Ausführungsplanung als Dipl.-Ing. Architektur

Diskutiere Ausführungsplanung als Dipl.-Ing. Architektur im Bauen mit Architekten Forum im Bereich Architektur; Habe zu dem Thema die Suchfunktion benutzt , aber nichts gefunden. Ich bitte um Hilfe. Es geht um ein Bauvorhaben, bei dem ein Aufzugschacht...

  1. #1 Keygenlog, 20.08.2010
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    Habe zu dem Thema die Suchfunktion benutzt , aber nichts gefunden. Ich bitte um Hilfe.

    Es geht um ein Bauvorhaben, bei dem ein Aufzugschacht von einem Bauvorlage berechtigten Architekten in die Genehmigung gebracht wird, jedoch die Ausführungsplanung von einem anderen, nicht Bauvorlage berechtigten, selbständigen Dipl.Ing.Architektur gemacht werden soll. Der Entwurf ist eigentlich auch von dem Dipl.Ing.Architektur ohne Bauvorlageberechtigung.

    Darf der Dipl.Ing.Architektur ohne Bauvorlageberechtigung überhaupt die Ausführungsplanung machen?
    Wenn ja, wie ist dann die Haftung...? Bzw. braucht der Dipl.Ing.Architektur ohne Bauvorlageberechtigung dann eine Berufshaftpflicht?

    Vielen Dank für Antworten.
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 20.08.2010
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  3. #3 Keygenlog, 20.08.2010
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    Ja, danke für den Hinweis....
     
  4. Bruno

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    Das Berufsbild des Architekten ist nicht geschützt, jedenfalls nicht so wie das von anderen Freiberuflern wie Ärzten, Rechtsanwälten, Steuerberatern oder Notaren. D.h. jeder kann darin wildern und alle Tätigkeiten machen. Den Titel braucht man nur, um Bauanträge ab einer gewissen Kategorie zu unterschreiben (in jedem Bundesland eigens geregelt, darum hat die Ortsangabe im Forum schon einen Sinn, "Erde" liefert etwas wenig Information).

    Eine kleine Hilfe zur Ausführungsplanung kann in Ihrem Fall ebenfalls das Bauordnungsrecht sein. In der Musterbauordnung (nicht verbindlich, nur Vorlage für die Erstellung der Landesbauordnungen) steht, dass der Entwurfsverfasser dafür zu "sorgen" hat, dass "die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen." Das beinhaltet, dass "die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln zu beachten" sind (das sind ca. 600 einschlägige DIN-Normen).

    Der Entwurfsverfasser kann m.E. allerdings nur dafür "sorgen", wenn er beauftragt ist. Die Verantwortung, "geeignete Beteiligte" zu bestellen, liegt beim Bauherrn.

    Alle Zitate sind aus der Musterbauordnung. Ob die in die für Sie zuständige Landesbauordnung genau so eingeflossen sind, müsste geprüft werden.

    Ein Wort zur Haftpflichtversicherung: die Pflicht, eine abzuschließen, ergibt sich aus dem Architektengesetz des jeweiligen Bundeslandes (ja, ebenfalls Ländersache, "Erde" reicht auch hier als Info nicht). Architekten müssen also eine haben. Eine Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung für Laien, die nur im Berufsbild des Architekten wildern, ist mir nicht bekannt. Ich bin mir sogar ziemlich sicher, dass es keine gibt. D.h. die Leute haften mit dem eigenen Vermögen.
     
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