Baurecht - Fenster / Keller

Diskutiere Baurecht - Fenster / Keller im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Soweit ich das verstanden habe ist der nachträgliche Einbau von Fenstern grundsätzlich verfahrensfrei. Wie verhält es sich denn mit der...

  1. #1 syskolo, 20.10.2010
    syskolo

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    Soweit ich das verstanden habe ist der nachträgliche Einbau von Fenstern grundsätzlich verfahrensfrei.

    Wie verhält es sich denn mit der Verfahrensfreiheit, wenn in einem Keller (Nichtvollgeschoss) nachträglich Fenster eingebaut werden, die damit den Raum zu einem zu Aufenthaltszwecken geeigneten Raum machen (könnten)?
     
  2. #2 coroner, 20.10.2010
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    Warum sollte es da anders sein? Du solltest aber unterscheiden zwischen Räumen in denen du dich selbst aufhalten magst und echten Aufenthaltsräumen (z.b. i.S. dass du sie vermieten magst, als Wohnfläche anrechnest etc.)
    Da gibts natürlich noch so Stichworte wie Raumhöhe, Fluchtweg, Schallschutz, Nutzungsklasse und keine Ahnung was alles.
    Bin aber ja selbst nur blöder Laie - deshalb dieser Tip nur gut gemeint am Rande.
     
  3. #3 syskolo, 20.10.2010
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    Weil sich dann (wenn der Raum durch die Fenster zu einem Aufenthaltsraum werden könnte) sich eventuell die GFZ verändern könnte ... !?
     
  4. Ralle1

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    Moin,

    ich meine ein Keller ist ein Keller ob Fenster oder nicht und ist nicht für den dauerhaften Aufenthalt von Menschen geeignet. Aber als Aufenthaltsraum für Party´s oder so, warum nicht. Und wenn die GFZ vorher schon Ok. war dann wird sich dadurch nicht ändern.

    Gruß
    Ralle
     
  5. Eric

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    dann ist das eine Nutzungsänderung und die ist nach den LBauO genehmigungspflichtig

    ... auch wenn Sachverständige meinen, daß es dann immer noch ein " Keller " sei. Denn auf die Lage des Raums kommte es nicht an.

    Wäre es anders, wäre auch der zu Aufenthaltszwecken umgebaute Speicher im Dachgeschoß " Speicher ". Ist er aber nicht.

    Die Hürden, einen Keller zu einem zu Aufenthaltszwecken geeigneten Raum zu machen, erfordern allerdings idR mehr, als nur den Einbau von Fenstern. Siehe LBauO.
     
  6. Ralle1

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    Moin,

    durch den Einbau eines Fenster wird ein Kellerraum aber nicht automatisch zu einen Aufenthaltsraum. Man braucht zum Beispiel Tageslicht für das Überwintern von Pflanzen. :D
     
  7. Baumal

    Baumal

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    was willst du uns jetzt sagen?

    leute baut kellerfenster ein, nutzt den keller als
    aufenthaltsraum? egal was die LBO sagt....

    hast du z.b. auch schon einmal an fluchtwege im brandfall gedacht?
     
  8. #8 Ralf Dühlmeyer, 21.10.2010
    Ralf Dühlmeyer

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    Ja und. Du kannst auch in einem Raum, in dem "Kinderzimmer" in den Zeichnungen steht, die Blümchen überwintern. Deswegen ist das trotzdem ein Aufenthaltsraum.

    Und ich kenne Bauämter, die bei Spitzböden, die sich vom Volumen her zum Ausbau eignen würden, baurechtlich aber nicht ausgebaut werden dürfen, den Nachweis verlangen, dass die Decke(nbalken) nur für Spitzbodennutzung und nicht für Aufenthaltsräume bemessen wurde(n)!
    Eben um nachträgliche Veränderungen auszuschliessen!

    Zu den Bedingungen Aufenthaltsraum -> Eric.
    Und selbst wenn es dann ein Aufenthaltsraum wäre, muss das noch nicht unzulässig sein.
    Da gibts dann auch noch wieder Kriterien.
     
  9. KlausK

    KlausK Gast

    Hallo,
    ich habe die Frage so verstanden:
    Wird (bzw. könnte werden) ein Keller mit Einbau der Fenster zu einem Aufenthaltsraum und ist dieser Umbau dannn noch Verfahrensfrei?
     
  10. Baumal

    Baumal

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    nein ein kellerraum (nichtvollgeschoss) wird mit einbau eines fensters nicht
    zum aufenthaltsraum.
     
  11. #11 Ralf Dühlmeyer, 21.10.2010
    Ralf Dühlmeyer

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    Eindeutige Antwort: Jain :)

    Ja - weil Fensteröffnung ohne statische Veränderung verfahrensfrei ist
    Nein - weil die daraus folgende Nutzungsänderung genehmigungspflichtig ist.
     
  12. Baumal

    Baumal

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    und wenn der kellerraum nicht mindestens eine lichte höhe
    von 2,40m aufweist, muss man über eine genehmigung sowieso
    nicht nachdenken...
     
  13. KlausK

    KlausK Gast

    Dann ist doch für syskolo alles gut, Fenster rein und wenn Statik nicht verändert wird, sogar verfahrensfrei. Richtig?
    Ich glaube, syskolo will das alles gar nicht genehmigen lassen, sondern hat die Befürchtung, durch den Umbau könnte es genehmigungspflichtig werden?!
    Vielleicht äußert sch syskolo noch mal.
     
  14. #14 Ralf Dühlmeyer, 21.10.2010
    Ralf Dühlmeyer

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    Warum ist für syskolo alles gut? Weisst Du mehr als wir?

    Vielleicht ist ja die Fenstergrösse das einzige, das am Aufenthaltsraumstatus fehlt :shades
     
  15. Ralle1

    Ralle1

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    Ein Fenster wenn groß genug kann doch auch ein Fluchtweg sein, oder?
     
  16. #16 Ralf Dühlmeyer, 21.10.2010
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    Genau - W E N N.

    Wenn das Wörtchen wenn nicht wär, wär ich heute Millionär :p
     
  17. KlausK

    KlausK Gast

    Ich habe mich eventuell Missverständlich ausgedrückt bzw. syskolo falsch verstanden:
    Meiner Meinung nach möchte syskolo gar keinen Aufenthaltsraum, hat aber die Befürchtung, dass der Keller das durch den Einbau der Fenster werden könnte und damit genehmigungspflichtig.
    Jetzt mal fiktiv: Mein Keller entspricht, bis auf die Fenster, allen Vorgaben an Aufenthaltsräumen Ich baue nach einigen Jahren Fenster ein, die auch diesen Vorgaben entsprechen. Wird der Keller dann automatisch Aufenthaltsraum, auch wenn ich ihn gar nicht als solchen nutzen möchte?
     
  18. #18 Ralf Dühlmeyer, 21.10.2010
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    Ganz genau genommen - JA.

    Es gibt sicher Grauzonen, aber die sehe ich hier nicht.

    Wenn ein einzelner Kellerraum zum Aufenthaltsraum (baurechtlich) wird, ist das meist auch kein Problem.
    Aber 1) nur meist und 2) einer!
     
  19. #19 Thomas Traut, 21.10.2010
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    Nur durch den Einbau eines Fensters ändert sich die Nutzung des Raumes erst mal nicht. Mir ist nicht bekannt, dass irgendwo für Kellerräume maximale Fenster- oder Öffnungsmaße festgelegt sind.
     
  20. #20 Ralf Dühlmeyer, 21.10.2010
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    Sagen wir mal so:
    Es gibt Ämter die das so wie Du sehen und es gibt Ämter, die Räume, die die Randbedingungen für Aufenthaltsräume erfüllen, auch als solche werten.
    Juristisch korrekt ist wohl letztere Sichtweise, denn sonst könnte man ja z.B. alle Kellerräume so planen, dass nur die Fenster "zu klein" sind, die Öffnungen schon gleich "richtig" anlegen und kleiner mauern, um dann später alles genehmigungsfrei umzubauen.
    Das kann aber dann plötzlich ein Vollgeschoß mehr ergeben, was ggf nicht zulässig wäre ( Festsetzung I im B-Plan)
    Und wo willst Du da die Grenze ziehen? Ein bissel schwanger geht halt nicht.
     
Thema: Baurecht - Fenster / Keller
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