Sicherheitsleistung als Bankbürgschaft - wie ght das?

Diskutiere Sicherheitsleistung als Bankbürgschaft - wie ght das? im Baufinanzierung Forum im Bereich Rund um den Bau; Eine Sicherheitsleistung in Höhe von x% der Bausumme kann man bekanntlich u.a. dadurch vorsehen, daß das Geld vom Bauherren zurückgehalten wird...

  1. #1 ralph12345, 22.10.2010
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    Eine Sicherheitsleistung in Höhe von x% der Bausumme kann man bekanntlich u.a. dadurch vorsehen, daß das Geld vom Bauherren zurückgehalten wird auf einem Sperrkonto. Die Alternative ist, daß die Baufirma eine Bankbürgschaft stellt. Wie läuft das praktisch? Am Ende sind Mängel und dann geht der Bauherr zur Bank und sagt - hey, da sind Mängel, her mit dem Geld und dann zahlen die breitwillig?

    Während x% auf einem Sperrkonto einen gewissen Anreiz für die Baufirma darstellen, die Mängel zu beheben um an das Geld zu kommen, kann ich mir das bei einer Bürgschaft nicht vorstellen..
     
  2. #2 MoRüBe, 22.10.2010
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    MoRüBe Gast

    Ich denke, es ist an der Zeit...

    ... mal mit diesem ganzen Bürgschafts-Blödsinn abzurechnen :D

    5 % der Bausumme = üblich. Bei nem handelsüblichen Haus von xyz macht dies die Wahnsinnssumme von 6 Mille (und weniger)aus. Diese Wahnsinnssumme hat er, wenn er mit diesen Bürgschaften wirbt, vorher draufgeschlagen, einschließlich der Kosten dafür. Fazit: Bauherr zahlt. Oder er zieht die Summe seinen Subbis ab, die dann durch Nachträge dieses Geld wieder reinholen. Fazit: Bauherr zahlt.

    Also, was soll dieser Unsinn? dann kann man gleich nen vernünftigen Preis machen und alle sind glücklich.

    Was bleibt, ist ein "sicheres" Gefühl :mega_lol:
     
  3. #3 ralph12345, 22.10.2010
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    Das war jetzt nicht so ganz die Frage...
     
  4. #4 Skeptiker, 22.10.2010
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    Zu unterscheiden ist ersteinmal zwischen einem Sicherheitseinbehalt bis zur Schlußrechnung (nach VOB/B § 17) bzw. Fertigstellungsbürgschaft und dem Gewährleistungseinbehaltes während der Gewährleistungszeit bzw. einer Gewährleistungsbürgschaft.

    Bei einem durchschnittlichen EFH und Vergabe in Einzelgewerken nach VOB/B ist bei ersterem i.d.R. nur für den Rohbau (langer Leistungszeitraum) und ggf. die Fenster (hohe Vorauszahlungen) eine Bürgschaft sinnvoll und wird dann meist mit einer direkt anschließenden Gewährleistungsbürgschaft gekoppelt, denn sonst müsste der Auftragnahmer bei der Schlußrechnung Geld zurückzahlen und das wäre unsinnig.

    Letztere hingegen ist weit verbreitet und hat nach meiner Beobachtung keinen negativen Einfluss auf die Bereitschaft oder Eile bei der Mangelbeseitigung. Damit ist es nämlich wie bei jeder Versicherung: Bei mehreren Schäden steigt die Prämie oder der Handwerker findet keinen Versicherer mehr. Im Gegenteil: Die formvollendete schriftliche Drohung mit der kurzfristigen Inanspruchnahme der Bürgschaft wirkt meist wie ein Wespenschwarm auf die AN. :D
     
  5. #5 ralph12345, 22.10.2010
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    Und wie liefe es dann, wenn der Bauherrr die Bürgschaft tatsächlich in Anspruch nehmen will? Anruf bei der Bank - Geld her?
    Ich nehme an, ich muß denen gegenüber doch mindestens sowas wie einen tatsächlich vorhandenen Mangel belegen? Wie? Mittels meines Bausachverständigen? Hat die Baufirma da ein Enispruchsrecht?
     
  6. #6 Olaf (†), 22.10.2010
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    Kommt drauf an...

    wie die Bürgschaft abgefasst ist.
     
  7. #7 Skeptiker, 22.10.2010
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    Das steht in den Vertragsbedingungen des jeweiligen Versicherers. In den mir bekannten V. ist die Bürgschaft "auf erstes Anfordern" in "nachgewiesener Höhe" auszuzahlen. Dazu würde ich den Nachweis mehrfacher förmlicher aber erfolgloser Aufforderung mit angemessener Fristsetzung und einen prüfbaren Beleg über das Vorhandensein eines Mangels erwarten.

    Den Fall hatte ich aber selbst in der Praxis noch nicht, bisher haben ausnahmslos wirklich alle immer den Mangel beseitigt, wenn auch manchmal erst im dritten Anlauf mit Erfolg. Vielleicht weiß dazu jemand mit Jurakenntnissen mehr?!
     
  8. #8 Achim Kaiser, 22.10.2010
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    Man beachte die letzten 3 Abschnitte : Klick

    Ich wäre bei Formularverträgen da sehr vorsichtig.
    Individualvereinbarungen sind jedoch möglich.

    Ganz abgesehen davon das ich von den zigfachen Hosenträgern, Airbags und Sicherheitsgurten nicht besonders viel halte.

    Gruß
    Achim Kaiser
     
  9. #9 MoRüBe, 22.10.2010
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    Skeptiker...

    ... wir reden hier von einer Bankbürgschaft, nicht von Versicherern. Und von einer unbefristeten selbstschuldenerischen Bürgschaft, unter Verzicht auf die Einrede nach 5..schießmichtot BGB!

    Da mußt Du nix gegenüber dem Bürgschaftsgeber nachweisen. Der andere Mist ist Augenwischerei!
     
  10. #10 Skeptiker, 22.10.2010
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    bekannt

    In meinen vorliegenden Verträgen handelt es sich im um Formularverträge der Bürgen! Die Anwendung von Gewährleistungsbürgschaften allgemein geht im Übrigen auf die VOB/B 2006 § 17 Abs. 4 zurück (die 2009 habe ich gerade nicht zur Hand). Danach kann der AG keine Zahlung auf erstes Anfordern verlangen! Erstaunlich, dass die beiden mir bekannten Versicherer trotzdem genau dieses anbieten.

    Mancher glaubt es haben zu müssen. Ich empfehle wegen fehlender negativer Erfahrungen meinen Bauherrn bisher uneingeschränkt die Gewährleistungsbürgschaften der großen Versicherer. Die allermeisten kleinen und mittleren Bauunternehmer mit denen ich zu tun habe, haben sowieso entsprechende Rahmenverträge und die Schlußzahlung ist flott erledigt. Sie bekommen sehr schnell einen größeren Teil ihres Geldes und die Bauherrn fühlen sich durch die potenten Bürgen sicher. Negative Berichte würden mich interessieren.
     
  11. #11 Skeptiker, 22.10.2010
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    Wo bitte ist bei Anwendung der von Dir genannten Bedingungen der Unterschied, ob die von der Bank (selten), deren Konzernteil "Versicherung" (selten) oder direkt einer Versicherung (meist) kommen?
     
  12. #12 ralph12345, 05.11.2010
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    Mal eine Frage zur Befristung: Die Bürgschaft sichert ja auf die Einhaltung der Vorgaben und Standards ohne Mängel ab. Erst wenn der Bau übergeben UND mängelfrei ist, ist die überflüssig.
    Dementsprechend ist es wohl unsinnig, wenn drin steht: befristet bis <Datum> spätestens aber Bezug oder Abnahme. ??
     
  13. #13 Skeptiker, 05.11.2010
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    Du meinst eine fertigstellungsbürgschaft (bis Schlußrechnung) oder eine Gewährleistungsbürgschaft ab Abnahme bis zum Ende der Gewährleistungszeit?
     
  14. sepp

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    Vorsicht! ich rate die Bürgschaftsformulare für Mängelansprüche aus dem Vergabehandbuch des Bundes zu verwenden (VHB). die meisten Versicherer oder Banken (Bürgen) haben ohnehin die gleichen Formulare.
    Weiterhin muss die Bürgschaft gemäß VOB §17 nach 2 Jahren nach Abnahme der Leistung zurückgegeben werden (wenn nichts anderes vereinbart) was viele Kollegen nicht wissen/überlesen und nicht erst nach Ende der Gewährleistungfrist.
     
  15. #15 ralph12345, 05.11.2010
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    Fertigstellungsbürgschaft
     
  16. #16 Achim Kaiser, 05.11.2010
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    ....ist was ganz anderes als ne Gewährleistungsbürgschaft.

    Gruß
    Achim Kaiser
     
  17. #17 susannede, 06.11.2010
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    Einbehalt von 5 % bis zur Fertigstellung (entfällt dann bei Fertigstellung, kann bis dahin durch Bürgschaft ersetzt werden).
    Gewährleistung:
    3% auf Leistungsstand (Abzug AZs)
     
  18. sepp

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    was issn das für ne aussage?
     
  19. #19 Skeptiker, 08.11.2010
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    Mir sind bisher bei Gewährleistungsbürgschaften ausschließlich solche mit Laufzeiten = Gewährleistungsdauer begegnet, also ausschließlich abweichende Vereinbarungen, allerdings war kein "echter" öffentlicher AG mit zwingender VOB-Anwendung dabei.
     
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