§ 632a

Diskutiere § 632a im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Wer hat denn den Vertrag geprüft? Kein Architekt, ein Bauherrenberater. Wann muss ich die Sicherheit nach dem FoSiG denn einfordern? Vor...

  1. #21 KleinerOnkel, 29.07.2010
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    Kein Architekt, ein Bauherrenberater.

    Wann muss ich die Sicherheit nach dem FoSiG denn einfordern?
    Vor Zahlung der ersten Rate?

    Und in den Brief schreibe ich dann sowas wie:
    Begeistert werden die aber nicht darueber sein...
     
  2. #22 Olaf (†), 29.07.2010
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    Wer...

    sagt das? Dein BU?

     
  3. #23 Ralf Dühlmeyer, 29.07.2010
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    Damit ist der Drops doch gelutscht
    Entweder steht die 5% Bürgschaft nach obigem § drin - dann ist alles klar.
    Oder sie steht nicht drin - dann ist auch alles klar.

    Klar ist dann, dass er sie nicht stellen muss.
    Wenn Sie jetzt die Bürgschaft haben wollen, wäre das eine Vertragsänderung, für die der GÜ Kosten berechnen darf.
    Gerne auch 1.500 € zur Abschreckung.

    So einfach ist das!

    Und wenn der Herr Bauherrenberater nicht zu einer Prüfung des juristischen Bereichs durch einen JURISTEN geraten hat, dann........................

    denk ich mir meinen Teil :)
     
  4. #24 KleinerOnkel, 29.07.2010
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    Wer sagt das?
    Der Vertrag ist nach BGB, also gilt fuer den Vertrag doch implizit auch § 632a.
    Ergo kann ich die Sicherheit auch verlangen, wenn nichts davon im Vertrag steht, oder nicht?
     
  5. #25 KleinerOnkel, 29.07.2010
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    Meines Wissens nach gilt das nur fuer Vertraege vor dem 01.01.2009.
    Siehe bspw. auch hier (5. Antwort).

    Und genau das hat unser Bauherrenberater auch gesagt.
     
  6. #26 rudi1106, 29.07.2010
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    Die Sicherheit nach § 632a Abs. 3 BGB ist eine zwingende gesetzliche Regelung. Sie muss auch gestellt werden, wenn davon nichts im Vertrag steht. Einzige Möglichkeit für den unternehmer da rauszukommen wäre eine individuell ausgehandelte Regelung, mit der der Auftraggeber ausdrücklich auf die Sicherheit verzichtet. Und auf ein Sperrkonto oder so muss hier nichts gezahlt werden. Entweder der Unternehmer stellt eine Bürgschaft oder die 5 % werden von der ersten Rate einbehalten und bei Abnahme gezahlt, wenn dann keine wesentlichen Mängel und keine Ansprüche aus Verzug mehr bestehen. Wenn der Unternehmer das nicht will, kriegt er eben keine Abschlagszahlungen.
     
  7. #27 KleinerOnkel, 29.07.2010
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    @ rudi1106: Besten Dank fuer die Bestaetigung.
     
  8. kosmos

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    Ich war gestern bei meiner Bank um mich dort mal über Bürgschaften zu informieren.

    Habe einen Bürgschafts-Auftrag mitbekommen den der Bauunternehmer stellt.

    Zu den Kosten: 2% pro Jahr der Bürgschaftssumme.

    Das ganze ist so aufgebaut

    1.1 Bürgschaft für - Auftraggeber
    1.2 Bürgschaftnehmer (Begünstigter)
    1.3 Höchstbetrag der Bürgschaft
    1.4 Gegenstand der Bürgschaft (z.b. Erfüllung aus Vertrag vom...../Gewährleistung aus Bauvertrag vom......)
    1.5 Befristet bis .... oder sonstige Vorraussetzungen und Daten festhalten
    1.6 Avalprovision zu Lasten Konto-Nr. .........
    1.7 Umsatzsteuer (Recht auf Vorsteuerabzug...)
    2.1 zum Ankreuzen -Zahlung des Kreditinstituts auf erstes Anfordern ohne Recht der Einrede (das heist im Prinzip schlüssige Behauptung und die Bank zahlt aus)
    oder 2.2 -Keine Bürgschaft auf erstes Anfordern (Bank unterrichtet Auftraggeber der Bürgschaft so das Einwendungen und Einreden berücksichtigt werden und dann eben nicht ausgezahlt wird.

    Für mich stellt sich gerade auch die Frage welche Summe man über die Bürgschaft absichern sollte, denke wenn man den Zahlungsplan so gestaltet das man nicht in Vorleistung geht sollten 10% der Bausumme reichen, damit man bei Problemen auch auf teureres Unternehmen umsteigen kann.

    Vielleicht könnte man ja mal einen Beitrag zusammenfassen mit den Möglichkeiten die man hat. Und als "Wichtig" markieren damit dieser immer oben steht.

    in §17 Sicherheitsleistungen der VOB Teil B hat ja einige Nachteile für den Auftraggeber
    z.B. Möglichkeiten: Einbehalt, Hinterlegung oder Bürgschaft allerdings entscheidet der Auftragnehmer welche er wählt und kann eine Sicherheit durch eine andere Ersetzen; Auftraggeber kann Auftragnehmer nicht dazu verpflichten eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abzugeben.
     
  9. #29 Baufuchs, 15.08.2010
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Das ist so. Guckst Du z.B. hier Und hier

    Zu 10%: Nach 632a reicht eine Bürgschaft in Höhe von 5% der Auftragssumme aus.

    Viel wichtiger:

    Überprüfung des Zahlungsplan darauf, dass keine Überzahlungen entstehen.
     
  10. kosmos

    kosmos

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    keine Ahnung wie genau das zietiert ist, so wie es dort aussieht geht es um eine Firma als Auftraggeber die das in Ihren AGBs stehen hatte.

    Selbsschuldnerische Bürgschaft ohne Recht der Einrede ist doch eigentlich das gleiche in grün?
     
  11. #31 Baufuchs, 15.08.2010
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

  12. kosmos

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    keine Ahnung wie genau das zitiert ist, so wie es dort aussieht geht es um eine Firma als Auftraggeber die das in Ihren AGBs stehen hatte, so das das dann etwas versteckt war.
     
  13. kosmos

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    Quelle: Deutscher Hotel- und Gaststättenverband
     
  14. #34 Baufuchs, 15.08.2010
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Ja und?

    Stand doch in den ABG´s und damit nicht individuell ausgehandelt.
     
  15. #35 Cottagebauer, 29.08.2010
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    Die Baufirmen kennen doch idR das mit den Bürgschaften und Sicherheitseinbehalten...
    Wäre mir neu, wenn das der Bauherr tragen müsste. Schließlich geht es hier um Vertrauen.... Die machen das doch tagtäglich...

    Ich habe folgende Zusatzklauseln in meinen Vertrag mit aufgenommen und das war überhaupt kein Problem, ohne Zusatzkosten....

    ".....
    Sicherheitseinbehalt:
    Dem AG ist bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5% des Vergütungsanspruchs zu leisten
    (§ 632 a Abs. 3 BGB). Erhöht sich der Vergütungsanspruch infolge von Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages um mehr als 10 vom Hundert, ist dem AG bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit in Höhe von 5 vom Hundert des zusätzlichen Vergütungsanspruchs zu leisten. Auf Verlangen des AN ist die Sicherheitsleistung durch Einbehalt dergestalt zu erbringen, dass der AG die Abschlagszahlungen bis zu dem Gesamtbetrag der geschuldeten Sicherheit zurückhält. Die Sicherheit kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen (unbefristete selbstschuldnerische Bankbürgschaft) eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts geleistet werden.


    Gewährleistungssicherheit:
    Zusätzlich zu den gesetzlichen Ansprüchen vereinbaren die Parteien eine Gewährleistungssicherheit von 5% der Netto-Schlussrechnungssumme. In Höhe der Gewährleistungssicherheit erfolgt ein Sicherheitseinbehalt von der Schlusszahlung.
    Der Sicherheitseinbehalt ist auf Verlangen des AN Zug um Zug gegen Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft (unbefristete selbstschuldnerische Bankbürgschaft) eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts auszuzahlen.


    Haftungsansprüche:
    Der AN tritt bereits jetzt vorsorglich seine Haftungsansprüche gegenüber am Bau beteiligter Unternehmer, Architekten, Ingenieure und Handwerker an den Erwerber ab. Mit dieser Abtretung wird der AN von seinen primären Haftungsverpflichtungen gemäß vorstehender Ziffer 2 nicht frei. Sämtliche Haftungsverpflichtungen verbleiben bei dem AN.
    ......."
     
  16. #36 Cottagebauer, 29.08.2010
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    ... und beim Zahlplan darauf achten, daß nach Rohbaufertigstellung maximal(!!!) 40% der Bausumme fällig sind. Häufig versuchen die es mit 60%.

    1. Der Bau hat zu dem Zeitpunkt níemals den Gegenwert
    2. für 40% der Bausumme bekommt man im Fall der Fälle den Bau nicht fertiggestellt.
     
  17. #37 Baufuchs, 29.08.2010
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Kann sein, kann nicht sein.

    Wenn nur der Rohbau beauftragt wurde, sind es sogar 100%.:winken
     
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