Bindungsklausel bei stufenweiser Beauftragung

Diskutiere Bindungsklausel bei stufenweiser Beauftragung im Bauen mit Architekten Forum im Bereich Architektur; Hallo, wenn eine Formulierung in einem Architektenvertrag besagt, dass die Beauftragung der Leistungen stufenweise erfolge, es dann im gleichen...

  1. JY 75

    JY 75

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    Hallo,

    wenn eine Formulierung in einem Architektenvertrag besagt, dass die Beauftragung der Leistungen stufenweise erfolge, es dann im gleichen Satz aber weitergeht mit "d.h., dass bei Vorliegen der Baugenehmigung per "Anschlussvertrag" die Modalitäten für die nachfolgenden Leistungsphasen angepasst und vertraglich geregelt werden",
    ist man dadurch gebunden? Kann diese Klausel verhindern, dass ein anderer Arch. die LPH 5ff macht?
    (Das wäre :motz)

    Danke für Meinungen im Voraus...
     
  2. #2 Gast036816, 22.11.2010
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    stufenweise beauftragung....

    ....wird gern angewandt, um honorarforderungen nach abzug ersparter aufwendungen zu begleichen, wenn ein projekt zur fertigstellung nicht sicher gestellt ist.

    ob ein kollege ab phase 5 weitermacht, hängt von der formulierung im vertrag ab. verhindern kann man das nicht. der auftraggeber hat immer das recht, seine verträge zu ändern oder andere vertragspartner zu binden.

    freundliche grüße aus berlin
     
  3. Eric

    Eric

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    Es kommt darauf an.

    Beauftragt der Bauherr den Architekten zunächst nur mit einzelnen Leistungsphasen, äüßert er aber in dem Vertrag zugleich die Absicht, daß er den Archi bei erfolgreichem Abschluß dieser Leistungsphasen mit weiteren Leistungsphasen beauftragen wird, dann ist hierin ein Vorvertrag über die weiteren Leistungsphasen zu sehen. Der Vorvertrag verpflichtet den Bauherren bei Eintritt der genannten Bedingung zum Abschluß eines Vertrags über die weiteren LPHs und er macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er einen anderen Architekt beauftragt.

    Was zum erfolgreichen Abschluß der beauftragten Stufe(n) gehört, wird vom Bauherren definiert.

    Beispielsweise sind solche Stufenverträge im Muster-Architektenvertrag für Kath. Kirchengemeinden im Erzbistum Köln vorgegeben. Voraussetzung für die Beauftragung der weiteren Stufen ist dann, daß die kirchliche Aufsichtbehörde den Abschlußbericht über die abgeschlossenen Stufen billigt und die Aufsichtsbehörde die Finanzierung des Bauvorhabens durch die Kirchengemeinde sowie durch etwaige Zuschüsse weiterhin für sichergestellt hält. Die stufenweise Beauftragung dient hier also der effektiven Kontrolle der Kirchengemeinden durch die Aufsichtsbehörde.

    Wesentliches Kriterium für einen Vorvertrag dürfte sein, ob der Bauherr mit der geäußerten Absicht bereits einen rechtlichen Bindungswillen für die späteren LPHs zum Ausdruck bringt. Das wird dann der Fall sein, wenn er seinerseits den Archi verpflichtet, die weiteren LPHs auszuführen. Der Bauherr kann nämlich nur dann erwarten, daß der Archi weitere Leistungen vorhält, d.h. zeitlich und personell einplant, wenn er sie nach sorgfältiger und erfolgreicher Arbeit auch erhält.

    Die bereits im Stufenvertrag erklärte Absicht zur Vergabe weiterer LPHs dürfte ein gewichtiges Indiz für einen Vorvertrag sein. Denn anderenfalls hätte der Bauherr auch einen isolierten Auftrag über einzelne Stufen ohne Erwähnung weiterer Stufen abschließen können.

    In einem Vorvertrag müssen allerdings bereits die wesentlichen Eckpunkte des Hauptvertrages geregelt sein. Insofern wäre durch Auslegung zu klären, was mit den " Modalitäten für die nachfolgenden Leistungsphasen " gemeint ist ( u.U. nur Anpassung des Leistungsziels an die erteilte Baugenehmigung, was sich aber eh von selbst versteht ).
     
  4. sepp

    sepp

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    sicherlich wird der vertrag (wie jene von uns) eine klausel beinhalten,
    die besagt, daß sich kein anspruch auf weitere LP ergibt.
     
  5. #5 Karlheinz, 23.11.2010
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    Wie Rolf oben schon geschrieben hat: Die Beauftragung eines zweiten Architekten kann durch solche Vertragsklauseln (natürlich, wo sind wir denn?) nicht verhindert werden. Der Bauherr hat allerdings das (verdiente - hätte er den Vertrag halt so nicht unterschreiben sollen) Risiko, dann zwei Architekten bezahlen zu müssen. Das solltest Du nicht zu Deinem Problem machen. Ich schreibe übrigens "Risiko", weil Ferndiagnosen aufgrund eines einzigen Satzes aus einem umfangreichen Vertragswerk eher nicht mein Ding sind.

    Ansonsten: Bei EFH wohl eher kein Problem mit Urheberrechtsschutz - aber wenn das geplante Objekt die erforderliche Schutzhöhe erreicht (auch hier keine Ferndiagnose möglich), könnten sich u.U. auch hier Schwierigkeiten ergeben.
     
  6. #6 ChristianMa, 23.11.2010
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    Was ist denn der Hintergrund der Frage - soll das Projekt eingestellt werden oder soll es mit geänderter Besetzung fortgeführt werden?

    Geht es darum, ob grundsätzlich ein anderer Architekt beauftragt werden darf oder geht es "lediglich" darum möglichen Schadensersatz zu vermeiden?

    Wer ist auf Architektenseite Vertragspartner? Willst du einen von mehreren rauskicken?

    So oder so glaube ich kommst du um eine anwaltliche Prüfung nicht herum, denn der Vertrag muss als ganzes ausgelegt werden.
     
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