Wer kennt sich mit der VOB aus ?

Diskutiere Wer kennt sich mit der VOB aus ? im Ausbaugewerke Forum im Bereich Neubau; schon klar sepp, aber das thema könnte halb so lang und emotionsloser sein wenn man bei der sache bleibt.

  1. #21 Happyend, 16.10.2010
    Happyend

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    schon klar sepp, aber das thema könnte halb so lang und emotionsloser sein wenn man bei der sache bleibt.
     
  2. Lukas

    Lukas

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    Könnte, muß aber nicht.

    Gruß Lukas
     
  3. #23 dquadrat, 16.10.2010
    dquadrat

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    in der regel preist man als maler eventuelle ausbesserungsarbeiten nach dem boden/fliesenleger mit ein. sofern sie im rahmen bleiben. und das tun sie ja i.d.R.

    praktisch dbzgl. ist natürlich, daß kleberflecken, wenn vorhanden, wenigstens weggewischt werden, damit man das zeug hinterher nicht erst mechanisch entfernen muß und ggf. entstandenen schaden wegspachteln muß. das schafft aber eigentlich jeder handwerker der nicht komplett blind ist.
     
  4. Eric

    Eric

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    Wieso? Die Rechtslage habe ich Dir auf 5 Zeilen erklärt und in dem angegebenen Link ist das auch nochmals anhand eines ähnlich gelagerten Falls von einem Jura-Dozenten für Jura-Studenten durchgespielt. Was willst Du noch?

    Lesen und verstehen mußt Du es schon selbst.
     
  5. Eric

    Eric

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    Bitte den Link lesen, der Fall beginnt dort ab S. 2.

    Das Problem ist, daß der Maler keinen Anspruch und der Bauherr zwar den Anspruch aber keinen Schaden hat.

    Einen Anspruch kann man abtreten (übertragen ), einen Schaden aber nicht.

    Alternativ zur Inspruchnahme des Bodenlegers durch den Maler wäre möglich ( siehe Link am Ende ), daß der Bauherr den Bodenleger mit vorheriger Zustimmung des Malers zur Zahlung von Schadensersatz ( Reparaturkosten ) an den Maler auffordert/verklagt. Aber warum sollte er das tun ? Der Bauherr würde damit das Risiko tragen, daß der Bodenleger sich herausredet/nicht zu beweisen ist, daß er die Beschädigung verursacht hat.

    Man muß den § 644 Abs.1 BGB zu Ende denken. Häufig ist am Bau streitig und/oder nicht mehr aufzuklären, wer die fertiggestellte, aber noch nicht abgenommene Leistung beschädigt hat. Dann scheitert die Drittschadenliquidation ( für den Maler ) daran, daß der Schädiger nicht zu ermitteln ist. Dieses Risiko trägt ( ist nach dem Gesetz leider so ! ) der Maler.

    Daher sollten Handwerker so früh wie möglich ( am besten mit dem letzten Handschlag ) auf Abnahme ihrer Leistung bestehen > § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB.

    Umgekehrt: Wenn man den § 644 Abs. 1 BGB verstanden hat, versteht man auch, warum viele AG ( insbesondere die BT ) die Abnahme möglichst lange hinauszögern. Lösung für den AN: Er muß den AG mit der Abnahme in Verzug setzen, § 644 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dann geht die Gefahr mit Eintritt des Verzugs auf den AG über.

    Häufig wird vom Handwerker eingewandt, er habe alles zur Verhinderung von Schäden getan, insbesondere habe er seine fertige Leistung geschützt!

    Das interessiert bis zur Abnahme nicht: Die Leistung muß zum Zeitpunkt der Abnahme mangelfrei sein und es ist unmaßgeblich, ob sie das einen Tag vorher noch war ( bitter für den Handwerker; ist aber so ).

    Im Werkvertragsrecht ist die Abnahme der Dreh- und Angelpunkt:

    -Gefahrübergang
    - Fälligkeit der Vergütung
    - Verjährungsbeginn

    Wer das als Handwerker nicht versteht und die Abnahme schleifen läßt, hat sich die hieraus ergebenden Probleme selbst zuzuschreiben.
     
  6. #26 Happyend, 16.10.2010
    Happyend

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    Vielen Dank Eric die sache wurde zwischen den Parteien anhand deines Links geklärt.
    Der AG zahlt dem Maler die Leistung und zieht sie dem Bodenleger ab.
     
  7. Lukas

    Lukas

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    Hab ich vor 22 Beiträgen was anderes gesagt?:)

    Gruß Lukas
     
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