Anspruch auf Schadenersatz durch verspätete Übergabe?

Diskutiere Anspruch auf Schadenersatz durch verspätete Übergabe? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen, erstmal vorweg, es geht uns eigentlich gar nicht darum möglichst viel Geld raus zu schlagen, sondern dem Bauträger mal etwas...

  1. #1 biertrinker, 22.10.2010
    biertrinker

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    Hallo zusammen,

    erstmal vorweg, es geht uns eigentlich gar nicht darum möglichst viel Geld raus zu schlagen, sondern dem Bauträger mal etwas Feuer unterm Hintern zu machen.
    Wir haben im Vertrag mit unserem (echten) Bauträger den 1.12.2010 als Fertigstellungstermin stehen.
    Leider geht es einfach nicht richtig Vorwärts. Immer wieder heißt es ja, am Montag passiert dies oder jenes und nix passiert.
    Der Einbau der paar Fenster an unserem Reihenhaus hat 1,5 Monate gedauert und Seit einen Monat pfriemeln die an der Aussendung rum.
    Diese Woche hätten die Innenwände verputzt werden sollen, und dann Anfang November der Estrichleger kommen sollen.
    Aber es ist wieder nix passiert.

    Wir haben Anfang der Woche noch mit dem Chef gesprochen und Ihm gesagt das wir uns zwar auch mit einem Termin Mitte Dezember abfinden könnten, aber spätestens in der Woche zwischen Weihnachten und Silvester mit den Ausbauarbeiten beginnen müssen, da wir nur dann Urlaub haben können. Er meinte das wäre kein Problem, würde ja jetzt alles gemacht.

    Also meine Frage ist eigentlich folgende:

    Im Vertrag steht ein Abschnitt:

    So, ich will nun natürlich keine komplette Rechtsberatung, sondern ich würde gerne wissen ob derartige Formulierungen eigentlich normal sind?

    Ich lese das wie einen Versuch die Frist um mindestens einen Monat zu verlängern.
    Allerdings kann ich auch nicht erkennen, warum man nicht schon vor dem 1.12 eine Frist von vier Wochen stellen sollte?

    So, bevor ich jetzt zum Anwalt latsche würde ich halt gerne wissen ob das so Standard ist und ich mir das sparen kann?


    vielen Dank

    Biertrinker
     
  2. #2 ThomasMD, 22.10.2010
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    Ein Haus von einem Bauträger zu kaufen, ist vertragsrechtlich ähnlich dem Autokauf.

    Wenn in Deinem Kaufvertrag steht, dass das Auto in der 48. KW geliefert wird, fährst Du auch nicht vier Wochen vorher nach Wolfsburg, Neckarsulm oder Zuffenhausen, um nachzusehen, wie weit die Brüder sind und ob sie es wohl schaffen werden.
    Dass Du heute schon weißt, wie es in Deinem zukünftigen Haus aussieht, ist allein dem Wohlwollen des BT geschuldet.

    Ergo mußt Du schon bis zum vereinbarten Termin warten und kannst dann erst anfangen rechtliche Schritte einzuleiten.
     
  3. #3 holzbaulust, 22.10.2010
    holzbaulust

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    Da kann ich Dir einiges dazu berichten, ich könnte einen ganzen Roman zum Thema schreiben.....denn wir haben eben grade unser Bauvorhaben (fast) zuende gebracht mit einem GU. Dabei war eines der zentralen Themen, mit denen wir uns rumärgerten: nicht eingehaltene Terminversprechen, Verzug, Vertragspflichten etc.

    Zu deinem Fall ist zu sagen, dass Du leider versäumt hast in den Vertrag eine Konventionalstrafe einzubinden bei Nichteinhalten des Termines. Das ist üblich und wenn man das nict einfordert wird das natürlich ein GU nie und nimmer von selbst in den Vertrag setzen. Diesen Punkt näher zu erläutern ist ja nun müssig in deinem Fall.

    Was kannst Du tun?
    Tasächlich hast Du wenig Möglichkeiten, Deinen GU zur Tätigkeit zu zwingen. Du musst definitiv abwarten, bis der Termin verstrichen ist. Die Frage ist, ob Du einen Vertrag nach BGB oder nach VOB hast. In der VOB gibt es klare Regelungen, nach BGB kannst Du im Prinzip vereinbaren, was Du willst. Dein Zitat aus dem Vertrag hört sich nach BGB an. Ich wundere mich etwas über die Formulierung im Nebensatz:
    "wenn er zuvor dem Veräußerer eine Frist von vier Wochen zur Bewirkung der Leistung bestimmt hat und diese erfolglos verstrichen ist. "
    Das ist erstens kein deutsch und zeitens missverständlich und juristisch extrem unsauber aus meiner Sicht. Was heisst "erfolglos".

    Ich würde Dir raten, diesen Nebensatz erst mal zu ignorieren und Deinen Bauträger ab dem 1.12. in Verzug zu setzen, falls er nicht fertig ist. Wichtig ist aus meiner Sicht zu signalisieren, dass Du rechtlichen Beistand hast und Dir nicht alles gefallen lassen wirst. Jeder Handwerker hat nach Verzugsetzung ein Recht auf Nachbesserung, nach VOB sogar 3 mal, daher bleibt Dir nichts anderes übrig, als bei der Verzugsetzung eine "angemessene" Frist zu setzen und diese ebenfalls abzuwarten. Ein solches Schreiben würde ich in jedem Fall durch einen Anwalt aufsetzen lassen, der GU wird Dich sonst nicht ernst nehmen.

    Aber tröste Dich, wir haben unseren GU durch eine extrem hohe Konventionalstrafe geknebelt, was ihn aber nicht davon abgehalten hat, den Termin dennoch nicht einzuhalten, er hat um mehr als 3 Monate! überzogen. Allerdings war die KS letzten Endes das einzige Mittel, den GU überhaupt wieder auf die Baustelle zu bekommen (ewiges Hin und Her, Zusatzvereinbarungen usw.). Unser Vorteil letzten Endes ist ein deutlich günstigerer Preis, das war Teil der Kompromissvereinbarung. Uns war wichtig, dass wir uns nicht auf einen Rechtsstreit einlassen, wir wollten eine aussergerichtliche Einigung treffen. Denn solche Streits können Jahre dauern und das kann Dich zermürben.

    Also: jdeden tag Druck machen, zeigen, dass Du unbequem bist, nerven, nachfragen, in Nebensätzen Deinen Anwealt erwähnen, klar machen, dass Du abschätzen kannst, dass bei dem Arbeitsthempo der Termin nicht zu halten sein wird....usw. Und: nimm Die einen guten Anwalt, das wird sich letzten Endes rechnen.

    Viel Glück und vor allem: Nerven behalten. :28:
     
  4. #4 wasweissich, 22.10.2010
    wasweissich

    wasweissich Gast

    :shades
     
  5. Eric

    Eric

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    Eben, der Hinweis ist müßig.

    Er hat einen Bauträgerkaufvertrag und dann gilt immer das BGB.


    Der Satz ist deutsch, eindeutig und juristisch völlig sauber! Er ordnet an, daß dem Verkäufer vor einem Rücktritt vom Vertrag erfolglos eine Nachfrist von vier Wochen gesetzt werden muß. " Oder " bedeutet hierbei: Wahlrecht des Käufers.

    Vom Rücktritt sollte nur im äußersten Fall und nach vorheriger anwaltlicher Beratung Gebrauch gemacht werden. Grund:

    http://www.bauexpertenforum.de/showthread.php?t=42616

    Wieso? Die Frist ist kalendermäßig bestimmt. Der BT kommt mit Ablauf der vereinbarten Frist automatisch in Verzug.

    Nur geht es hier nicht um " Nachbesserung ", sondern um die nicht rechtzeitige Erbringung der Leistung, also um Schadensersatz wegen Verzugs ( z.B. Miete ab dem 02.12.2010, wenn sie bei fristgemäßer Erfüllung erspart worden wäre ).

    Ja, aber erst ab dem 01.12.2010. Der einzige brauchbare Rat in dem ganzen Beitrag.

    In den Nutzungsbedingungen steht klar und eideutig, daß Laien in deiesem Forum keinen Rechtsrat erteilen dürfen! Also halte Dich daran.
     
  6. #6 holzbaulust, 23.10.2010
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    In den Nutzungsbedingungen steht, dass "eine Rechtsberatung nicht erfolgen darf". Von "Laie" oder dergleichen Unterscheidung steht das nix. Lieber Eric, wer und was bist Du, dass Du hier die Regeln definierst? Selbst wenn Du Jurist bist, gilt für Dich das Selbe.
    Dann müsste man aber schon die Frage von biertrinker konsequent boykottieren, denn was willst Du darauf antworten, ohne in juristische Bereiche vorzustossen.
     
  7. #7 JamesTKirk, 23.10.2010
    JamesTKirk

    JamesTKirk Gast

    Eric ist Moderator und vertritt somit den Eigentümer dieses Forums. So würde ich Dich bitten, einen Gang zurück zu schalten.
     
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