Bauabnahme

Diskutiere Bauabnahme im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen Ich wohne nun schon ca.15 Monate in unserem neuen Haus. Wir hatten noch keine Bauabnahme. Es sind noch einige Mängel offen die wir...

  1. #1 rolandy, 01.11.2010
    rolandy

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    Hallo zusammen
    Ich wohne nun schon ca.15 Monate in unserem neuen Haus. Wir hatten noch keine Bauabnahme. Es sind noch einige Mängel offen die wir mündlich besprochen hatten. Leider werden die Mängel nicht behoben. Da die Schlußrechnung noch offen ist ( 1% der Bausumme ) hatte ich es bisher nicht so eilig. Ab wann läuft eigentlich die Garantie? Ab Einzugstermin oder nach schriftl. Bauabnahme. Brauche ich dringend eine Abnahme. Kann ich die Mängel selber beheben u. dafür die Schlußrechnung einbehalten.
    Danke für Eure Antworten.
    Gruß Roland
     
  2. upD8R

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    Laie sagt: Hängt das nicht von Deinem Bauvertrag ab? Da muss doch irgendwas zur Abnahme drin stehen ...
     
  3. lulu66

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    Was für ein Vertrag?
    Vermutlich formlose Abnahme bei Einzug, Mängel nicht formgerecht gerügt.

    Reicht 1% der Bausumme aus, die Mängel zu beheben? Wenn du Pech hast, wird die Schlussrechnung in den Wind gepfiffen.
     
  4. #4 RMartin, 02.11.2010
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    Nein, kannst Du nicht. Wie es scheint, hast Du diese Mängel nie orndungsgemäß gerügt, geschweige denn Ersatvornahme angedroht.
    Was Du machen kannst, hängt vom Vertrag ab und was wirklich 'irgendwann' offiziell dsbzgl. 'gelaufen' ist.

    Die Abnahme ist aber natürlich erledigt.... Du wohnst ja schon seit Monaten im Haus. Wenn damalige Mängel nicht entspr. gerügt, bist Du jetzt in entspr. Beweispflicht der Baufirma nachzuweisen, dass dies ein Mangel ist, den die Firma produziert hat.
     
  5. #5 Baufuchs, 02.11.2010
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Wieso erledigt?

    BGB sieht eine Verpflichtung des AG vor, bei Aufforderung das Werk abzunehmen. Kommt er dieser Aufforderung innerhalb gesetzter Frist nicht nach, kommt dies der Abnahme gleich.

    Davon, dass der AN zur Abnahme aufgefordert hat, lese ich nichts. Offenbar ist ja auch noch keine Schlussrechnung erstellt (1% Rate steht noch aus)

    Wenn VOB Vertrag (und VOB wirksam vereinbart), dann sieht VOB zwar konkludente Abnahme durch Bezug vor, da aber Privilegierung der VOB gekippt ist, dürfte diese Regelung unwirksam sein.

    Anwalt fragen.

    Zu Mängelbeseitigung wie schon von RMartin geschrieben.
     
  6. #6 rolandy, 02.11.2010
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    Hallo
    Habe die Mängel mehrfach gerügt. Einmal mündlich bei einer Mängeldurchsprache. Dies war kurz nach Einzug. Danach mehrfach per e-mail, weil die Baufirma die Mängel nie behoben hat. Habe auch mehrfach per e-mail u. tel. um eine Bauabnahme gebeten. Leider nichts passiert.
    Gruß Roland
     
  7. lulu66

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    Es geht um das wichtige Wörtchen "ordnungsgemäß".

    Deine Rügen zählen NICHTS, wenn ein Richter dazu befragt wird.
     
  8. #8 rolandy, 06.11.2010
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    Also habe jetzt per Einschreiben eine Bauabnahme verlangt. Denke das ist nun "ordnungsgemäss". Mal abwarten ob die Baufirma sich bei mir meldet.
    Gruß
     
  9. #9 Manfred Abt, 07.11.2010
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    Du hast das etwas verdreht.

    Die Abnahme ist eine Willenserklärung der AG. Also von dir.
    Verlangen kann die Abnahme dagegen dein Auftragnehmer.

    Die Abnahme kann auf verschiedene Arten erfolgen, auch z.B. durch Inbetriebnahme=Einzug. Ob und wie sie bei dir evtl. erfolgt ist: wie Baufuchs: Anwalt fragen!

    Und zur besseren Einschätzung: Weder Baufuchs noch ich empfehlen voreilig den Gang zum (Bau-Fach) Anwalt. Hier aber schon, damit du Klarheit über deinen derzeitigen Status bzgl. Abnahme erhältst.
     
  10. lulu66

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    Wie wäre es denn zunächst mit einer rechtswirksamen Mängelrüge? Oder kann die vor Abnahme nicht erfolgen?
     
  11. #11 RMartin, 07.11.2010
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    Jetzt mal gerade für mein (nicht rechtssicheres) Verständnis?

    Kann es denn wirklich sein, dass wenn BGB vereinbart ist, der Bauherr schon seit über einem Jahr im erstellten Werk wohnt und dies nicht einer Abnahme gleichkommt?

    Dann könnte er ja nun irgendwelche Gebrauchsspuren (keine Ahnung, z.B. Kratzer in Türen, abgeschabte Tapete, etc.) bemängeln und die Firma muss es auf ihre Kosten ausbessern?! Das kann ich mir nun nicht vorstellen.....
    Und die Gewährleistung würde auch noch nicht laufen?!

    Da bin ich skeptisch (kenne mich aber auch bei BGB nicht so aus; gebe ich zu; logisch erscheint es mir jedoch nicht).
     
  12. #12 gunther1948, 07.11.2010
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    hallo
    BGB sagt durch benutzung in besitz übergegangen und abgenommen. oder so ähnlich juristisch verqauderwelscht

    gruss aus de pfalz
     
  13. Eric

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    Hier nachlesen unter stillschweigender ( konkludenter ) Abnahme:

    http://www.jusline.de/index.php?cpid=f92f99b766343e040d46fcd6b03d3ee8&lawid=1&paid=640

    Hier ist er bereits vor 15 Monaten eingezogen. Soweit " einige Mängel " gerügt wurden, wird es darauf ankommen, wann die Rügen erfolgten und wie schwerwiegend die Mängel sind. Bei unwesentlichen Mängeln, worauf der Ausstand von nur noch 1% des Werklohns hindeutet, dürfte die Abnahme nach so langer Zeit seit dem Einzug bereits stillschweigend erfolgt sein.

    Unabhängig von der Frage der Abnahme wäre jetzt die richtige Vorgehensweise die ordnungsgemäße Rüge der Mangelerscheinungen mit Friestsetzung zur Nachbesserung.
     
  14. #14 Karlheinz, 08.11.2010
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 08.11.2010
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    ... und das wird der Threadersteller mit Sicherheit perfekt hinbekommen, wo er doch schon auf die juristisch profunden Ratschäge von anderen Baulaien "ordnungsgemäß" die Abnahme eingefordert hat ...

    Ich kann mich nur immer wieder wundern, wie sich hier juristische Dilettanten, manchmal aber auch Fachleute zu anderen Ratschlägen als "geh' zum Anwalt" berufen fühlen (auch der Hinweis zur konkludenten Abnahme ist aus meiner Sicht nicht ganz in Ordnung, wenn man den konkreten Vertrag, um den es hier geht, nicht kennt).
     
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