fugenblech

Diskutiere fugenblech im Abdichtungen im Kellerbereich Forum im Bereich Neubau; Hallo, zur Abdichtung zwischen Bodenplatte und Kellerwand ( 20er Fertigteilstahlbetonwände) wurde ein Fugenblech 166x0,6mm eingebaut, das...

  1. #1 baumax2, 10.07.2010
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    Hallo,

    zur Abdichtung zwischen Bodenplatte und Kellerwand ( 20er Fertigteilstahlbetonwände) wurde ein Fugenblech 166x0,6mm eingebaut, das teilweise über 160mm aus der Bodenplatte ragt ( Wände noch nicht montiert)
    Fragen: Ist dieses Blech überhaupt zulässig ( Ausschreibung = 300mm Höhe) und was ist mit der Einbautiefe, ist hier überhaupt eine Funktion gewährleistet ?Weiterhin ist der Stoss nicht miteinander verbunden (nur lose im Abstand von ca. 5mm über ca. 2m überlappend), was ist davon zu halten?
     
  2. #2 Carden. Mark, 10.07.2010
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    Offensichtlich haben Sie kein Fugenblech nach Norm.
    Wenn es eines ist nach Zulassung, wäre es, ein abZ vorrausgesetzt, ok.
    Also, diese vom AN vorzeigen lassen.
    Wobei festzustellen ist, dass offensichtlich das vertraglich vereinbarte Soll nicht erfüllt wurde.
    Regelmäßig sollen Fugenbleche eine Dicke von 1,5 mm aufweisen.
    Verbindungen müssen geklebt, geschweißt, verschraubt oder mit einer Zwischenlage aus Dichtstoff zusammengepresst werden.
    Aber auch eine Überlappung von 300 mm mit einem lichten Abstand von mind. 50 mm (damit eine Betonverdichtung im Zwischenraum sichergestellt ist) ist zulässig.
    Die von Ihnen beschriebene Einbautiefe ist nicht ausreichend.
     
  3. #3 baumax2, 10.07.2010
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    Danke für die schnelle Antwort, Mark.
    Weitere Fragen dazu:
    - Was ist ein abZ?
    - Was wäre eine ausreichende Einbautiefe des Fugenblechs in die Bodenplatte bzw. was kann nun noch gemacht werden, so dass die Ausführung technisch in Ordnung wäre?
     
  4. mls

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    - abz: allgem. bauaufsichtliche zulassung
    - sanierung: abreissen+neu - oder abdichtungswunschkonzert bestellen

    ohne weiter einzusteigen, drängen sich für mich noch einige fragezeichen auf:
    - 20er fertigwände + fugenblech? wie geht das .. bzw: geht das richtig?
    - planung+überwachung - nein danke?

    auf jeden fall höchste zeit, jemand mit ahnung auf die baustelle und
    auf die eigene (!) seite zu holen!
     
  5. #5 sk8goat, 10.07.2010
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    Wurde wirkich eine Ausschreibung von einem Architekten gemacht?
    Ist dieser Architekt auch mit Bauleitung betraut und was sagt dieser dazu?

    20er Fertigteilstahlbetonwände ??
    So ein Mist !!
    Und dann auch noch Fugenblech 166x0,6mm ??
    Was soll denn das für eine Micky-Maus Konstruktion sein?

    Baustopp - Rückbau - neu und ordentlich planen - neu und ordentlich ausführen
     
  6. #6 Wieland, 11.07.2010
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 11.07.2010
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  7. mls

    mls Bauexpertenforum

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    was soll das sinnfreie vollzitieren aus einem weblink?

    sinnfrei - ist das auch technisch!
    mit 20er wänden funktioniert das nicht.
     
  8. Eric

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    Der Weblink erklärt dem Laien recht anschaulich das System einer Weißen Wanne aus Elementwänden mit Ortbetonfüllung, Fugenblechen usw. Gereicht hätte allerdings auch der Link. Das Vollzitat ist überflüssig und wurde daher von mir ins Nirvana geschickt.

    Im vorliegenden Fall ist das Fugenblech das Problem, eventuell auch die Dicke der Elementwände von nur 20 cm, wenn der Lastfall Grundwasser oder aufstauendes Sickerwasser vorliegt. Was hinsichtlich der Fugenbleche zu beachten ist, ist umfassend im nachfolgenden Link nachzulesen:

    http://www.beton-informationen.de/downloads/1-2005-03-02.pdf

    Das Fugenblech ist mangelhaft, weil

    1. die vertragliche Vereinbarung nicht eingehalten wurde. Vereinbart war ein 30 cm hohes Fugenblech. Eingebaut wurde ein nur 16 cm hohes Fugenblech ! Damit weichen Bau-Ist und Bau-Soll voneinander ab. Das ist - allein wegen dieser Abweichung - ein kardinaler Baumangel.

    2. Hilfsargumentation ( könnte man es vielleicht belassen ? ):

    a.) Das eingebaute Fugenblech muß für den konkreten Anwendungsfall überhaupt verwendungsgeeignet sein. Dafür benötigt es für den Anwendungsfall ein abZ. Das abZ hat der Unternehmer auf Verlangen vorzulegen. Aus dem abZ geht hervor, wofür das Fugenblech verwandt werden darf, wie es einzubauen ist usw.

    Hier wahrscheinlich ( - ), aber vom BU vorlegen lassen !

    b.) Anhand des abZ prüfen lassen, ob das Fugenblech auch nach den Vorgaben im abZ eingebaut wurde, also insbesondere die vorgeschriebene Einbindetiefe in die Bodenplatte gegeben ist.

    Hier wahrscheinlich (-).

    Dann wäre die Abdichtung des Bauwerks auch nach der Hilfsargumentation mangelhaft und es läge zusätzlich ein schwerer funktionaler Mangel vor.

    Über den Mangel zu 1. könnte man ( gegen Minderung der Vergütung ) hinwegsehen, wenn die hiervon abweichende Ausführung ( 160 mm ) hinsichtlich ihrer abdichtenden Funktion mit der vertraglich geschuldeten Ausführung ( 300 mm ) in jeder Beziehung ebenbürdig wäre.

    Ist sie das nach der Hilfsargumentation nicht, hat sie auch nur 1 % mehr Risiko, ist der ganze Kram abzureißen und neu zu erstellen.

    Für die Überprüfung von 2. sollte ein Fachmann hinzugezogen werden. Bis zu der Überprüfung und Klärung sollte der Weiterbau gestoppt werden. Als Begründung für den Baustopp reicht der Mangel zu 1. aus.
     
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