Rechte und Befugnisse

Diskutiere Rechte und Befugnisse im Schlüsselfertig Bauen ? Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo allerseits, folgendes Szenario: Kunde kauft ein Stück Haus von Bauträger = lt. Vertrag soll am Ende soll ein mangelfreies Stück Haus...

  1. JY 75

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    Hallo allerseits,
    folgendes Szenario: Kunde kauft ein Stück Haus von Bauträger = lt. Vertrag soll am Ende soll ein mangelfreies Stück Haus abgenommen werden.
    Kunde hat vertraglich das Recht die Baustelle zu betreten.
    Wie weit gehen die Rechte des Kunden, wenn ihm auf dem Bau Mängel auffallen, welche seiner Meinung nach nicht schnell genug beseitigt werden? Wäre er berechtigt zur Zahlungseinstellung? Dürfte er ein Beweissicherungsverfahren initiieren, bzw. hätte der hierfür dann berufene Gutachter überhaupt selbstverständlich Zutritt zur Baustelle?

    Falls jemand einen Teil davon beantworten kann, danke!
     
  2. #2 rudi1106, 28.07.2010
    rudi1106

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    Nach § 632a Abs. 1 BGB ist der Erwerber bei Mängeln berechtigt, auch von Abschlagszahlungen das Doppelte der Beseitigungskosten einzubehalten, bis die Mängel beseitigt sind. Bei wesentlichen Mängeln kann auch die gesamte Abschlagszahlung verweigert werden.

    Die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens ist für den Erwerber zu diesem Zeitpunkt nicht sinnvoll, da die Beweislast für die Mängelfreiheit bei dem Bauträger liegt.
     
  3. #3 Olaf (†), 28.07.2010
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    Rudi, sicher dass das über 632a geht? Der gehört zum Werksvertragsrecht - und ein Kauf beim BT ist nun mal kein Werkvertrag.
     
  4. #4 Baufuchs, 28.07.2010
    Baufuchs

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    @Olaf

    Da sind wir doch schon aufgeklärt worden:

    BT Vertrag ist eine Kombination aus Kaufvertrag (Grundstück) und Werkvertrag (zu errichtendes Gebäude).
     
  5. #5 Olaf (†), 28.07.2010
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    Überlesen...

    :o
    Hast Du ne Fundstelle?
     
  6. #6 rudi1106, 28.07.2010
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    Erstmal ist es ständige Rechtsprechung des BGH und neuerdings auch geregelt in § 632a Abs. 2 BGB
     
  7. #7 Olaf (†), 28.07.2010
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    merci...

    .......
     
  8. JY 75

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    Hui, danke :)

    ...aha... und darf der Bauträger nun im Gegenzug sagen, er baut immer erst weiter, wenn eine Abschlagszahlung eingegangen ist? Quasi das Recht des Käufers zum Einbehalt mit Baustopp kontern?
     
  9. #9 rudi1106, 29.07.2010
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    Der Bauträger ist im Bezug auf die Werkleistung grundsätzlich vorleistungspflichtig. Er darf Abschlagszahlungen also erst fordern, nachdem der im Zahlungsplan festgelegte Bautenstand erreicht ist. Wenn dieser Bautenstand nicht mangelfrei fertig ist und deshalb berechtigt Geld zurückbehalten wird, darf der Bauträger natürlich nicht die weiteren Arbeiten einstellen. Tut der Bauträger das trotzdem, stehen dem Erwerber gegebenenfalls Schadensersatzansprüche zu. Außerdem ergibt sich für den Erwerber aus dem Baustopp evtl. ein Grund zur außerordentlichen Kündigung. Dies kann aber problematisch sein.
     
  10. JY 75

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    Zusammenfassend sieht es also eigentlich für den Bauträger, aber aufgrund der geltenden Rechtslage letztlich doch für die Käufer unrosig aus.
    Mich wundert dass die Rahmenbedingungen, die das ermöglichen,nicht schon vor Jahren geändert wurden, sondern man erst jetzt darüber nachdenkt.

    Es ist ein Fall bei Bekannten, den wir im Büro kürzlich durchdiskutierten, und die o.a. Fragen waren die Knackpunkte bei denen wir nicht weiterkamen.
    Nochmals vielen Dank für die guten Antworten.
     
  11. #11 rudi1106, 02.08.2010
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    Der Erwerber hat schon Mittel in der Hand, um in solchen Situationen reagieren zu können. Wie gesagt, Geld kann bei Mängeln einbehalten werden. Wenn es zu Verzögerungen kommt, kann man nachträglich Schadensersatz geltend machen. Außerdem besteht die Möglichkeit, eine Teilkündigung für die ausstehenden Bauleistungen auszusprechen, wenn gar nichts mehr geht. Das kann natürlich zu teuren Rechtsstreitigkeiten führen, wenn es Streit um die Übereignung des Grundstücks geht.

    Das von Eric beschriebene Problem ist ein sehr spezieller Fall, der zum Glück eher selten eintritt. Allerdings ist hier auch ein einzelner Fall zuviel. Ich denke es ist kaum akzeptabel, dass ein Verbraucher sich durch ein einziges Schreiben im Prinzip vollständig finanziell ruinieren kann. Und mir ist als Rechtsanwalt auch noch nichts tragischeres passiert, als einen Mandanten hierüber aufklären zu müssen.

    Es ist aber keinesfalls so, dass das Problem erst jetzt erkannt wurde. Zum Beispiel hat der Baugerichtstag 2006 den Gesetztgeber aufgeordert, tätig zu werden. Dieses Jahr wurde diese Forderung nochmal wiederholt. Im Bauträgerbereich ist es so, dass Risiken, die eigentlich der Bauträger tragen müsste, weitgehend auf Erwerber und vor allem auf Subunternehmer abgewälzt werden. Und es gibt eine starke Lobby der Bauindustrie und vor allem der Banken, die jede Änderung verhindert. Aber vielleicht kommt ja im Rahmen der jetzt angestrebten Reform des Bauvertragsrechts auch Bewegung in den Bauträgervertrag.
     
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