Anforderungen an Anbau-Außenbauteile gemäß EnEv09 - HambKliSchVO

Diskutiere Anforderungen an Anbau-Außenbauteile gemäß EnEv09 - HambKliSchVO im EnEV 2002 / 2004 / 2007 / 2009 Forum im Bereich Bauphysik; Es handelt sich um ein Bestandswohngebäude, das einen Anbau/Neubau mit Nutzfläche größer 50 m² erhält. Nach EnEV 2009 muss für diesen Anbau ein...

  1. #1 jumper33, 02.08.2010
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    Es handelt sich um ein Bestandswohngebäude, das einen Anbau/Neubau mit Nutzfläche größer 50 m² erhält.
    Nach EnEV 2009 muss für diesen Anbau ein Wärmeschutznachweis mit Referenzgebäudeverfahren durchgeführt werden.
    Ist es richtig, dass die Anforderungen an Außenbauteile für diesen Anbau in der EnEV 2009 (Anlage 3 Tab.1) strenger geregelt sind als in der HmbKliSchVO?
    Muss der Anbau das EEWärmeG im vorliegenden Fall genauso einhalten wie bei Neubauten?
     
  2. #2 Fritz531, 02.08.2010
    Zuletzt bearbeitet: 02.08.2010
    Fritz531

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    ob die HmbKliSchVo stenger ist als die Enev ...........keine Ahnung.
    Aber die EnEV muß auf jeden Fall einghalten werden.
    Da Nutzfläche Anbau/Neubau>50m2 gilt §9 Abs. 5. Danach sind Außenbauteile so auszuführen, dass der neue Gebäudeteil §3, §4 (Anlage 1, Tab. 2)entspricht.

    Zum EEWärmeG:
    Dieser Punkt ist noch nicht abschließend geklärt.
    In der letzten Staffel der Auslegungsfragen der Baukomissionwurde für diesen Fall festgelegt, dass aus Gründen unnötiger Härte ein Referenzgebäude mit der im Bestandsgebäude bereits vorhandenen Technik zugrundezulegen ist. Über die Anwendung des EEWärmeG ist aber nichts ausgesagt. Ist ziehe inhaltlich daraus den naheliegenden Schluss, dass dann auch das EEWärmeG,§5, nicht angewendet werden muss?
    In §7 sind Esatzmaßnahmen geregelt.
    Allerdings steht in der Anlage zum EEWärmeG (zu §§5,7,10u.15) unter
    VI. Maßnahmen zur Einsparung von Energie:
    Maßnahmen zur Einsparung von Energie gelten als Ersatzmaßnahme nach§7, Nr.2
    wenn bei der errichtung von Gebäuden
    a) der jeweilige Höchstwert von Qp
    b) die jeweilige für das konkrete Gebäude zu erfüllende Anforderung an die Wärmedämmung der Gebäudehülle ....... um mind. 15% unterschritten wird.
    Diese Ersatzmaßnahme wird von unseren Bauämtern gefordert.
     
  3. Thoman

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    Hallo, bisher als stiller Leser im Forum aktiv, schließe ich mich wegen aktueller Frage diesem Thema erstmalig als Schreiber an.
    Nach Studium der Auslegungsfragen und diversen Kommentaren im Netz bin ich weiterhin unschlüssig, wie bei einem Anbau mit 300 m³ und alter Heizungsanlage der Nachweis nach Enev 2009 geführt werden muß. Verständnisprobleme bestehen meinerseits auch nach mehrmaligem Lesen der Antwort auf die Auslegungsfrage des BBSR
    http://www.bbsr.bund.de/cln_016/nn_...eRegelungen/AuslegungenEnEV2009/XII9_205.html
    Dass ich nur die Außenbauteile des Anbaus berechnen muß, ist mir klar.
    Aber wie ist nun die Einbeziehung der Heizungsanlage zu verstehen?
    Ist diese so, wie sie aktuell eingebaut ist, anzusetzen und die hinzukommenden Teile (Wärmeverteilung etc.) so, wie sie eingebaut werden?
    In einer anderen Auslegungsfrage, aus der nicht hervorging, auf welche Version der Enev diese sich bezog, wurde (empfohlen?), die Heizungsanlage dea Altbaus als Fern-/Nahwärme für den Neubau anzusetzen. Dies sind ja nun 2 komplett unterschiedliche Herangehensweisen, die sich im Ergebnis bei mir nicht unerheblich unterscheiden...
    Kann mir das einer verständlich kurz erklären?
     
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