NBauO Grenzabstände Schmalseitenprivileg

Diskutiere NBauO Grenzabstände Schmalseitenprivileg im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Folgende Situation: Das Grundstück hat die grundsätzliche Form eines Pfeifengrundstückes, allerdings mit einem breiten Pfeifenstiel und einem ca....

  1. #1 Peter46, 13.12.2010
    Peter46

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    Folgende Situation:
    Das Grundstück hat die grundsätzliche Form eines Pfeifengrundstückes, allerdings mit einem breiten Pfeifenstiel und einem ca. doppelt so breiten Pfeifenkopf.
    In dem Pfeifenstiel steht ein ca. 9 m langes konventionelles Einfamilienhaus mit einem Grenzabstand von 3 m auf beiden Längsseiten, was ja nach Schmalseitenprivileg (NBauO §7a) erlaubt ist.
    Jetzt wurde in gleicher Breite in Richtung Pfeifenkopf angebaut, und zwar um ca. 10 m Länge, teilweise 2-geschossig. Der gesamte Gebäudekomplex ist jetzt länger als 17 m.
    An der durchgehenden Grundstücksgrenze, die die Unterseite der Pfeife bildet, ist jetzt der Grenzabstand über die gesamte Gebäudelänge (>17m) 3,0 m.
    Auf der gegenüber liegenden abgeknickten Grenzlinie („Oberseite der Pfeife“) ist der Gebäudeteil, der im Bereich des Pfeifenstiels liegt, etwas kürzer als 17m. Der Grenzabstand beträgt auch hier 3 m. Der Rest des Gebäudes ragt in den Bereich des Pfeifenkopfes hinein.
    Frage:
    Ist der minimale Grenzabstand von 3 m im Pfeifenstiel auf beiden Seiten immer noch nach dem Schmalseitenprivileg (oder aus einem anderen Grunde) gerechtfertigt?
    Gruß und Dank
    Peter
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 13.12.2010
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    Hier wäre ersteinmal zu klären, ob es das Schmalseitenprivileg (1/2 h) überhaupt braucht.
    Wenn ja, dann sind die 17 m absolut! Dann wäre ds Haus zur durchlaufenden Grenzseite hin unzulässig ohne eine Abstandsbaulast auf Nachbars Grundstück.
    Nachbarliche Zustimmung reicht nicht aus!
     
  3. #3 Ralf Dühlmeyer, 13.12.2010
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    Wenn nur 16,99 m des Gesamthauses höher als 3 < 6 m sind und die restlichen 3.01 m <= 3 m hoch sind, geht es, wenn die 16,99 m zusammenhängend sind.
     
  4. #4 Peter46, 14.12.2010
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    Danke für die Info.
    Verstehe ich das richtig, dass bei einem langgestreckten Gebäudekomplex mit Abschnitten unterschiedlicher Höhe (<3m und >3m) nur für den Grenzabschnitt §7a NBauO in Anspruch genommen werden muss, der >3m ist und nicht für die gesamte Gebäudelänge?

    Was ist, wenn die 16,99 m nicht zusammenhängend sind, sondern von einem Abschnitt <3m unterbrochen sind?
    Gruß
    Peter
     
  5. #5 Ralf Dühlmeyer, 14.12.2010
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    17 m Grenzlänge.... !!!!!
     
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