§ 632a

Diskutiere § 632a im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, mal eine Frage. Wir bauen mit Generaluebernehmer. Laut § 632a Abs. 3 BGB ist es uns doch erlaubt, 5% des Werklohnes direkt zu...

  1. #1 KleinerOnkel, 29.07.2010
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    Hallo,

    mal eine Frage.

    Wir bauen mit Generaluebernehmer.

    Laut § 632a Abs. 3 BGB ist es uns doch erlaubt, 5% des Werklohnes direkt zu Beginn des Baus einzubehalten, oder?

    Heisst das dann, dass wir bei einer angenommenen Bausumme von 200.000 EUR 10.000 EUR einbehalten duerfen?

    Was wird unser Vertragspartner wohl dazu sagen?
    Ist das gaengige Praxis? 5% ist ja jetzt kein Pappenstiel.
     
  2. sepp

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    einbehalten dürft ihr garnix!
    sicherheiten müssen auf ein treuhandkonto oder durch bürgschaften ausgeglichen werden.
     
  3. #3 MoRüBe, 29.07.2010
    MoRüBe

    MoRüBe Gast

    @ sepp...

    :28:
     
  4. #4 KleinerOnkel, 29.07.2010
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    Aha, was heisst durch Buergschaften ausgeglichen werden?
    Koenntest du das bitte mal naeher erlauetern?
     
  5. sepp

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    wenn du die von dir erwähnten §§ mal durchliest, siehst du die möglichkeiten.
     
  6. #6 bluesky99, 29.07.2010
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    Üblich ist doch das die erste Rate z.B. 30% des Kaufpreises für das Grundstück oder änliches ist. Dann zahlt ihr anstelle von 30% erstmal nur 25%. Die 5% werden dann mit Fristgerechter Fertigstellung überwiesen.

    Ebenfalls gängig, dass Ihr die normale Rate mit 30% zahlt und vom Unternehmer eine Bürgschaft in Höhe von 5% erhaltet.

    Aber davon halte ich nichts, denn Geld was "nur" in einer Bürgschaft steckt ist weniger, als das auf eurem Konto. ggf. müßt Ihr bei Variante 1 das Geld Theoretisch Anlegen und die anfallenden Zinsen dann dem Unternehmer zusätzlich überweisen. Bei 10k und 4% sind das grad mal 400Euro für ein Jahr. Das wäre es mir schon Wert.
     
  7. #7 MoRüBe, 29.07.2010
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    MoRüBe Gast

    bluesky99...

    ...

    1. baut er mit GÜ,
    2. ist das procedre festgeschrieben

    also nix mit üblich und schmus und so.

    Finger stillhalten!
     
  8. #8 KleinerOnkel, 29.07.2010
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    Hm, der Generaluebernehmer hat uns folgendes angeboten:
    Das ist doch eine Gewaehrleistungsbuergschaft, oder?
    Ich weiss nur nicht, was die mit § 632a zu tun haben soll.
     
  9. #9 Ralf Dühlmeyer, 29.07.2010
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    @ bluesky
    @ KO
    ....für die Dauer von 5 Jahren ist grosser Mist. Wenn Du nach 4 1/2 Jahren einen Mangel feststellst, ist die Bürgschaft wertlos, bevor Ihr überhaupt zu Stuhle gekommen seit.
    Bürgschaften sind sinnvoller Weise immer unbefristet zu stellen
     
  10. #10 KleinerOnkel, 29.07.2010
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    Fragt sich nur, ob irgendein Generaluebernehmer diese auch unbefristet anbietet.
    Ausserdem wuerde diese Buergschaft doch dann wahrscheinlich wesentlich teurer ausfallen, oder?
     
  11. #11 Baufuchs, 29.07.2010
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    @Ralf
    Auch bei unbefristeter Bürgschaft ändert sich nichts an der Dauer der Gewährleistung und an den Problemen mit Mängeln, die kurz vor Ablauf der Gewährleistungsfrist festgestellt werden.

    Ist die Gewährleistunsgfrist abgelaufen, nutzt auch die unbfristete Bürgschaft nichts.

    @bluesky99

    Du verbreitest Unsinn.
     
  12. #12 KleinerOnkel, 29.07.2010
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    Ist es denn normal, dass eine solche Buergschaft ca. 1.500 EUR kostet?
    Und man muss diese erst nach Endabnahme des Hauses abschliessen, oder?

    Mit § 632a hat das aber trotzdem nichts zu tun, oder?
     
  13. #13 Ralf Dühlmeyer, 29.07.2010
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    Jain. Mängel, die nach der Frist erkannt werden sind raus - klar.

    Das Problem sind Mängel, die innerhalb der Frist erkannt, aber nicht behoben werden.
    Wer da auf die Bürgschaft "baut", kann ein böses Erwachen erleben, wenn sich die Sache über die 5-Jahres-Frist hinzieht, was grad im Rechtsstreit kein Problem ist.
    Da ist dann irgendwann die Bürgschaft abgelaufen und der Bauherr kann sich die Urkunde einrahmen lassen, weil der Bürge die Nase dreht.
     
  14. #14 Baufuchs, 29.07.2010
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    Baufuchs Gast

    1.) 1.500 € ist nicht normal
    2.) Gewährleistungsbürgschaft hat mit 632a nichts zu tun.
     
  15. #15 KleinerOnkel, 29.07.2010
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    Bei uns soll sie aber soviel kosten.

    Aber sowas macht doch auch nur Sinn, falls man Befuerchtungen hat, dass das Unternehmen in den ersten 5 Jahren involvent wird.
    Dann hat man bei einem Mangel aber doch immer noch die Moeglichkeit, sich das Geld von dem jenigen zu holen, der die Arbeit ausgefuehrt hat, oder?

    Was ich aber immer noch nicht schnalle:
    Was hat es denn jetzt genau mit 632a auf sich?
    Kann ich die 5 % bis zur Endabnahme auf ein Treuhandkonto ueberweisen? Beim Notar?
     
  16. #16 Gast943916, 29.07.2010
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 29.07.2010
    Gast943916

    Gast943916 Gast

    und wer kann beurteilen was in 2-3 Jahren ist?

    die Moeglichkeit, sich das Geld von dem jenigen zu holen, der die Arbeit ausgefuehrt hat, oder?
    Eher nicht, da du vermutlich keinen Vertrag mit den ausführenden Firmen hast
     
  17. #17 KleinerOnkel, 29.07.2010
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    Unser Generaluebernehmer tritt uns die Ansprueche auf Gewaehrleistung ab, falls dieser insolvent sein sollte:
     
  18. #18 Baufuchs, 29.07.2010
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    Nein. Das wäre vergleichbar mit Einbehalt.

    Du kannst/solltest den Unternehmer auffordern Sicherheit gem. 632a zu stellen.

    Der kann dann wählen wie er es macht.

    Entweder so:
    oder er fordert dich auf von der 1. Teilrate 5% einzubehalten.

    Lass mal den Text der Abtretung wie oben von Dir geschrieben von einem Anwalt checken.
    So, wie das da formuliert ist, musst du schon dann selbst an die Subunternehmer ran, wenn der GU berechtigte Mängel einfach nicht behebt.

    Tipp:
    Lass mal den kompletten Vertragstext von einem Anwalt für Baurecht prüfen.
     
  19. #19 KleinerOnkel, 29.07.2010
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    Der Vertrag ist schon unterschrieben.
    Er wurde aber vorher ueberprueft...

    Muss ich die Sicherheit gemaess 632a schriftlich vor Zahlung der ersten Rate einfordern?
    Und dann entscheidet der Unternehmer, ob ich das Geld einbehalten soll, oder ob er sonstige Sicherheiten stellt.

    Das darf mich dann aber doch nichts kosten, oder?
     
  20. #20 rudi1106, 29.07.2010
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    Die Sicherheit nach § 632a Abs. 3 BGB geht auf Kosten des Unternehmers. Der Unternehmer kann sich aussuchen, ob man 5 % des Gesamtlohns von der ersten Rate einbehält oder ob er in anderer Form eine Sicherheit dafür stellt. Solange die Sicherheit nicht gestellt ist, darf der Unternehmer von einem Verbraucher keine Abschlagszahlungen fordern.

    Wer hat denn den Vertrag geprüft?
     
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