Fragen zu VOB-Verträgen

Diskutiere Fragen zu VOB-Verträgen im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Guten Tag! ich habe folgende Fragen wo mich Meinungen interessieren. Angenommen ein Fliesenleger hat bisher mit einem Werkvertrag nach BGB...

  1. #1 Simpsonic, 22.12.2010
    Simpsonic

    Simpsonic Gast

    Guten Tag!

    ich habe folgende Fragen wo mich Meinungen interessieren.

    Angenommen ein Fliesenleger hat bisher mit einem Werkvertrag nach BGB gearbeitet und will nun auf VOB umsteigen.

    Macht dies heutzutage überhaupt für den Auftragnehmer (Fliesenleger) Sinn?
    Ich meine dies im Bezug auf das Urteil, dass Privatpersonen durch VOB nicht schlechter gestellt werden dürfen?

    Wie sieht so ein Vertrag aus?
    Ganz normales Deckblatt / Auftragsblatt mit beifügen der VOB?

    Die VOB ist ja für alle Gewerke allgemein gehalten oder gibt es z.B. für Fliesenarbeiten eine eigene Fassung!?

    Gibt es Muster die ich mir wo anschauen kann?

    Danke für die Meinungen…

    Grüße
    Simpsonic
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 22.12.2010
    Ralf Dühlmeyer

    Ralf Dühlmeyer

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    Das einzige, was sich an Hand dieser vereierten Beschreibung klar beantworten lässt, ist:

    VOB/B (DIN 1961) Allgemeine Vertragsbedingungen
    VOB/C (DIN 18352) Fliesen- und Plattenarbeiten Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
    Ja - im Buchhandel und bei entsprechenden Verlagen

    An sonsten laß mal die eirigen Nebelkerzen weg und sag, was Anmach ist.
     
  3. Lebski

    Lebski Gast

    Die VOB besteht aus 3 Teilen, aktuell ist die Ausgabe 2009; Gültig seit: 2010-04
    Teil A befasst sich mit (öffentlichen) Ausschreibungen, der dürfte weitgehend uninteressant sein für dich.
    Teil B sind die Ausführungen zum Vertrag. Der soll gegenüber Privatpersonen eigentlich nicht mehr benutzt werden. Man kann Ihn aber mit in den Vertrag einbeziehen, wenn es vom AG bestätigt wird. Dazu muss man die VOB Teil B dem Vertrag beifügen, am besten auch Unterschreiben lassen. Näheres dazu kann ein RA oder die Handwerkskammer sagen. Teil B ist im Internet verfügbar:
    http://dejure.org/gesetze/VOB-B
    Teil C besteht aus einer Menge einzelner Ergänzungen für spezielle Gewerke. Die VOB/C DIN 18299 ist die Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art, die gilt für alle Gewerke. VOB/C DIN 18352 ist für Fliesen- und Plattenarbeiten. Die müsste man wohl auch Übergeben an den AG.

    Für die Vertragsgestaltung braucht man fachkundige Hilfe. Handwerkskammer, Fachverbände usw. wären da für mich der erste Ansatzpunkt. Übrigens, die Rechte für das alles liegen beim Beuth Verlag. Man darf das alles deshalb nicht einfach Kopieren.

    Ob man die VOB Teil B wirklich braucht, darüber streiten sich selbst Fachleute. Die Einbeziehung der VOB/C DIN 18352 kann sehr wohl Sinn machen, da dort auch Fragen zur Abrechnung geklärt sind, die man ansonsten alle einzeln regeln müsste.
     
  4. #4 Simpsonic, 22.12.2010
    Simpsonic

    Simpsonic Gast

    Ok, dann werd ich genauer:

    Mein Schwager hat ein Fliesenlegergeschäft.
    bisher hat er Verträge nach BGB gemacht und will nun auf VOB umsteigen.
    Er is Meister hat aber bisher keine Kurse zu VOB usw. gemacht.

    Es ging mir zunächst darum, wie man grundsätzlich an die Sache rangeht.
    klar, muss dies noch durch einen RA geklärt werden.
    Vieles wollten wir vorab jedoch selber vorbereiten.

    Ein Punkt soll die Vertragsgestalltung sein.
    Daher war die Frage: wie sieht so ein Vertrag aus?

    Ich bin darüber hinaus am zweifeln, ob VOB sinn macht, wenn er zu 99% Privatpersonen "bedient".

    Danke für die Antworten bisher
     
  5. #5 Ralf Dühlmeyer, 22.12.2010
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    Stimmt nicht! Das Urteil besagt nur, dass die VOB nicht mehr als einzig wahre Vertragsform für Bauverträge "beworben" werden darf!

    Nein - denn da andere Regelungen fehlen, wird man wg. der Üblichkeit auch ohne Vereinbarung der entsprechenden Norm ohne besondere Vereinbarung immer die Abrechungsregeln zu Grunde legen.
    Was sollte denn sonst Grundlage sein?
     
  6. #6 Gast943916, 22.12.2010
    Gast943916

    Gast943916 Gast

    versteh´ich nicht ganz..
    in den Vorbereitungskursen zur Meisterprüfung wird die VOB im allgemeinen intensiv besprochen.

    ein Exemplar der neuesten Ausgabe sollte in jedem Handwerksbetrieb vorhanden sein, man kann sie lesen und studieren, außerdem gibt es genügend Handbücher und Erklärungen dafür
     
  7. #7 Karlheinz, 22.12.2010
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    Sicher? Wenn ich mich recht entsinne, gibt es Rechtsprechung, nach der die vom AN "gestellten" VOB als AGB anzusehen sind - was im Endeffekt dazu führt, dass der Kunde mehr oder weniger ein Wahlrecht zwischen BGB und VOB hat. Da würde ich mich als Handwerker wirklich noch mal bei einem RA (oder auch der für mich zuständigen Kammer!) informieren, was für Vertragsgestaltungen sinnvoll sind.
     
  8. #8 Ralf Dühlmeyer, 22.12.2010
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    TÜber die Frage, ob ein Bauvertrag nach BGB oder nach VOB der bessere ist, streiten die Gelehrten seit Jahrzehnten - bis lang ohne eindeutiges Ergebnis.
    Die Verjährung ist mittlerweile durch Urteile immer 5 Jahre (auch wenn die VOB theor. noch anderes zulässt).
    Ansonsten gibts Teile der VOB, bei denen der Kunde im Vorteil ist (Mängelbehebung) und welche, bei denen der Handwerker besser dran ist (Abschläge)
    Unterm Strich = Hornberger Schiessen.

    Als Meister sollte er die VOB/C aber kennen! Ob man die VOB/C ohne Teil /B vereinbaren kann, muss ein Jurist beurteilen!!

    Damit er sich gegenüber privaten Kunden auf /B berufen kann, muss dieser beweisbar übergeben sein. Also z.B. auf der Rückseite jedes Angebots stehen.
     
  9. #9 Ralf Dühlmeyer, 22.12.2010
    Ralf Dühlmeyer

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    Was ist in der Juristerei schon sicher? :D
    Im Ernst - ja, ziemlich. Siehe unten

    Jain. Es gibt ein Urteil zur Priviligierung der VOB und eins(mehrere??) zu VOB-AGB.
    Ersteres untersagt den Machern der VOB, diese als "Allheilmittel" des Bauvertrags zu bewerben. Daraus meinen viele eine Ungültigkeit der VOB herleiten zu können, was so nicht stimmt.

    Und dann gibt es eine Rechtssprechung, die alles - also VOB, Vertragsbedingungen der Firmen ("selbst" geschriebene), Formularverträge von Berufsverbänden usw. - unter die Fuchtel der AGB-Kontrolle stellt.
    Jede Vereinbarung, die mehr als einmal von Handwerkern in einen Vertrag geschrieben wird, muss sich der AGB-Gesetzgebung und Rechtsprechung beugen.
    Egal, ob Fa. XYZ standardmässig Zahlungsfrist ... vereinbart oder die VOB oder irgendwelche Formulierungen zu Haftungen oder oder...
    Alles das darf nicht zum Nachteil der Verbraucher sein.

    Aber auch das schliesst die VOB nicht grundsätzlich aus.

    :biggthumpup:
     
  10. Heicor

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    ja, ich weiß - Meister sein, aber keine Ahnung von VOB ;)
    hab ich ihm auch gesagt ;)

    es gibt halt auch MEister die sind "Meister" in ihrer Arbeit, aber leider halt nicht DIE Kaufmänner.

    Ich persönlich würde für ihn die VOB nicht mehr empfehlen.

    Für mich zu zum verständnis.
    was hat es mit der VOB C DIN 18352 auf sich?

    Darin ist ja Außmaß usw. geregt. Wie wird dies geregelt wenn ich nicht VOB anwende?

    Sorry, für die Laienfragen
     
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