Blower Door Test

Diskutiere Blower Door Test im Spezialthema: Wind- und Luftdicht Forum im Bereich Bauphysik; Sorry 2x gepostet - hab mich in der Rubrik geirrt Hallo, in unserer ENEV steht, das ein Blower Door Test vorgeschrieben ist. Jetzt meine...

  1. Steve

    Steve

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    Sorry 2x gepostet - hab mich in der Rubrik geirrt

    Hallo,
    in unserer ENEV steht, das ein Blower Door Test vorgeschrieben ist. Jetzt meine Frage: Wer muss das bezahlen? In unserem Bauvertrag steht nichts von einem Test. Muss das der Bauträger übernehmen.
    Er hat uns angoten, dass wir einen Blower Door Test machen können, den wir "selbstverständlich" zahlen sollen oder wir sollen ihn unterschreiben, dass wir darauf verzichten. Kling alles irgendwie merkwürdig.

    Für Tips wäre ich euch sehr dankbar.

    Gruß Steve
     
  2. MAB

    MAB Gast

    Juristische Frage

    Aber hier aus der Praxis: wie will er anders beweisen, daß die Luftdichtigkeit erfüllt ist? Sie können doch die Abnahme verweigern, indem Sie die Luftdichtigkeit anzweifeln, was Sie auch tun sollten.
     
  3. Steve

    Steve

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    Also muss der Bauträger den Blower Door Test zahlen.
     
  4. #4 Thomas Praefcke, 11.11.2002
    Thomas Praefcke

    Thomas Praefcke

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    MAB hat es doch schon geschrieben....

    Vor der Abnahme ist der Bauträger beweispflichtig und die Kosten sind sein Problem. Nach der Abnahme muss der Käufer beweisen.

    Ich möchte noch darauf hinweisen, dass ich kein Jurist bin....
     
  5. AB

    AB

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    Hallo

    kann nur MB bestätigen.
    BDT ist Sache des BT.

    Z.B. musste Mitbewerber vor ca. 1 Monat die Verkleidung des Daches z.T. wieder öffnen.
    Bauherr hatte hier selbst den BDT durchführen lassen!!

    Der BDT sollte mittlerweilen Standart jedes BT sein.

    Gruß AB
     
  6. MAB

    MAB Gast

    Ich kapiers nicht

    Ich hätte weitaus weniger - unangenehme - Aufträge, wenn jeder BT von sich aus gleich den BDT anbieten würde. Und zwar zu seiner eigenen Sicherheit.

    Gerade eben kam wieder ein Gerichtsauftrag rein, bei dem es um Schäden durch Luftundichtigkeit geht. Geschätzter Schaden laut Vorgutachter: 25.000 Euro.

    Morgen ist in einem ähnlichem Fall Termin bei LG Dortmund.

    Geht das denn nicht in die Birne, daß die Folgeschäden locker den 10-fachen Betrag eines BDT überschreiten?

    Es kann doch bei einem ca. 120.000 Eurinchen teuren Bau nicht an 600 Eurinchen scheitern?

    Gebt doch Herbert lieber 600 Scheine, als mir 1000 und zur Schadensbeseitigung noch mal 10.000........
     
  7. Steve

    Steve

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    Richtigstellung

    Also damit hier nichts falsches aufkommt. Ich will den BDT auf jeden Fall. Meine Frage war nur wer ihn bezahlen muss.

    Heinz von Heiden macht ihn mittlerweile kostenlos, fraglich ist ob er auch der Wahrheit entspricht.

    Ein Bodengutachten hab ich ja auch schon freiwillig gemacht.


    Gruß Steve
     
  8. MAB

    MAB Gast

    Ausdrucken

    Ausdrucken und dem BT unter die Nase halten. Wie bereits erwähnt: Rechtsberatung wollen, können und dürfen wir nicht.
     
  9. Bruno

    Bruno

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    nana, so einfach kanns wohl nicht sein

    Da muss ich jetzt weiter ausholen. Kurz zur Beweislast: die ist nirgendwo explizit im Gesetz. Sie ergibt sich nur indirekt aus dem Rechtsgrundsatz, dass derjenige, der einen Anspruch geltend machen will, den Nachweis antreten muss. In diesem Fall macht der BT seinen Anspruch auf Abnahme geltend. Jetzt muss der Besteller erst mal die Abnahme verweigern und wider besseres Wissen frei behaupten: das Gebäude ist undicht, ich nehme nicht ab. Er kann nicht sagen, es liegt kein Nachweis vor, also nehme ich nicht ab. Nachweise sind nicht geschuldet, sondern das Werk. Anders wäre das nur, wenn ein Nachweis gemäß Vertrag geschuldet wird.

    Der BT muss im Fall einer solchen Behauptung nicht einen BlowerDoor-Test durchführen. Genauso wenig muss er ein Schallschutzgutachten vorlegen, wenn der Besteller pauschal und ohne besseres Wissen behauptet, der Mindestschallschutz ist nicht eingehalten. Er muss auch keine Messungen durchführen lassen, wenn der Besteller bei Abnahme pauschal behauptet, die Mindest-U-Werte, z.B. der Fenster, seien nicht eingehalten. Er muss keine Messungen der Bodenverdichtung vorlegen, wenn der Besteller pauschal bei Abnahme behauptet, es sei unter dem Fundament unzureichend verdichtet worden. Die Reihe von Beispielen kann beliebig fortgesetzt werden.

    So klar ist das also nicht, dass der Besteller bis ins Unermessliche für alles einen Nachweis verlangen kann, noch dazu einen nach einem ganz bestimmten Verfahren. Wahrscheinlich wurde der Fall BlowerDoor-Test noch nicht vor Gericht ausgetragen. Wäre ich der BT und könnte auf Werkplandetails verweisen, die ein luftdichtes Bauen gewährleisten und hätte ich entsprechend gearbeitet, würde ich einen Test ablehnen und die behaupteten Mängel (denn ohne Behauptung von Mängeln keine Abnahmeverweigerung) gerichtlich klären lassen. Aber nicht nach 641a BGB, sondern ich würde den Werklohn einklagen.

    Ergebnis: liegt der Besteller falsch, zahlt er den BlowerDoor-Test, sollte das Gericht einen solchen durchführen lassen. Dazu kommen Gerichtskosten und Schadensersatzansprüche des BT. Ich wäre als Besteller also schon ein bisschen vorsichtig mit der Abnahmeverweigerung bei fehlendem, nicht vertraglich vereinbarten BlowerDoor-Test.
     
  10. Bruno

    Bruno

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    ok, das war ein bisschen lang.

    Steve, kleines Rollenspiel:

    Ich bin der BT. Ich lasse auf meine Kosten einen BlowerDoor-Test durchführen. Das Ergebnis behalte ich für mich. Jetzt verlange ich die Abnahme. Sie können diese verweigern mit der Behauptung, das Gebäude sei undicht (Tipp von MAB). Ich sage dann: ok, dann klage ich den Werklohn ein, im Verfahren wird die Abnahmereife geklärt und von mir das Messergebnis vorgelegt werden.

    Was würden Sie tun?
     
  11. mls

    mls Bauexpertenforum

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    jetzt bin doch beruhigt!

    sonst kommt am ende der bauherr und verlangt von mir einen beweis für die richtigkeit von ql²/8 ... ;-)

    aber mal im ernst: diese "beweislastbehauptung" taucht ja öfter auf. ich hab erhebliche zweifel, ob mit der begründung "ätsch, abnahmeverweigerung" alles mögliche und unmögliche verlangt werden kann und ob das irgendwie legitimierbar ist.
    sollte die beweispflicht für zusätzliche qualitätsnachweise (also nicht nur ü-zeichen, statik, enev etc.) real bestehen, dann hätte ich gerne e. begründung. aber bitte nicht: bdt ist wichtig - das weiss ich auch ;-)
    falls jemand in der lage ist, das genauer abzugrenzen: nur mut! :-)
     
  12. Steve

    Steve

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    @Bruno

    Hallo Bruno,
    ich hab zwar nicht die Ahnung, aber im Bauantrag da sind ein paar Seiten, ich glaub die heissen Energiesparnachweis, da steht explizit, dass ein BDT gemacht werden soll. (Bandwurmsatz) Also in diesem Fall wohl Pflicht.

    Gruß Steve
     
  13. JDB

    JDB

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    So vielleicht :
    klar !
    Bauträger hat optimiert ist nunmehr in der Pflicht !

    Schweinerei, was er mit dir machen wollte !

    Er darf beim Nachweis eine luftdichte Hülle voraussetzen und spart dadurch Lüftungsverluste ein, muß diese Annahme aber durch einen BDT nachweisen, natürlich auf seine Kosten.

    Wenn er 'grenzwertnah' gerechnet hat, spart ihm dieser Weg ein paar cm Dämmung.

    Wenn der Bauherr nicht aufpasst, spart er auch noch BDT.

    Passen Sie auf wie'n Lux. Der ist 'arglistig + böse' !
     
  14. Bruno

    Bruno

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    Hallo Steve,

    der BT hat damit lediglich den Bonus in Anspruch genommen, der bei der Berechnung angesetzt werden darf, wenn ein solcher Test durchgeführt wird. Der Bonus liegt in der Grössenordnung von 6%. Der BT konnte dadurch theoretisch Dämm-Maßnahmen reduzieren. Das Ganze ist aber nur eine Rechenmethode.

    Ich habe immer noch gewisse Probleme, ob alle Angaben im Energiebedarfsausweis Konsequenzen auf das Leistungssoll haben. M.E. schuldet der BT nach der EnEV nur einen richtigen Energiebedarfsausweis und die Einhaltung von zwei gesetzlichen Grenzwerten, wenn der Vertrag nichts anderes festlegt. Ob ein Abweichen von Einzelangaben der Wärmebedarfsberechnung schon ein Mangel ist, wenn der Energiebedarf gleich bleibt und im gesetzlichen Rahmen liegt, wage ich zu bezweifeln.

    Die tatsächlichen Dämmstoffstärken und Nachweismethoden kann nur der Vertrag regeln. Ist dort nichts geregelt, hat der BT m.E. alle Möglichkeiten, die Einhaltung der EnEV-Grenzwerte anders zu gewährleisten, z.B. durch bessere Dämmung oder eine effektivere Anlage unter Verzicht auf den rechnerischen Bonus durch den BlowerDoor-Test. Der Energiebedarfsausweis wäre dann der tatsächlichen Ausführung anzupassen. Im Endeffekt würden Sie dadurch sogar ein energetisch besseres Haus bekommen. Der BD-Test verbessert ein Haus nämlich nicht, das sind nur Rechentricks.

    Nur wenn die Einhaltung ohne BD-Test-Bonus unmöglich ist und keine zusätzlichen baulichen Maßnahmen erfolgen, muss der BD-Test durchgeführt werden.
     
  15. Bruno

    Bruno

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    o-o JDB

    das war aber falsch zitiert. Im Anhang der EnEV steht:

    "Wird eine Überprüfung der Anforderungen nach § 5 Abs. 1 durchgeführt, so darf der nach DIN EN 13 829 : 2001-02 bei einer Druckdifferenz zwischen Innen und Außen von 50 Pa gemessene Volumenstrom ... blabla ... nicht überschreiten."

    Also nur wenn durchgeführt wird, dann ..., so stehts auch im § 5: "Wird die Dichtheit nach den Sätzen 1 und 2 überprüft, ist Anhang 4 Nr. 2 einzuhalten."

    Die Frage, ob er muss, ist damit nicht zu klären.
     
  16. JDB

    JDB

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    Was soll das denn heißen ?
    *ungläubigguck*

    Hier ging's um die Frage, wer den BDT bezahlen soll .

    Der Bauträger hat sich dazu verpflichtet.
    Das Ergebnis ist im Energiebedarfsausweis zu dokumentieren.

    Nimmt er den Bonus in Anspruch, hat er auch die 'Bringpflicht'.
     
  17. Ebel

    Ebel

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    Pflicht

    Der BT hat die Aufgabe übernommen nach den genehmigten Unterlagen zu bauen. Und in der Genehmigung steht, daß der BDT zur Abnahme vorzuliegen hat. Also erfüllt der BT seinen Vertrag nicht, wenn er den BDT nicht auf seine Kosten macht. Wenn er den BDT nicht in seine Kostenkalkulation aufgenommen hat ist das seine Sache.
     
  18. JDB

    JDB

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    Jetzt weiß ich erst was Bruno meint...

    Es gibt aber keine andere Methode die Luftdichtheit nachzuweisen, oder kennst du eine ?
     
  19. JDB

    JDB

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  20. MAB

    MAB Gast

    Ich hab meinen Anschiß hinter mir

    wegen unerlaubter Rechtsberatung. Also bitte etwas vorsichtiger. Denn erstens ist das, was ihr hier macht, Rechtsberatung und Vertragsauslegung, ohne daß der Vertrag überhaupt bekannt wäre.

    Um wenigstens die Sachlage laienhaft im juristischen Sinne beantworten zu können, braucht man schon den genauen Vertragstext (JDB ist da auf der richtigen Spur).

    Und um meine Aussage etwas zu präzisieren: natürlich kann ich einen Mangel nicht einfach nur behaupten. Aber jetzt alle Tricks zu verraten, wie man das macht?

    Ob das nicht zu weit geht? Obwohl es hier auf der Hand liegt.............
     
Thema: Blower Door Test
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