Kenntnisgabeverfahren alle Nachteile

Diskutiere Kenntnisgabeverfahren alle Nachteile im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Hallo zusammen, ich stehe vor der Entscheidung ob Kenntnisvergabe oder das normale Verfahren für das Baugesuch anzuwenden. Das Bauamt...

  1. #1 passivbauer, 03.12.2010
    passivbauer

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    Hallo zusammen,

    ich stehe vor der Entscheidung ob Kenntnisvergabe oder das normale Verfahren für das Baugesuch anzuwenden. Das Bauamt "empfiehlt" mir das Kenntnisverfahren da alles bereits im Vorfeld abgestimmt wurde und der B-plan sowieso sehr eng ist und überall eingehalten wurde.

    Nachbarn gibts nur einen und der hat auch noch nicht gebaut.

    Gibts denn noch irgendwelche Nachteile bzw. Dritte die dann irgendwann auf den Plan treten könnten und mir dann Schwieriugkeiten machen....

    Danke für eure Hinweise....
     
  2. #2 planfix, 03.12.2010
    planfix

    planfix Gast

    es dürfen keine änderungen oder abweichungen von der planung im kenntnisnahmeverfahren vorgenommen werden, sonst ist alles hinfällig.
    es gibt keine tekturmöglichkeit, weil sich z.b. im zuge der werkplanung details entwickeln, die nicht zu 100% dem eingabeplan entsprechen.
    beispiel wandhöhe: der statiker berechnet einen ringbalken über den OG fenstern, der die wandhöhe verändert. auch wenn dadurch die wandhöhe niedriger ist als im plan und auf jedem fall im B-plan liegt, wäre jetzt eine neuplanung und ein neues verfahren erforderlich. überschreitet die wandhöhe die festlegung des B-planes, muß eine baugenehmigung beantragt werden.
     
  3. #3 coroner, 03.12.2010
    coroner

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    Hi Isa,
    muss mal aus Eigeninteresse zurückfragen:

    Wir bauen auch in BW nach dem Kenntnisgabeverfahren.

    Aber mir wurde von meinem Bauleiter und Architekt immer bestätigt,
    dass geringe Abweichungen vom Plan (Eingabepläne, nicht Bebauungsplan)
    gar keine Rolle spielen, solange man in den "Grenzen" des Bebauungsplanes
    bleibt.


    Dann beantragt man doch eine Befreiung (auch nachträglich), keine Baugenehmigung, oder?

    :bef1007:
     
  4. sepp

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    was soll denn hinfällig werden? eine Genehmigung? die gibts nicht!
    solange die änderungen immernoch baurechtlich und bplan konform sind gibt es keine probleme. eine abrissverfügung gibts nur, wenn gegen baurecht verstoßen wurde. eine einstellung könnte erwirkt werden, wenn kein neuer antrag vorgelegt wird.
     
  5. Baumal

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    so schauts aus.
    B-Plan beachtet, kein problem.....:D
     
  6. #6 Der Bauberater, 03.12.2010
    Der Bauberater

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    Nee nee, in BW sind auch Befreiungen, Abweichungen und Ausnahmen beim Kenntnisgabe möglich. Diese müssen aber seperat beantragt und beschieden werden.
    Einen Nachtrag gips nicht, da ja wie Sepp geschrieben hat keine Gebehmigung erteilt wird und das "Viergestirn" für die ordnungsgemäße Ausführung verantwortlich ist. (Planer, Statiker, Vermesser u. Bauherr)
    Die Prüfung aller öffentlich rechtlichen Vorschriften wird NICHT von der Behörde vorgenommen, somit liegt die Haftung (bei Fehlern) beim Viergestirn. Mehr ist beim Kenntnisgabe eigentlich nicht zu beachten :D
     
  7. #7 planfix, 03.12.2010
    planfix

    planfix Gast

    in bayern ist dann ein neuer plan fällig samt neuem freistellungsverfahren!
    sicherlich wird das nicht in allen ämtern mit voller amtsgewalt ausgeführt, aber teilweise schon, mit der begründung, entspricht nicht freistellung, bitte neu!
    gibts abweichungen zum B-plan, können die im genehmigungsverfahren akzeptiert werden (und werdens auch meist).
    der planer ist dafür verantwortlich, dass b-plan im plan eingehalten wird, der verantwortliche für die ausführung, ist für die umsätzung zuständig.
    wird was geändert, so ist freistellung hinfällig.
    es gibt hier sogar gemeinden, die sich das noch mal schriftlich vom planer bestätigen lassen.
    sicherlich obligt es einfach der sorgfaltspflicht der behörden, zu wissen, ob nach den plänen gebaut wurde. warum das von gemeinde zu gemeinde variiert, ist schließlich menschlich.
    es kommt auch darauf an, wo abgewichen wird. ändert man die lage der fenster ist das wurscht. ändern sich wandhöhen, abmessungen, grenzabstände oder dachneigung, ist die freistellung hinfällig.
    es kommt immer darauf an wie eng der B-plan gestrickt ist. wann ist ein bauteil (gaube, balkon) untergeordnet, was steht im B-plan? der b-plan kann enger gestrickt sein als die baybo.
     
  8. Seev

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    Meine Einschätzung als BH: Ein Nachbar kann völlig reichen, um da massiv in Schwierigkeiten zu kommen, egal ob / wann der bauen will oder nicht. Du weißt nie, was wird. Ich hätte auch die Möglichkeit des KGV gehabt, habe mich aber glücklicherweise dagegen entschieden. Aus heutiger Sicht war das sicher kostengünstiger und weniger stressig. Wenn erst mal der Bagger steht, ändern sich manche Verhältnisse u.U. schneller als je vorstellbar. :motz

    Dann ist es mir lieber, ich habe eine gesicherte Rechtslage, was Du beim KGV nicht hast. M.W. bist DU beim KGV 10 Jahre lang in der Beweispflicht, daß Du bzw. Deine Planer alles richtig gemacht hast. Alle kommen dann zu Dir. Vielleicht erscheint dem Nachbarn die Fisthöhe doch ein paar cm zu hoch oder ähnliches ... Beim Genehmigungsverfahren wäre es das Amt (nicht der BH), das in der Beweispflicht wäre, wenn einer was auszusetzen hätte. Das macht mich entspannter, sobald die Baugenemigung rechtskräftig geworden ist.

    Es ist abzuwägen: Was ist Chance, was ist Risiko und jew. Aufwand? Bei mir wars vielleicht max. 1000 € Unterschied, aber die waren es mir wert. Der Zeitaufwand ist m.E. eh nachgeordnet.

    Gruß
    Seev
     
  9. sepp

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    nix ist sicher.
    wenn privatrechtlich gegen dein bau vorgegangen wird, gibts keinen unterschied ob genehmigt oder nicht. hier entscheidet das baurecht und das bgb. spannend wirds immer wenn sich der gute (altbaubesitzende) nachbar gegen die an seiner grenze verlaufende bplan-festsetzung (sprich neuer bauherr) privatrechtlich wendet.
     
  10. Seev

    Seev

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    Das musst Du mir bitte erklären. Weshalb soll der privatrechtlich vorgehen und wogegen? Ich dachte immer die B-Plan-Festsetzung wäre nicht meine Sache, sondern die der Baubehörde. Was das Amt explizit genehmigt hat, das darf doch erst mal so gebaut werden, oder?
    Wenn das angefochten werden soll, dann auf dem Verwaltungsweg gegen das Amt, aber erst mal nicht gegen mich, oder? So hats mir damals mein Freund, der auf dem Baurechtsamt arbeitet, erklärt.

    Nochmal die Frage zur Klarheit für den TE:
    Ist es nicht zutreffend, daß ein Genehmigungsverfahren summa summarum doch eine höhere Rechtssicherheit für den BH bietet als das KGV?

    Verwirrte Grüße
    Seev
     
  11. sepp

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    ganze einfach.
    bplan wurde ohne ausreichende prüfung der anliegenden altbebauung erstellt (jedoch baugb und lbo konform).
    altbaubesitzer klagt gegen neuen nachbar wegen z.b. störung durch lichtentzug.
    der klagt nicht gegen die gemeinde sondern gegen den neuen nachbar.
    das gericht interessiert nicht nur ob das haus dem baurecht entspricht sondern ob die störung real ist. deshalb wird das ein fall fürs zivilrecht.
    du könntest höchstens im zuge einer niederlage die gemeinde verklagen. (weil genehmigt)
     
  12. #12 ecobauer, 06.12.2010
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    Da macht wohl auch jedes Ländle, was es will.
    Soweit ich weiß ist hier im Saarland das KGV durchzuführen, wenn es möglich ist.Eine Alternative gibt es dann nicht, auch nicht das Wahlverfahren, eine förmliche Baugenehmigung zu beantragen!
     
  13. #13 Der Bauberater, 07.12.2010
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    Das ist eben ein vereintes EUROPA :yikes :respekt
    Ironiemodus off :biggthumpup:
     
  14. #14 Ralf Dühlmeyer, 07.12.2010
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    Ich glaube, hier geht einiges Durcheinander.
    1) Wenn von Eingabeplan abgewichen wird, muss ein neues Verfahren gestartet werden. Das viele Kommunen die Hühneraugen zudrücken so lange die Abweichungen klein sind und der B-Plan nicht verletzt wird, ändert daran nichts.
    Wird ohne neues Verfahren abgewichen, droht eine OWI. Auch dem Architekten, wenn er weiter als LP 4 involviert war.

    2) Ja - auch eine Baugenehmigung kann auf dem Klagewege angefochten werden.
    Beim Kenntnisgabeverfahren stehst als Bauherr alleine da (ggf noch mit dem Entwurfsverfasser).
    Bei einer Baugenehmigung wird die Kommune immer ein Interesse haben, dass diese Bestand hat. Und zwar nicht nur, weil es blamabel ist, eine Genehmigung um die Ohren gehauen zu bekommen, sondern weil es einen ganzen Rattenschwanz nach sich ziehen kann - von Amtshaftung bis hin zu dienstrechtlichen Maßnahmen.
    In so weit kämpft man also mit einem starken Verbündeten.
     
  15. #15 ecobauer, 07.12.2010
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    Und genau das nimmt man doch dem Bauherrn, wenn er eben keine Wahl mehr hat zwischen KGV oder BGV-so wie hier im Ländle
     
  16. Seev

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    Wenn das wirklich so ist, solltest Du eben zu den Schwaben ziehen.
    :winken
     
  17. sepp

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    in wie weit wird sich das amt mit dir verbünden.
    ich denke wenn ich als bauherr mit einer genehmigung vom nachbar verklagt werde, werde ich der gemeinde wohl erstmal den streit verkünden.
    die werden sich dann hinstellen und deutlich machen,daß im planfestellungsverfahren und b-planung alles richtig gelaufen ist und auf den gestörten nachbarn (im sinne des rechts) keinen einfluß hat.
    korrigiert mich wenn ich falsch liege.
     
  18. #18 ecobauer, 08.12.2010
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    ich gucke mal, ob sich da noch Räder unter das Häuschen schrauben lassen......:Brille

    Das wird einen klagewütigen Nachbarn nicht daran hintern, mit einem entsprechenden Anwalt halt auch gegen den Bebauungsplan vorzugehen. Es könnte ja sein, dass da ein Juchtenkäfer übersehen wurde......:wow
     
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