Wie erfolgt eine richtige Abnahme ?

Diskutiere Wie erfolgt eine richtige Abnahme ? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Könnt ihr mir mal paar Tipps geben, wie eine Abnahme von einem Neubau EFH im Idealfall läuft. Wir haben Übergabetermin vertraglich zum 30.06.....

  1. #1 eubauer, 21.06.2010
    eubauer

    eubauer

    Dabei seit:
    07.11.2009
    Beiträge:
    118
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    KaufmAngesteller
    Ort:
    RDBL
    Könnt ihr mir mal paar Tipps geben, wie eine Abnahme von einem Neubau EFH im Idealfall läuft.

    Wir haben Übergabetermin vertraglich zum 30.06..
    Wir wollen/müssen dann aber auch bis spätestens 10.07. einziehen.

    Jetzt sind noch kleinere Mängel vorhanden, Paar Sachen an den Fenstern Flecken etc, Malerarbeiten etc., Beschädigungen Türen

    Wann macht man denn nun die Abnahme ?
    Zum eigentlichen Termin?
    Vorm Umzug?

    Möchte nur vermeiden durch den Umzug eine "stillschweigende Abnahme" durchzuführen.
     
  2. #2 eubauer, 21.06.2010
    eubauer

    eubauer

    Dabei seit:
    07.11.2009
    Beiträge:
    118
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    KaufmAngesteller
    Ort:
    RDBL
    Ach so und die Außentreppen fehlen noch. Da gibts wohl bisl Streit um die Ausführung. Ich kann ja aber nicht warten bis der Streit beigelegt ist, bevor ich einziehe. Kommt das dann auch ins Protokoll als Mangel?
     
  3. #3 Gast036816, 23.06.2010
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    Abnahme

    moin moin,

    auf welcher grundlage wurde Ihr vertrag geschlossen - vob oder bgb?

    Wer begleitet Sie bei der abnahme mit sachverstand - architekt, sachverständiger ....?

    Was sagt Ihr vertrag zur rechtsgeschäftlichen abnahme aus?

    Freundliche grüße aus berlin
     
  4. lawyer

    lawyer

    Dabei seit:
    05.10.2007
    Beiträge:
    335
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Angestellter
    Ort:
    Hannover
    Benutzertitelzusatz:
    Anwalt
    Abnahme muß (auf Verlangen des BU) erfolgen, wenn das Werk im wesentlichen vertragsgerecht hergestellt worden ist. Eine Abnahmeverpflichtung besteht also auch dann, wenn noch kleinere Mängel vorhanden sind und es zumutbar ist, Sie auf Nacherfüllungsansprüche zu verweisen.

    Im Umzug allein liegt nie eine Abnahme. Vorsorglich dem BU mitteilen, daß in dem Einzug keine Abnahme zu sehen ist. :biggthumpup:
     
  5. #5 eubauer, 23.06.2010
    eubauer

    eubauer

    Dabei seit:
    07.11.2009
    Beiträge:
    118
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    KaufmAngesteller
    Ort:
    RDBL
    Ich weiß gar nicht ob nach VOB oder BGB. Steht da nix im Vertrag.
    Es ist ein "Allgemeiner Bauwerksvertrag" als Überschrift

    Begleiten tut uns der Architekt.

    Im Vertrag steht zu Abnahme:
    Der AG ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Ein förmlicher Abnahmetermin, an dem der Vertreter des AN, des AG, sowie der AG teilnehmen, wird durchgeführt. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden

    Der Abnahme steht es gleich, wenn der AG nach Fertigstellungsanzeige durch den AN die Vereinbarung des Abnahmetermins verweigert, obwohl er zur Abnahme verpflichtet ist.

    Wenn wir nun mit dem Umzug beginnen und dabei eventuell noch irgendwelche SChäden am Fenster entdecken, habe ich ja die Mangelbeseitigung verwirkt, ist das richtig ?
     
  6. Julius

    Julius

    Dabei seit:
    25.03.2004
    Beiträge:
    23.204
    Zustimmungen:
    5
    Beruf:
    Kabelaffe
    Ort:
    Franken
    Benutzertitelzusatz:
    Werbung hier erfolgt gegen meinen Willen!
    Nein, haste nich.

    Aber (auch) bei einer fiktionalen Abnahme kehrt sich die Beweislast um.
    Also nicht mehr der AN muß Dir die Mängelfreiheit des Werks und die Korrektheit der Ausführungen nachweisen, sondern Du ihm die Fehlerhaftigkeit!

    Außerdem besteht bei bestimmten Schäden (wie an Türen, Wänden, Bodenbelägen, Fenstern, Installationsgegenständen etc.) natürlich dann die Gefahr, daß von der Gegenseite behauptet wird, diese seien erst durch Euch beim oder nach dem Einzug entstanden. Dann beweise mal das Gegenteil...

    Daher kann ich nur raten, die Abnahme VOR Einzug förmlich durchzuführen.
    Also so, wie es im Vertrag steht: Du/Ihr UND Dein/Euer Fachmann (wer ist das?)

    Außerdem hast Du bisher keinen Grund angeführt, der dem entgegenstünde!
    Oder?
    Fehlende Außenanlagen und bekannte bzw. im TRahmen der Übergabe-Begehung erkannte Mängel kommen dann eben ins Abnahmeprotokoll und gut isses.

    Oder wie denkst Du Dir das sonst???

    P.S.
    Das Grundstück gehört Euch aber bereits jetzt, oder ist das gar ne Bauträger-Geschichte?
     
  7. #7 eubauer, 24.06.2010
    eubauer

    eubauer

    Dabei seit:
    07.11.2009
    Beiträge:
    118
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    KaufmAngesteller
    Ort:
    RDBL
    Das Grundstück gehört uns schon. Bei uns wird der Umzug aber quasi direkt mit fertigstellung losgehen. Bisl Termindruck, daher meine Bedenken. Ich werd gleich mal versuchen einen Termin zu bekommen !
     
  8. Julius

    Julius

    Dabei seit:
    25.03.2004
    Beiträge:
    23.204
    Zustimmungen:
    5
    Beruf:
    Kabelaffe
    Ort:
    Franken
    Benutzertitelzusatz:
    Werbung hier erfolgt gegen meinen Willen!
    Das ist dringend zu empfehlen.

    Allerdings kann ich den Druck noch nicht nachvollziehen:
    Selbst wenn der Baufortschritt bis dahin ne Woche hinterherhängen sollte, wäre noch Luft.
     
  9. #9 eubauer, 24.06.2010
    eubauer

    eubauer

    Dabei seit:
    07.11.2009
    Beiträge:
    118
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    KaufmAngesteller
    Ort:
    RDBL
    Für mich bedeutet das puren Streß ! :winken
    Da bin ich erstmal im Bilde.
     
Thema:

Wie erfolgt eine richtige Abnahme ?

Die Seite wird geladen...

Wie erfolgt eine richtige Abnahme ? - Ähnliche Themen

  1. Außendämmung bei bereits erfolgter Innendämmung möglich?

    Außendämmung bei bereits erfolgter Innendämmung möglich?: Hallo, mich würde einmal der Rat von euch interessieren. Wir haben ein 2 Familien-Haus Baujahr 1975. Das Mauerwerk besteht aus HBL 25/30, also...
  2. Ablauf nach VOB-Vertrag Kündigung durch AG da keine Mängelbeseitigung erfolgte

    Ablauf nach VOB-Vertrag Kündigung durch AG da keine Mängelbeseitigung erfolgte: Mich interessiert der Ablauf wenn ein Bauvertrag nach VOB durch AG wegen Mangel der Beschaffenheit und Verstoß gegen die aRdT und keine...
  3. Neubau: Wie den Weg von Bürgersteig bis Haustür matchfrei realisieren bis Gartenausbau erfolgt

    Neubau: Wie den Weg von Bürgersteig bis Haustür matchfrei realisieren bis Gartenausbau erfolgt: Hallo zusammen, unser Neubau ist fast fertig und in kürze steht der Einzug an. Wir haben von Bürgersteig bis zum Eingangsbereich ca. 5m Abstand....
  4. Verzug - verspätete Fertigstellung- Mahnung nicht erfolgt- rechtliche Konsequenz

    Verzug - verspätete Fertigstellung- Mahnung nicht erfolgt- rechtliche Konsequenz: kein Verzug mit der Fertigstellung, besteht bei... Es liegt bereits kein Verzug der Beklagten vor, da es an der vorliegend erforderlichen Mahnung...
  5. Wie erfolgt die richtige Dämmung im Zwerchgiebel?

    Wie erfolgt die richtige Dämmung im Zwerchgiebel?: Hallo zusammen, wir haben einen Zwerchgiebel mit Flachdach, der direkt an das Steildach angeschlossen ist. Jetzt stellt sich nach meinen...