Regelung Strassenschaden bei DHH mit einer Einfahrt für Baufahrzeuge

Diskutiere Regelung Strassenschaden bei DHH mit einer Einfahrt für Baufahrzeuge im Tiefbau Forum im Bereich Neubau; Hallo, beim Bau eines DHH ist ein Strassenschaden vor unserer DHH Hälfte entstanden. Unabhängig wird noch geklärt, ob dieser von Bauunternehmer...

  1. #1 Marius7, 31.08.2010
    Marius7

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    Hallo,

    beim Bau eines DHH ist ein Strassenschaden vor unserer DHH Hälfte entstanden. Unabhängig wird noch geklärt, ob dieser von Bauunternehmer (Bauunternehmer hat sich vertraglich geweigert Strassenschäden zu übernehmen) oder Abbruchunternehmer verursacht wurde. Photos der einzelnen Bauphasen liegen vor.

    Mündlich besteht die Abrede mit unserem Nachbarn, daß er die Strassenschäden zur Hälfte mitträgt, weil die Einfahrt für seine DHH-Hälfte über unsere Einfahrt erfolgt.

    Können Sie mir eine Empfehlung geben:
    - Sollte man dies vertraglich regeln?
    - Hatte jemand schon das gleiche Problem, wenn ja, haben Sie einen Tip, damit man im vorhinein Streitigkeiten bei einer fairen Lösung ausschließt.

    Vielen Dank.
     
  2. #2 Baufuchs, 31.08.2010
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Stellt sich erstmal die Frage ob diese Vertragsklausel i.O. ist:

    Danach die Frage nach Bauherrenhaftpflichtversicherung abgeschlossen ja/nein.

    Im übrigen gilt auch hier: "Wer schreibt, der bleibt", also über das besprochene mit dem Nachbarn eine schriftliche Vereinbarung treffen.
     
  3. #3 diltigug, 31.08.2010
    diltigug

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    Das interessiert mich jetzt gerade mal und ich muß mal nachfragen:

    Wenn der Bauunternehmer den ich beauftragt habe, bei Material- oder Geräteanlieferungen zu meinem Grundstück eine öffentliche Straße beschädigt (ob das oben gemeint ist, ist leider nicht eindeutig), wer haftet da?
    Aus meinem Rechtsempfinden würde ich sagen, der Bauunternehmer als Verursacher. Wenn ich mir eine Pizza bringen lasse und der Bote fährt eine Ampel um, bin ich doch nicht haftbar dafür.

    Ich lass´ mich aber (un-)gerne eines bessern belehren. Dann müsste ich aber in Zukunft meine Pizza selber abholen.
     
  4. #4 Baufuchs, 31.08.2010
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Der Bauunternehmer haftet als Verursacher.

    Merkwürdig ist die Klausel im Vertrag des Fragestellers, nach welcher der BU die Haftung ausgeschlossen haben will.
     
  5. #5 Ralf Dühlmeyer, 31.08.2010
    Ralf Dühlmeyer

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    Die Gemeinde wird diese Klausel auch gar nicht jucken, weil sie sich an den Verursacher hält.
    Also kriegt der BU die Rechnung (wenn öffentliche Strasse) und darf dann versuchen unter Berufung auf diese ominöse Klausel sein Geld beim AG einzufordern.

    Ist es eine Privatstrasse im Miteigentum des AG, sieht das anders aus.
     
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