Beurteilung nach §34 BauNVO

Diskutiere Beurteilung nach §34 BauNVO im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Hallo liebe Leute!!! Kann mir jemand sagen nach welchen Kriterien die Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach §34 BauNVO (Innenbereich) beurteilt...

  1. Lord1

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    Hallo liebe Leute!!!
    Kann mir jemand sagen nach welchen Kriterien die Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach §34 BauNVO (Innenbereich) beurteilt wird?
    Wird z.B. die Geschoßigkeit , GFZ, die Kellernutzung als Wohnraum… in Betracht gezogen? Gibt es einen gewissen Standard wonach man sich orientieren kann oder erfolgt das beliebig nach dem Ermessen des jeweiligen Sachbearbeiters?
     
  2. #2 Der Bauberater, 27.12.2010
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    Du meinst sicher § 34 BauGB hier

    Ein Bauvorhaben muss sich in die Umgebung nach Art und Mass der baulichen Nutzung einfügen. Bei dem Mass der Nutzung, kann die BauNVO klick herangezogen werden.

    Das muss aber Jemand vor Ort (mindestens mit Plänen oder Luftbild) planen.
     
  3. Lord1

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    Sorry, habe natürlich BauGB gemeint. Und trotzdem was muss nun genau beachtet werden. Ich weiß z.B. das die Traf- und die Firsthöhe massgebend sind.
     
  4. #4 Thomas B, 27.12.2010
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    ...nu ja...das Gebäude muß sich eben "einfügen" (gemessen an der umgebeneden Bebauung). Das heißt nun nicht, daß ein geplantes Haus unbedingt eine Firsthöhe von (Beispiel!) 7 m haben muß, weil die Nachbarhäuser 6,95, 6,99, 7,05,...usw haben....aber wenn Dir der Sinn nach 8 m steht, könnte (wird) es Schwierigkeiten geben.

    Gleiches gilt für Dachneigung, Trufhöhe, usw.

    Letztendlich ist es auch eine Ermessenssache, wobei eine Ablehung auch zu begründen wäre. Gut wäre es sich mit den zuständigen Herrschaften auf dem zuständigen Bauamt vorab zu unterhalten. Wenn man denen nicht einfach einen Plan hinknallt, sondern das Vorhaben vorher mit ihnen bespricht...zudem kann man dann auch erfragen worauf wert gelegt wird....bis wohin/ wie weit man gehen darf.

    Grüße

    Thomas
     
  5. Lord1

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    ich habe gehört dass es diesbezüglich ein Gerichtsurteil gab. Weis jemand was davon?
     
  6. #6 Thomas B, 28.12.2010
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    ...willst Du dem zuständigen Bauamt mit einem Verweis auf Gerichtsurteile auf die Pelle rücken??? Das kann funktionieren, kann aber auch die entsprechenden Herrschaften eher störrisch stimmen. Zumal solche Urteile häufig nicht auf andere Situationen übertragbar sind. gerade wenn es um das Einfügungsgebot geht, sind gewisse Ermessenspielräume vorhanden. Ob man die ensprechenden Stellen mit Urteilen milde stimmt oder ob man es vielleicht mit einem Gespräch versucht, in dessen Verlauf man auch ausloten kann, wie weit man dort mitgehen würde, wo die Grenzen sind, mag Dir überlassen bleiben. Vielleicht informierst Du uns auch mal woran es hakt...geht es um ein paar cm hin oder her oder willst Du in einer 2 geschoßigen Umgebungsbebauung ein Hochhaus errichten lassen....????

    Thomas
     
  7. #7 TraurigerBauher, 28.12.2010
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    Hi,

    wir bauen auch in so einem Gebiet. Da das Haus, was wir wollen, denen, die hier schon stehen, nicht ganz unähnlich ist, gab es da fast keine Probleme.

    Es wurde uns lediglich eine maximale Firsthöhe vorgegeben, was ja auch verständlich ist.

    Ferner stimme ich Thomas voll zu: Was nützen Dir Gerichtsurteile? Wenn Du es auf einen Rechtsstreit ankommen lässt, dann kannst DU erst mal ein paar Jahre nicht bauen. Ist es das, was Du willst?
     
  8. Lord1

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    Nun so extrem ist es nicht…
    Hier die Vorgeschichte ich versuche es kurz.
    Bei meinem ersten Besuch beim Bauamt habe ich eine Planung in groben Formen vorgelegt (Ausrichtung auf dem Grundstück, Abstand zur Straße (0,00 m), Trauf- und Firsthöhe, BRI über Erdoberfläche etc.) Passte in der Planung auch alles wunderbar. In allen Sachen Lag ich entweder drunter oder zwischen der Nachbarbebauung. Doch der Eingereichte Antrag wurde abgelehnt. Es sollte ein Abstand zur Straße eingehalten werden. Bei meinem 3 Termin auf dem Bauamt tauchte plötzlich ein Fluchtlinienplan aus 1933 auf. Nach langem hin und hier telefonieren einigten wir uns auf 2,30m Abstand zur Straße. War immer noch OK, doch rudert der Sachbearbeiter als weiter zurück. Er besteht darauf dass der Keller nicht als Wohnraum genutzt wird(?) und die Architektur des Hauses nur aus Rechtecke besteh (Wir haben eine Ecke abgeschnitten weil die Grundstücksgrenze schräg verläuft)
     
  9. #9 bluecher, 02.01.2011
    bluecher

    bluecher Gast

    braver soldat!

    der beamte (sachbearbeiter) schützt dich und spätere käufer deiner immobilie vor dem rückschritt ins mittelalter. damals waren aufenthaltsräume im keller noch gestattet !-)
    dass er sich angesichts deiner unkenntnis nun auch in die architektur einmischen will ist um so verständlicher -- obwohl im das zugegebener maßen nichts angeht...
     
  10. #10 bluecher, 02.01.2011
    bluecher

    bluecher Gast

    noch ein "h" fürs sechstletzte wort nachliefern,
    und -> es gibt ein schönes urteil des BGH zu diesem thema, dass einfügen eben nicht kopieren und nachäffen bedeuten muß. die plurale gesellschaft darf sich intelligent und kreativ zeigen - dann aber im benehmen mit der planungshoheit!
     
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