Konformitätserklärung

Diskutiere Konformitätserklärung im Elektro 2 Forum im Bereich Haustechnik; Wie haltet ihrs mit der Konformitätserklärung bei der Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel nach BGV-A3 oder Betriebssicherheitsverordnung,...

  1. #1 moecki23, 13.11.2010
    moecki23

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    Wie haltet ihrs mit der Konformitätserklärung bei der Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel nach BGV-A3 oder Betriebssicherheitsverordnung, insbesondere bei Neugeräten?
    Laut den Normen ist die KE zwingend erforderlich. Einige Hersteller legen die KE direkt den Geräten bei, einige schicken die Erklärung auf Nachfrage raus.
    Aber da gibts auch viele grosse bekannte Hersteller(Phi####s, Br##n), wo es fast unmöglich ist eine KE zu bekommen. Wie kann das sein?
     
  2. #2 planfix, 14.11.2010
    planfix

    planfix Gast

    ich kenne: entweder baumusterprüfung für serien oder KE für den einzelfall
     
  3. laage

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    Das wesentliche Unterscheidungskriterium liegt in der externen Prüfung, nicht in der Anzahl der produzierten Einheiten. Baumusterprüfungen erfolgen durch Dritte (eine Notified Body), wohingegen die Konformitätserklärung durch den Hersteller selbst erfolgt.
     
  4. R.B.

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    Das ist klar in den entsprechenden Richtlinien bzw. deren Kommentierungen dazu geregelt.

    Fällt das Produkt beispielsweise unter die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, dann muss die Konformitätserklärung Bestandteil der Produktdokumentation sein.
    d.h. sie muss in der Bedienungsanleitung enthalten sein.

    Fällt das Produkt nur unter die EMV-Richtlinie 2004/108/EG, dann ist eine Konformitätserklärung auszufertigen, aber diese muss nicht dem Produkt beigelegt werden. Für den Endkunden genügt es, dass ein CE-Zeichen angebracht wird. Aus der Dokumentation muss aber eindeutig hervorgehen, wer Hersteller ist, um welches Produkt es sich handelt usw. (s. Art. 9 der Richtlinie).

    Auch nach Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG muss die Konformitätserklärung nicht beigelegt werden.

    Wie man sieht, ist es je nach Richtlinie unterschiedlich geregelt. Ich empfehle grundsätzlich die Konformitätserklärung beizulegen, auch wenn 99,99999% der Endkunden damit nichts anfangen können.

    Der Hersteller/Inverkehrbringer hat aber auf Verlangen der Überwachungsstellen die Konformitätserklärung immer vorzulegen.

    Frage: Hat die BG bei Euch die fehlenden Erklärungen bemängelt?

    Gruß
    Ralf
     
  5. #5 moecki23, 14.11.2010
    moecki23

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    Noch nicht wirklich.
    Wir waren aber aktuell wieder auf einer Tüv-Schulung zu diesem Thema wobei eigentlich ganz klar vermittelt wurde: Ein Neugerät ohne KE wird nicht in Umlauf gebracht. Nur so ist man auf der sicheren Seite.
    Ich hatte eine dort 6fach-Tischsteckdose in der Hand mit GS-Zeichen und CE-Zeichen wo die Oberschale komplett leitend war. Desweiteren wurde diese Leiste über einen verschweissten Schukostecker versorgt mit einer 2x0,25mm²-Anschlussleitung!
    Die Geräteanschaffung(z.B. Haushaltsgeräte) ist bei uns in der Klinik eh schwierig. Sehr oft schreibt der Hersteller im Manual: .....ist nur für den privaten Gebrauch zu verwenden.....dann ist eh Essig und das Gerät geht zurück.
    Leider ist es recht schwierig bis unmöglich allpolig abschaltende Wasserkocher oder Toaster zu bekommen.
     
  6. R.B.

    R.B.

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    Im Prinzip richtig. Die Frage ist, an wen richtet sich diese Schulung? An private Endkunden (Verbraucher), Hersteller, oder Firmen die Komponenten o.ä. hinzukaufen?

    Wenn das GS Zeichen rechtmässig angebracht wurde, dann unterliegt das Produkt einer "factory inspection", also dürfte so etwas nicht vorkommen.

    Gegen eine rechtswidrige Kennzeichnung wird zwar vorgegangen, aber bei der Menge an Produkten ist das sehr schwierig. Die Überwachungsstellen können nur einen Bruchteil der auf den Markt kommenden Produkte untersuchen.

    Kann ich mir gut vorstellen, da ist der Markt sehr klein und somit sind die Hersteller an zusätzlichen Prüfungen kaum interessiert.

    Gruß
    Ralf
     
  7. #7 moecki23, 14.11.2010
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    "Im Prinzip richtig. Die Frage ist, an wen richtet sich diese Schulung? An private Endkunden (Verbraucher), Hersteller, oder Firmen die Komponenten o.ä. hinzukaufen?"


    In diesem Fall ging die Schulung ausschliesslich an die Prüfer die die Geräte später beim Kunden prüfen müssen/sollen.
     
  8. R.B.

    R.B.

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    Der braucht an sich keine Konformitätserklärung, CE-Zeichen ist ausreichend. Aus den Unterlagen muss aber hervorgehen, für welchen Einsatzzweck das Produkt gedacht ist, und dann kann eine Konformitätserklärung als Bestandteil der Unterlagen notwendig sein (s.o.).

    Bei den Überprüfungen, wie von Dir genannt, werden ja nur ein paar grundlegende Funktionen geprüft. Für eine komplette Prüfung gem. der Richtlinien hat man weder die Zeit, meist auch nicht die Fachkenntnisse, und auch nicht das notwendige Meßequipment dabei.

    Gruß
    Ralf
     
  9. #9 moecki23, 14.11.2010
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    wobei wir natürlich auch immer unterscheiden müssen:
    prüfen wir ein medizinprodukt oder ein "normales" elektrisches gerät.
    Selbst da gibts oft unklare definitionen.
    wird nach bgv-a3 geprüft oder auch nach der eigentlich geforderten betriebsicherheitsverordnung die ja zusätzlich noch eine Gefahrenbeurteilung für jedes arbeitsgerät fordert.
    und selbst bei der bgv-a3 prüfung nach VDE 0701-0702 ist eine funktionskontrolle mittlerweile vorgeschrieben.
     
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