Wie lange darf es dauern?

Diskutiere Wie lange darf es dauern? im Schlüsselfertig Bauen ? Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, ein Bauträger baut schlüsselfertiges Haus. Im Vertrag steht: voraussichtliche Vertrigstellung am (sagen wir mal) 1.1.2004 Am...

  1. #1 Gast888, 07.09.2004
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    Hallo,

    ein Bauträger baut schlüsselfertiges Haus. Im Vertrag steht:

    voraussichtliche Vertrigstellung am (sagen wir mal) 1.1.2004

    Am 1.3.2004 ist das Haus dann soweit fertig. Die letzte Rate ist noch offen, es fehlen noch diverse Kleinarbeiten. (Hier eine Silikonfuge in der Küche, da muß noch die Scheibe getauscht werden, eine Tür klemmt)

    Der Autraggeber zieht am 1.4.2004 in das Haus ein und Bauträger kündigt eine zeitnahe Erledigung der Arbeiten an.

    Wie lange hat der Bauträger nun Zeit, seine Arbeiten abzuschließen? Die Schlußrechnung wurde noch nicht gestellt.
     
  2. #2 bau.de-tu, 07.09.2004
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    Moin!
    Die Fragestellung müsste anders lauten: 'welche Frist kann ich als Auftraggeber dem Unternehmer für die Erledigung der Restarbeiten gerecht setzen?'
    Sollte bisher keine Frist gesetzt worden sein (schriftlich), sollte dies schleunigst nachgeholt werden. Für Mängel dieser Art würde ich einem Bauträger 6 Wochen Zeit einräumen, da in der Beispielliste keine brandeiligen und gefährlichen Mängel oder fehlende Restarbeiten enthalten sind.
    ...
    Prinzipiell muss der Vertragspartner nur die Termine einhalten, die auch vertraglich vereinbart und festgeklopft wurden. Aus allem anderen kann er sich rauswinden.
    Laienantwort!
     
  3. #3 Baufuchs, 07.09.2004
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    Letzte Rate noch offen bedeutet auch, dass der Bauträger selbst an rascher Erledigung der Restarbeiten/Mängel interessiert sein dürfte. Trotzdem: schriftliche Frist setzen. Zu Vorschreiber: "muss nur Fristen einhalten die vereinbart wurden, auss allem anderen kann sich Bauträger rauswinden" Wieso rauswinden? Muss er doch gar nicht, Verweis darauf dass keine verbindlichen Termine vereinbart wurden ist doch dann Vertragskonform!
     
  4. #4 Gast888, 08.09.2004
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    Frist und dann

    OK, ich setze Ihm also eine Frist von 6 Wochen, aber was ist dann wenn er nicht reagiert oder halt nur Ankündigungen macht wie bislang?

    OK, vermutlich wieder Frist setzen, aber so kann ich mich ja nicht bis zur Rente beschäftigen. Ein schriftliches Fristsetzen kostet ja schließlich auch (Einschreiben)
     
  5. #5 Gast888, 08.09.2004
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    Ist aber nun nicht interessiert!

    Der Bauträger ist leider nicht wirklich daran interessiert, dass ganze fertigzustellen. Hält man die Restarbeiten gegen die offene Zahlung bleibt jedemenge Geld übrig, es ist also nicht nachvollziehbar, was das soll, aber vermutlich verdient der (extrem gut ausgelastete) Bauträger an anderen Projekten einfach besser. Außerdem scheint seine Taktik zu sein, lange zu warten, da sich dann viele dieser Kleinigkeiten erledigen (z.B. macht man die Silikonfuge einfach irgendwann selber, weil es dann mit dem Bodenwischen einfacher ist)

    @Baufuchs:
    Was bringt das Fristsetzen, wenn er sie nicht einhalten muß?

    @alle:
    1) Kann der Bauträger sich beliebig (Jahre) zeitlassen, weil nur circa vereinbart war?

    2) Wann beginnt die Gewährleistungsfrist für das schlüsselfertige Haus, nach stellen der Schlußrechnung oder bei meinem Einzug? Einen Abnahmetermin gab es nicht und dazu steht nix im Vertrag.
     
  6. #6 Baufuchs, 08.09.2004
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    Baufuchs Gast

    Fristen

    ich vermute, dass Vertragsgrundlage die VOB ist? Dann hat der Unternehmer den Fortgang der Arbeiten "angemessen zu fördern", Fristen zur Beseitigugn von Mägeln oder Restarbeiten muss der Unternehmer durchaus einhalten. Setzen Sie ihm also "angemessene Fristen" bei erfolglosen Ablauf Nachfrist setzen (kann dann kürzer sein) mit Androhung die Arbeiten auf seine Kosten durch andere Unternehmer ausführen zu lassen. Geld genug scheinen Sie ja einbehalten bzw. noch nicht gezahlt zu haben.
    (Keine Rechtsberatung)
    Gruss Baufuchs
     
  7. #7 BHMarkus, 08.09.2004
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    nach der nachfrist, vielleicht nochmal 4 wochen, würd ich ihm schreiben, dass du nun anderweidig auf seine kosten ausführen lässt. alles mit fotos, vorher nacher dokumentieren. den evtl. ersatzhandwerker darauf hinweisen, dass er wenn nötig schriftlich bedenken anmelden muss, falls er die hat. wichtig für die gewährleistung.

    laienmeinung !!! ;)

    gruss
     
  8. #8 Gast888, 08.09.2004
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    Gast888 Gast

    Vertragsgrundlage

    ist leider nicht die VOB. Der Vertrag ist als BGB-Vertrag geschlossen.
     
  9. #9 Baufuchs, 08.09.2004
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    Baufuchs Gast

    Einzug

    ist der Bezug des Hauses schon erfolgt? Hat es vor Bezug eine Abnahme gegeben? Gibt es ein Abnahmeprotokoll?
    Gruss
    Baufuchs
     
  10. #10 Gast888, 08.09.2004
    Gast888

    Gast888 Gast

    Bezug

    Ja, der Bezug ist erfolgt, eine Abnahme ist nicht erfolgt.
     
  11. #11 Baufuchs, 08.09.2004
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Bezug vor Abnahme

    Gut dass es in diesem Fall kein VOB Vertrag ist, denn die Benutzung des Bauwerks würde dann bedeuten dass 6 Tage nach Bezug das Bauwerk als abgenommen gelten würde. Neue Probleme wären dann vorprogrammiert.
    Leider kann ich nicht sagen, inwieweit dies auch nach BGB so ist.
    Vielleicht weiss das jemand anderes hier im Forum.
     
  12. Eric

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    Nach BGB:

    Abnahme ( so auch nach VOB/B ) überhaupt erst möglich, wenn das Werk fertiggestellt ist, wobei geringfügige Restarbeiten die Fertigstellung nicht hindern.

    Hier dürfte wahrscheinlich fertiggestellt sein. Dafür spricht zunächst einmal der Umstand, daß Sie eingezogen sind.

    Im BGB-Bauvertrag gibt es die sog. konkludente Abnahme. Die wird angenommen, wenn der AG das Werk in Benutzung nimmt und eine angemessene Zeitspanne zur Prüfung verstrichen ist. Wie lange die Prüffrist ist, hängt vo den Umständen des Einzelfalls ab. Faustformel: ca. 6 Wochen. Ist das Haus bezogen und die Prüffrist verstrichen, hindern auch Mängel/Restarbeiten nicht die Rechtswirkungen der konkludente Abnahme. Bei Bezug und wesentlichen Mängeln muß daher die Abnahme grundsätzlich verweigert werden, um eine konkludente Abnahme zu hindern.

    Selbst wenn in Ihrem Fall zwischenzeitlich eine konkludente Abnahme erfolgt sein sollte, wären sie hierdurch nicht rechtlos.

    Bis zur Abnahme war der Werklohn nicht fällig. Bei erfolgter konkludenter Abnahme wäre zwar der Werklohn fällig geworden. Sie hätten dann aber ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe des dreifachen Betrags der voraussichtlichen Nachbesserungskosten.

    Der Unternehmer hat nach Ihren Angaben selbst erklärt, er werde die offenbar vor oder bei Bezug geltend gemachten Mängel " zeitnah " erledigen. Dies ist als angemessene Frist auszulegen, also je nach den Umständen und den Schwierigkeiten zu bemessen, Faustformel ca. 4 Wochen, gerechnet ab der Erklärung des Unternehmers. Wenn diese Frist abgelaufen ist, können Sie den Unternehmer unter Fristsetzung ( von mir aus - scheint mir allerdings sehr großzügig - 6 Wochen ) zur Nachbesserung auffordern. Dafür müssen Sie den Zugang beweisen, also per Boten oder per Einschreiben mit Rückschein ( Das Einschreiben holt der BT unter Umständen nicht ab! Dann haben Sie Pech gehabt. Deswegen macht man sowas mit einem Boten ! ) Nach Fristablauf haben Sie ein Recht zur Ersatzvornahme, können also einen anderen Unternehmer beauftragen und dessen Kosten gegen den Einbehalt verrechnen.

    Das sollten Sie aber nur tun, wenn der/die Mängel unstreitig sind, der Unternehmer die Mängel also unter Zeugen oder besser schriftlich eingeräumt hat. Anderenfalls vernichten Sie den Beweis !

    Wenn die Mängel streitig sind oder zu befürchten ist, daß der Unternehmer sie später bestreiten wird, wenn die Art der Mangelbeseitigung und die hierfür erforderlichen Kosten im Streit sind oder kommen könnten, müssen Sie der Ersatzvornahme noch ein selbständiges Beweisverfahren vorschalten. Die Erforderlichkeit hierzu ist leider der Regelfall und unter Berücksichtigung des Umstands, daß man nie weiß, was der Unternehmer nach der Ersatzvornahme behauptet ( die Praxis zeigt großen Erfindungsreichtum mancher Unternehmer ) der sichere Weg.

    Tipp: Sie machen noch die Fristsetzung zur Mangelbeseitigung.

    ..... hiermit fordere ich Sie auf, folgende Mängel
    a) ........
    b) ......... ( Mangelerscheinung detailliert beschreiben )

    bis zum ..... ( genaue Frist )

    zu beseitigen ".

    Nach fruchtlosem Fristablauf sollten Sie zum Anwalt gehen. Kosten hat Ihnen der Unternehmer zu ersetzen, weil er sich mit der Mangelbeseitigung im Verzug befindet.
     
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