Kellerabdichtung

Diskutiere Kellerabdichtung im Bauüberwachung, Bauleitung Forum im Bereich Rund um den Bau; Wir haben Haus mit Keller gebaut und obwohl innerhalb der Gewährleistung bleiben wir wohl auf dem undichten Keller sitzen. Problem, aufstauendes...

  1. #1 Alarmglocken, 29.06.2010
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    Wir haben Haus mit Keller gebaut und obwohl innerhalb der Gewährleistung bleiben wir wohl auf dem undichten Keller sitzen.
    Problem, aufstauendes Sickerwasser und ein -zwei Mal im Jahr haben wir einen erhöhten Grundwasserstand, so dass das wasser ca 30 cm oberhalb der Bodenplatte steht.
    Jetzt war ein Sanierer da , der meint da die Bodenplatte 30 cm dick (und 5-8 cm Überstand hat) ist könnte man dicht an dem Mauerwerk eine ca. 5 cm tiefe Nut fräsen und die mit Bitumenmasse füllen. In die Nut wird dann eine Edelstahlplatte eingelassen und nochmals von innen und außen versiegelt.
    Dies schützt vor dem ansteigenden Grundwasser und der Keller währe damit dicht und eine Drainage unnötig.
    Macht so etwas Sinn. Hilft das auch?
     
  2. WolfB

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    Wieso bleibt Ihr innerhalb der Gewährleistung ohne Gewährleistung ???? Sagt wer ?
    gruß wolf
     
  3. #3 Ralf Dühlmeyer, 29.06.2010
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    Da liegt doch schon der erste Hase im Pfeffer.
    Ein Sanierer will an seiner ARbeit verdienen. Er wird also das System verkaufen, dass ihm nach seiner Meinung a) den Auftrag und b) den maximalen Gewinn einbringt!!

    Das muss aber nicht das beste und wirtschaftlichste für Euer Problem sein.
    Also einen Planer herholen, der die Abdichtung nach den Gegebenheiten und den aRdT auslegt und plant.

    Dann sind auch so merkwürdene Konstrukte mit Nut fräsen (was sagt die Betondeckung des statisch wahrscheinlich nötigen Überstands dazu :yikes) und Edelstahlbleche mit Bitumen eingiessen vom Tisch!

    MfG
     
  4. #4 Alarmglocken, 29.06.2010
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 29.06.2010
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    Zur Gewährleistung bei unserem Kellerproblem:
    Die XYZ-::::häuser Gmbh (unser Auftragnehmer) in Unterammerschlau ist, telefonisch nicht mehr erreichbar, schriftlich antwortet man nicht, unsere Briefe kamen nicht zurück, so dass ich davon ausgehe die sind dort angekommen. ........

    Der ehemalige GF Herr HGFDD ist ausgeschieden. Dieser Hr. ABC hat mit einem anderen GF die .... Haus Gmbh gegründert... und betreibt an der exakt gleichen Adresse mit den gleichen Muserhäusern das Geschäft weiter...aber eben unter ausdrücklichem Hinweis, dass man nichts mit ...... zu tun hat. Der Kellerbauer ist seit zwei Tagen ebenfalls nicht mehr telefonisch erreichbar. Rückrufbitten auf dem Anrufbeantw. blieben unerfüllt.
     
  5. WolfB

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    Nicht mischen!

    Zwei Sachstände laufen zeitgleich: Die Gewährleistung muß durch den GU erfolgen, wenn Ihr jetzt saniert, kann es sein, daß euch Ansprüche verloren gehen, selbst wenn eine Insolvenz anstehen sollte. Die Sanierung sollte ein entsprechender Sachverständiger planen, aber erst wenn eure Ansprüche an den GU sauber geklärt sind. Die Tatsache, daß GF ausgetauscht werden, spricht für Probleme, aber klar ist erstmal garnix!!!

    Und im Moment steht das Wasser doch nicht hoch, oder ?
    Wir haben einen nassen Keller hinter uns, weil der liebe Rohbauer keine Bahnenabdichtung konnte (und viele Versicherungsbesuche)
    Bei uns endete der Vorgang mit durch Sanierer entfernte Bahnen und Dickbeschichtung; sowas weiß dann der Sachverständige am Besten....

    gruß wolf
     
  6. Hansal

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    ich denke die Firmennennung mit Adresse und Namen ist hier nicht erwünscht und auch nicht zielführend.

    Zu aller erst sollte geklärt werden ob Ansprüche auf Gewährleistung bestehen.
    Wurde ein Baugrundgutachten erstellt und zu welchen Schluss kam der Bodengutachter?
    Hier sei nochmals angemerkt: Baugrund ist Bauherrenrisiko.

    Grüße
     
  7. #7 Ralf Dühlmeyer, 29.06.2010
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    Tauchen hier noch einmal Namen auf, geht der Strang sofort ins Nirwana!!!!
     
  8. WolfB

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    Und wenn´s ein Bodengutachten gab? Und wenn nicht ?
    Mal zum Verständnis: ein GU könnte sich herauswinden, weil er den Höchstwasserstand nicht kennen musste ? Er ist nicht zu einer Abdichtung nach Vorgabe eines (eigenen) Architekten verpflichtet ?

    Gut zu wissen:Brille

    gruß wolf
     
  9. Hansal

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    Um genaues sagen zu können, muss man in den Werkvertrag und in die Baubeschreibung schauen.
    Aus meiner Sicht besteht eine Aufklärungspflicht des GU.:deal

    Grüße
     
  10. #10 cannavaro, 29.06.2010
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    Bodengutachten hin oder her. Es kommt einzig darauf an was bestellt war, in diesem Fall welcher Lastfall gem. DIN 18336. Dies kann ich auch ohne Bodengutachten machen (ob sinnvoll oder nicht ist hier mal egal). Desweiteren welcher Vertrag zu Grunde liegt, meist die VOB. Sollte dies der Fall sein beträgt die Gewährleistungsfrist vier Jahre. Während der Gewährleistungsfrist hat der AN den Anspruch, die Mängel selbst zu beseitigen, d.h. Sie können nicht einfach eine Drittfirma mit der Mängelbeseitigung beauftragen. Wichtig: Fristsetzung.

    Wie sieht es mit einer Mängelansprüchebürgschaft aus (§17 VOB/B)? Wenn vereinbart hätten Sie das Recht 5% der Auftragssumme bis zum Ablauf der Gewährleistung einzubehalten.

    Gruß
    Marco
     
  11. #11 Ralf Dühlmeyer, 29.06.2010
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    :mega_lol: :mega_lol: :mega_lol:
    Wo stehen die Lastfälle doch gleich? :smoke

    Ausserdem debattiert Ihr hier um des toten Kaisers Bart.
    Der GÜ ist pleite oder auf dem besten Wege dahin, die Nagetiere haben das sinkende Schiff anscheinend schon verlassen, zurück bleiben wie immer die Passagiere der dritten Klasse, die keine Rettungsboote mehr abbekommen.
    Von daher ist es zwar sinnvoll, auf die juristische Pflicht hinzuweisen, aber müssig über Fristen und Vertragsformen zu spekulieren.
     
  12. #12 cannavaro, 29.06.2010
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    dann nimm das Wort "Lastfall" raus und schreib "Ziffer 3.4 oder 3.5 oder 3.6 ... DIN 18336"
     
  13. #13 cannavaro, 29.06.2010
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    ach ja, und für den Fall einer Insolvenz des AN hilft die Bürgschaft. Aber wer weiß das schon...
     
  14. Hansal

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    Ist der Bodengutachter auch Pleite, wenn es ihn überhaupt jemals gab?
    Steht der Kellerbauer (meistens Supi des GÜ) nicht vielleicht doch in der Gewährleistung und ist solvent?
    Besteht überhaupt Anspruch?
    Die Abdichtung ist auf jeden Fall zu planen.
     
  15. #15 cannavaro, 29.06.2010
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    Wenn eine Abdichtung gegen drückendes Wasser gefordert und bezahlt wurde besteht klar Gewährleistungsanspruch. Dieser allerdings gegen den GÜ denn mit dem besteht das Vertragsverhältnis. Nicht mit irgendwelchen Subunternehmern. Diese könnte der GÜ in Regress nehmen.
     
  16. Hansal

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    könnte ich das anders gemeint haben?:D


    Und das die meisten Verträge zwischen GÜ und Privatperson nach VOB sind wage ich stark zu bezweifeln!:winken

    Was an Abdichtung gefordert wurde wissen wir immer noch ncht.:konfusius
     
  17. #17 cannavaro, 29.06.2010
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    Stimmt. Das was ich geschrieben habe gilt für VOB-Verträge und ordentlicher Ausschreibung.
    Was genau bestellt, beauftragt oder sonst was war wissen wir nicht. Aber vieleicht erfahren wir ja wie es weitergeht :e_smiley_brille02:
     
  18. #18 Alarmglocken, 15.07.2010
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    Noch mal von vorne: Die Fa XX..-Holzyyyy war unser GU mit Vertrag nach VOB. Den Keller hat ein Betonbauer im Auftrag des GU erstellt. (Alle kannten unser Baugrundgutachten...und die Verhältnisse)Bodenplatte, Mauerwerk,Decke Kellertreppe. Mängel dierkt beim Bau wurden behoben. Nun, dannnach drei Jahren beobachtete ich das der unterste Stein im Keller feucht war. Durch eine kleine Bohrung im Estrich im Keller (von einem Wasserschaden während der Bauphase war diese noch da) saugte ich mit einem Naßsauger ca 70liter Wasser ab. Der Schaden wurde sofort telefonisch und schriftlich an XX..-Holzyyyy gemeldet. ( war ja ales in der Gewährleistungszeit... . Die kamen auch mit (nach und nach) drei Gutachtern. Entscheidung Checken, ob Undichtigkeit Bodenplatte oder Wand /Bodenplatte. Dazu in einem größeren Kellerraum den Estrich raus und in anderen Räumen an den Außenecken. Nichts passiert, kein starker Regen kein Grundwasseransieg (über ein Jahr scheint alles Trocken. Dann Regen und Wasser an diversen Stellen um die Außenwand auf dem Kellerboden ...Fa Kellerbauer und GU die XXXX-Holzyyyy Gmbh kommen mit einem neuen Vorschlag eine Ecke der Außenanlage auszubaggern und damit einen Teil der Terrasse weg... weiter kam dan noch ein Unternehmen das ein Meßrohr einbebracht hat um den Grundwasserstand zu messen.
    Als wieder Wasser im Keller ist setze ich schriflich fristen (Einschreiben). Es kommt ein Anruf und die Herren stehen wieder im Garten. Der Geschäftsführer (oder besser zu diesem Zeitpunkt der ehemalige GF)der XXXX-HolzYYYY Gmbh, der Erdbauer, der Kellerbauer....im moment viel los aber wir melden uns. Mir platzt der Kragen und dann Einschreiben mit Rückschein. Kommt auch zurück... mit dem vermerk Empfänger (Adresse aus Kaufvertrag, HRB und letzes Antwortschreiben) unter angegebener Adresse nicht ermittelbar.
    Wie ich im HRB nun gefunden habe: Die Gmbh (Frau des GF und der GF) hatte im Feb 2010 eine Hauptversammlung, diese wurde von der Frau des GF einberufen, sie hat den GF erst entlastet, und dann entlassen. Die XXXX-HolzYYYY GmbH wurde dann an eine ??? Geschäftsführerin vergeben. Immer noch gleiche Adresse. Der Ehemalige GF führt aber zu gleichen Zeit mit den gleichen Logo, Internetauftritt (alle alten links) und den gleichen Musterhäusern die neue Fa XXXX-YYYY Gmbh.
    Die neue Gmbh schreibt im HRB das sie jedoch keine Rechte und Pflichten der XXXX-HolzYYYY übernimmt. ( Leichter Unterschied im Namen... das merken noch nicht mal Kunden die gerade ihr Haus beziehen).
    Übel nur, dass dieser ehem. GF der alten und der GF der neuen Gmbh uns immer im Glauben ließ er wäre zusändig un regelt das. Eben bis bei meinem letzen anruf dan kommt...ich hab damit nichts am Hut wenden sie sich an die XXXX-HolzYYYY Gmbh
     
  19. #19 tooonebee, 15.07.2010
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    Also die XXXX-HolzYYYY GmbH mit der du einen Vertrag hast gibt es noch, nur mit einem anderen Geschäftsführer!

    Weiterhin sei die Adresse der XXXX-HolzYYYY GmbH immer noch identisch!

    Wieso kommt dein Einschreiben zurück ???
     
  20. #20 Ralf Dühlmeyer, 15.07.2010
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    Annahme verweigert :D Das geht :D

    Einzige Lösung: Beweisbare persönliche Zustellung z.B. durch Dritte oder hochoffiziel (und deswegen nicht angreifbar) durch einen Gerichtsvollzieher. Nein - die holen nicht nur Geld!
     
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