutachter auffordern, ein schriftliches Gutachten zu erstellen.
    Meine Befürchtung:
    Z.B. Bitumendickbeschichtung: Er sucht gezielt Stellen, an denen diese > 3mm dick ist. Die gibt's bestimmt. Aber was nützt mir das, wenn die Beschichtung zum Teil nur "aufgehaucht" ist und dort später Wasser eindringt? < 1mm zeigt auch an, dass wohl nur einlagig aufgetragen wurde. Vielleicht hält's ja trotzdem (es trat jedoch schon eine feuchte Stelle auf), aber das erhöhte Risiko im Vergleich zum geschuldeten 2lagigen Auftrag trage ich.

    Kilian
     
  6. #6 bauworsch, 06.08.2004
    bauworsch

    bauworsch Gast

    Hast Du oder

    Dein Anwalt ordentlich die Mängel angezeigt?
    Der BU wollte dann wohl nix von wissen und wollte sein Geld, das Du nicht bezahlt hast. Darauf hin hat er das Gericht bemüht.

    Er hat seinen Zahlungsanspruch wohl damit begründet, dass er das Werk vollständig und mangelfrei erstellt hat?

    Was hat Dein Anwalt in der Klageerwiederung vorgebracht?

    Es war wohl der erste Gütetermin, der stattgefunden hat, erst wenn hier, so wie es scheint, keine Einigung möglich ist, dann geht es in die Beweisaufnahme.

    Und da hängt vieles von der richtigten Fragestellung ab.
     
  7. Kilian

    Kilian

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    Herr Carden,

    - "Wenn nun aber der Sachverständige nach Studie der Akten feststellt, dass die Beweisfrage des Richters an der Sachlage vorbeigeht (Laie) oder wenn er mit der Art Frage Probleme hat, kann der Sachverständige Kontakt zum Richter aufnehmen – mehr nicht."

    Der Richter ist mit dem Gutachter wahrscheinlich befreundet.

    "Daher macht es Sinn, sich vorher einen (öbuv) Sachverständige als Privatgutachter zu bestellen und mit dem die Beweisfragen und den Schriftverkehr des RA abzustimmen."

    Habe eine Stellungnahme eines renommierten (und kompetenten!) Gutachters vorgelegt. Diese basierte auf vorgelegten Photos, einem Gespräch mit meinem (neuen) Architekten etc.. Vermutlich mögen sich mein Gutachter und der Gerichtsgutachter nicht besonders.

    Bauworsch,

    "Dein Anwalt ordentlich die Mängel angezeigt?"

    Ja, extrem detailliert (von meinem Architekten vorbereitet).

    "Er hat seinen Zahlungsanspruch wohl damit begründet, dass er das Werk vollständig und mangelfrei erstellt hat?"

    Ja.

    "Was hat Dein Anwalt in der Klageerwiederung vorgebracht? "

    Detaillierte Beschreibung der Mängel, Kalkulation der Mängelbeseitigungskosten des Architekten (>30.000 €!), Angebot von Unternehmer für Mangelbeseitigung, Überzahlungen (z.B. Drainplatte ausgeschrieben, und bezahlt, aber nicht eingebaut) etc..

    Die Gegenseite war in den vorangegengenen Schriftwechseln immer mit mit einer Stellungnahme eines Privatgutachters eingagnen. Dieser hat einfach irgendetwas behauptet: Drainage ist mit Gefälle verlegt, Rohr laut Aussage des BU in Kiespackung, ordnungsgemäß mit Vlies umwickelt, Bitumen ist dick genug...
    Und das, obwohl ich die Drainage selbst ausgebuddelt und mit meinem Architekten festgestellt hatte, dass alles verkehrt war.


    Kilian
     
  8. #8 Carden. Mark, 07.08.2004
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    Wenn ich aber Ihre Auflistung der Argumente aus Ihrer Eingangsfrage lese, muss ich feststellen, dass es extrem leicht ist die Gegenargumente der anderen Partei auszuhebeln.
    Was für einen Vertrag habe Sie gehabt? VOB oder BGB.
    Wenn also VOB, dann ist die Ausführung der von Ihnen genannten Arbeiten an den ATV`S (VOB/C) gekoppelt. Die von Ihnen genannten Arbeiten, bzw. deren ATV`S haben alle samt einen Verweis auf die dazu gehörigen DINormen. Selbst wenn ein Sachverständige in Teilen feststellt, dass die DIN hier nicht Notwendigerweise eingehalten werden muss, um einen Mangel vorzubeugen, so wurde dann doch gegen den Vertrag verstoßen.

    Wenn Sie eine Drainage haben, benötigen Sie überhaupt keine Bitumendickbeschichtung.
    - Schwachsinn, wenn wirklich so dargebracht – wirklich ein öbuvSV im schäme mich dafür.

    Spülschächte sind generell Quatsch. Sind zum Spülen nicht geeignet, also brauchen Sie auch keine.
    - Natürlich müssen die rein.
    - 1. kann man hier spülen
    - 2. wenn Sie eine Dränung nach DIN 4095 „Dränung zum Schutz von baulichen Anlagen - 1990/06" in Auftrag geben, dann gehören dieses zwingend dazu.

    Eine Verfüllung mit Bergkies reicht völlig aus, dann braucht man keine Drainplatten.
    - Was auch immer Bergkies bedeutet. Ev. hat er Recht.
    - Wenn nun mit einem Boden, mit einer Wasserdurchlässigkeit von besser 10(hoch)-4 verfüllt wird, bedarf es keiner weiteren Vertikaldränung vor den Wänden. Sie hätten somit eine Sickerschicht.
    - Wenn nun auch noch die Sieblinie stimmt, z.B. 0-32mm nach 1045, dann bedarf es auch kein Vlies, da dieses Material auch noch die Filterschicht darstellt.
    - Aber all das ist egal, wenn Sie in Ihrem Vertrag stehen haben, dass Sie Dränplatten haben möchten. Die kunststoffmodifizierten Bitumendickbeschichtungen muss sowieso geschützt werden.

    Verstößt gegen DIN? Ja und, wen interessiert das?
    - In mancherlei Hinsicht kann diese Aussage Richtig sein.
    - Aber sobald die DINormen Vertragsbestandteil sind und sei es nur über die Hintertür der VOB/C – AGB`S, dann müssen diese eingehalten werden. Und zwar nicht nur als Mindeststandart, sonder genau so. Schließlich ist es als Wille des AG zu verstehen, sonst hätte er diese nicht eingebracht (wenn auch z.T. versehentlich). Ohne Rücksprache des AN mit dem AG läuft hier nichts.
    - Schließlich kann der Autohändler mir auch keinen fünfer BMW vor die Tür stellen, wenn ich einen dreier bestellt habe, mit dem Argument – ist doch noch besser. (ich weiß das Argument hinkt, führt aber vielen Leuten vor Augen was ich im Grunde hiermit meine)

    Deine letztere Auflistung kann ich, wenn alles wirklich so abläuft, kaum nachvollziehen. :irre
    Hört sich alles nach einer weiteren Instanz an.
     
  9. Kilian

    Kilian

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    Vertrag: Vereinbart ist die VOB.

    Bitumendickbeschichtung: Ja, Aussage vor mehreren Zeugen.

    Bergkiesverfüllung: Meines Wissens muss auch bei Verwendung von Kies der Sieblinie 0-32 mm gewährleistet sein, dass nur ein geringer Feinkornanteil vorliegt. Sonst besteht die Gefahr, dass im Laufe der Zeit die Feinbestandteile "wasserundurchlässigen" Mineralbeton bilden. Allerdings ist die Sieblinie des verwendeten Kies unbekannt. Er enthält deutlich sichtbar Lehm.

    DIN Verletzung: Ich klebe nicht an der DIN. Nur die DIN mehr oder weniger generell als irrelevant anzusehen, ist aus meiner Sicht ziemlich daneben. Wenn die DIN verletzt wird, erwarte ich zumindest, dass mir erklärt werden kann, warum das Bauwerk trotzdem funktioniert.

    Kilian
     
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