Bauantrag Nachbar-sehr nahe unserer Garage mit Wasserspeicher

Diskutiere Bauantrag Nachbar-sehr nahe unserer Garage mit Wasserspeicher im Tiefbau Forum im Bereich Neubau; Hallo Bauexperten, da unsere eigenen Experten sich im wohlverdienten Urlaub befinden und wir heute die Angrenzerbenachrichtigung für das...

  1. Anika

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    Hallo Bauexperten,

    da unsere eigenen Experten sich im wohlverdienten Urlaub befinden und wir heute die Angrenzerbenachrichtigung für das Nachbarbaugrundstück erhalten haben, möchten wir Euch um Hilfe bitten.

    Zur Situation :
    Wir haben eine Fertiggarage an der Grundstückgrenze auf zwei Streifenfundamenten (ca. 1m tief) stehen. In dieser befindet sich in einem kleinen, gedämmten Kämmerlein ein Warmwasserspeicher mit Solarsteuerung und den notwendigen Zuleitungen, welche durch das (direkt angebaute) Haus führen.
    Unser Nachbar hat nun sein neu geplantes Haus überraschend nahe an diese Garage verschoben und ist nun nur noch ca. 2m von der Hausecke zur Garage entfernt.
    Wir haben jetzt Befürchtungen, dass sich im Rahmen des Kelleraushubs unsere Garage bewegt und evtl. die Wasserleitungen ins Haus reissen könnten.
    Ist diese Gefahr real oder haben wir nur (mal wieder :D ) übertriebene Ängste :irre ?
    und sollten wir unseren neuen Nachbarn auf die "Gefahrensituation" aufmerksam machen ?

    Vielen Dank und viele Grüße Anika
     
  2. #2 coroner, 30.12.2010
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    Wir hatten eine ähnliche Situation und haben unserer Pflicht genau mit dieser
    von dir beschriebenen Info genüge getan. Für den Nachbar kanns halt unter
    Umständen etwas teuer werden, wenn er an dieser Stelle unterkellern möchte
    und entsprechend Eure Seite abfangen muß...

    Vielleicht ändert er ja nach eurer Info (und wenn er erfährt was ihn das kostet, oder dass sein Keller kleiner wird) nochmal seine Pläne ;)
     
  3. #3 Der Bauberater, 30.12.2010
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    Normal sind in BaWü 2,50m Mindestabstand und was bedeutet überraschend? Ihr seid doch als Nachbarn angehört worden?
    Mir geht es jedes Jahr so, plötzlich und unerwartet ist Weihnachten ;)
     
  4. #4 Ralf Dühlmeyer, 30.12.2010
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    Ausserdem weiß ich nicht, wie das in BaWü ist, aber in Nds und anderen Bundesländern ist eine solche Nutzung eines grenzbebauenden Gebäudes unzulässig, da es sich nicht mehr um ein Nebengebäude handelt, sondern der Raum dem Hauptzweck >>Wohnen<< dient, wodurch er im Grenzabstandsbereich unzulässig ist.

    Hier sollte also erstmal die eigene Baurechtskonformität geklärt werden, bevor man mit irgendwelchen Meldungen Eigentore schiesst.
     
  5. #5 Thomas B, 30.12.2010
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    Das heißt dann wohl, daß es vorher anders geplant war und später dann -aus welchem Grunde auch immer- näher an Eure Grenze gerückt worden ist????

    Ist die auch baurechtlich geklärt worden? Oder hat der Nachbar dies einfach mal so gemacht, weil es ihm besser erschien?

    Auch im Interesse Eures Nachbarn würde ich dies unbedingt VOR Baubeginn klären lassen. Ansosnten kann ihm Ungemach bis zum Rückbau (=Abriss) drohen.

    Grüße

    Thomas
     
  6. Anika

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    WOW - vielen Dank für die schnellen Rückmeldungen.

    Also überraschend ist wirklich überraschend. Wie es halt mit WEIHNACHTSGESCHENKEN so ist ;) :D.

    Im Ernst :
    es wurde vor ca. einem Jahr bereits ein Bauantrag eingereicht, in welchem seine Garage in dieser Entfernung (ebenfalls mit Streifenfundamenten) vorgesehen war. Der Nachbar hat sich damals aber mit seinem
    ?? GÜ/GU/Architekten ?? überworfen, sich von diesem getrennt und es kam zu einem neuen "Baupartner". Mit diesem wurde nun offensichtlich nochmals alles neu geplant und das Wohnhaus rückt nun an die Stelle der Garage an die Baugrenze.
    Dies scheint wohl baurechtlich alles im grünen Bereich zu sein (unsere Laienmeinung), da sich alles im entsprechenden Baufenster bewegt.

    Also wäre es wohl auch aus Eurer Sicht besser ein ?? Einschreiben ?? an den neuen Nachbarn, mit dem Hinweis auf die Situation in unserer Garage zu schicken ?!?
     
  7. #7 Thomas B, 30.12.2010
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    Wenn es wirklich 2 m sind, mag ich an Baurechtskonformität nicht recht glauben...Baufenster hin oder her: Zusätzlich ist die LBO einzuhalten.

    "7) Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt

    1. allgemein 0,4 der Wandhöhe,
    2. in Kerngebieten, Dorfgebieten und in besonderen Wohngebieten 0,2 der Wandhöhe,
    3. in Gewerbegebieten und in Industriegebieten sowie in Sondergebieten, die nicht der Erholung dienen, 0,125 der Wandhöhe.

    Sie darf jedoch 2,5 m, bei Wänden bis 5 m Breite 2 m nicht unterschreiten.
    "

    Ob das eingehalten wurde kann natürlich von hier aus keiner beurteilen. Aber das Wohnhasu dürfte wohl breiter als 5m sein => 2,50 m Mindestabstand. Zusätzlich wäre natürlich die Abstandsfläche auch nachzuweisen. Handelt es sich z.B. um eine Giebelwand, die hier im kritischen Breich lliegt, kann man sehr schnell auch mehr als 2,50 m Abstand einhalten müssen. Vielelicht erklärst Du uns mal die genaue Situation?!

    Thomas
     
  8. #8 coroner, 30.12.2010
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    Ich muss dazusagen, dass unsere Situation nur deshalb ähnlich klingt, da
    es sich bei uns strenggenommen um eine sog. Kettenhausbebauung handelt.

    Auch bei uns wurde bereits vom Nachbarn mal die Garage bzw. das Wohnhaus "umgesetzt". Wie die jetzt wirklich mal bauen werden ist mir pers. wurscht.

    Obwohl die grenzseitige Bebauungsseite vorgegeben ist im Bebauungsplan, so
    kann man da kreativ werden, wenn man sein Grundstück nochmals teilen
    lässt um an der "richtigen" Stelle die Grenzbebauung einzuhalten :winken
     
  9. #9 Der Bauberater, 30.12.2010
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    Dann gäbe es aber keine 2m Grenzabstand, sondern es würde auf der Grenze gebaut.
    Somit fällt Kettenhaus auch aus.

    Wenn es 2,5m sind dann könnte alles im grünen Bereich sein, aber nix genaues weiß man nicht! Meine Kristallkugel ist eingefroren :D
     
  10. Anika

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    Sodele : Kristallmodus aus :D

    Unser Haus ist ein Kettenhaus.
    Das Nachbarhaus ist ein freistehendes Haus.

    [​IMG]


    ABER es geht uns nicht um zulässig oder nicht, sondern eigentlich ob wir unseren Nachbarn über mögliche Risiken (insofern auch welche vorhanden sind) informieren sollen.
     
  11. Gast

    Gast Gast

    ja
    nein, vorausgesetzt es arbeiten da Fachleute,
    ja wenn (siehe meine Signatur)
     
  12. #12 Thomas B, 30.12.2010
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    Ich kann mir irgendwie nicht vorstellen, daß die Beugrenze näher ist (2,50 m) als es die LBO zuläßt. In BW muß doch ein Vermesser den Lageplan machen. Daraus sollte das hervorgehen.

    Und: Doch auch die Baurechtskonformität ist eminent wichtig. Nicht eben unbedingt für Euch, aber für den Nachbarn, dem ansonsten evtl. gar eine Abrissverfügung ins Haus flattern könnte. Passen die Abstandsflächen, so ist der Hinweis wegen Baugrube usw. natürlich nett. Letztendlich wird eine Fachfirma hier eben entsprechende Maßnahmen ergreifen müssen, damit Eure Garage nicht der "Hangabtriebskraft" anheim fällt.

    Thomas
     
  13. #13 Der Bauberater, 30.12.2010
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    Der Nachbar baut, wie in der Schablone links unten zu sehen ist ein Einzelhaus --> 2,5m Grenzabstand

    Der Planer, der Bauherr(in) und die ausführenden Firmen haben den § 13 LBO zu beachten.
    Da steht alles drinnen, was eigentlich beachtet werden soll und muss
    Die einen machen es ...
     
  14. #14 Bautine, 30.12.2010
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    Ein Verstoß gegen die LBO ist ein Risiko - für ihn. Ihn darüber zu informieren wäre tätige Nachbarschaftshilfe.

    Zu dieser Anmerkung habt ihr noch nichts gesagt:
    Sollte auch geklärt sein, bevor ihr etwas unternehmt, was ein Eigentor werden könnte.
     
  15. Anika

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    Wenn ich das richtig verstanden habe, geht es hier um unseren Warmwasserspeicher in der Garage ?!?, was uns zu einem Eigentor führen könnte ?
    Unsere Experten (GÜ + befreundeter Architekt und "Überwacher") waren der Meinung, dass dies zulässig sei.

    Kommt es in Nds wirklich zu Problemen, wenn von einer 24qm großen Garage etwa 4qm für einen WWSpeicher genutzt werden ??
     
  16. Stoni

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    Anika,

    dem Nachbarn lediglich die Fundamenttiefe, ggf. statische Nachweise, der Grenzbebauung vor Baubeginn mitteilen -soll sein BU zusehen, wie er die Baugrube absichert.
    Vor allem aber würde ich ein paar Fotos meines Hauses / meiner Garage machen, die den Zustand Deiner Gebäude vor Baubeginn beweisbar dokumentieren - nur für alle Fälle.
    Dann mal viel Glück mit dem neuen Nachbarn!

    Gruß Stoni
     
  17. #17 Der Bauberater, 30.12.2010
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    Euer Archi hat recht. Im § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO Link sind nicht nur Garagen an den Grenzen zul. sondern auch Gewächshäuser und Gebäude ohne Aufenthaltsräume. Der WW-Speicher ist eine Haustechnische Anlage und nach § 50 Anhang Nr. 3, Verfahrensfrei, deshalb in dem Nebengebäude an der Grenze zul.
    NUR Räume für den dauernden Aufenthalt (Wohnräume) sind nicht zulässig. Außer bei KEttenhäusern, was aber der Nachbar nicht hat.
    Alle Klarheiten beseitigt? :e_smiley_brille02:
     
  18. #18 Ralf Dühlmeyer, 30.12.2010
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    In Nds - JA.
     
  19. #19 Bautine, 30.12.2010
    Zuletzt bearbeitet: 30.12.2010
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    Bin ja nur neugierig... aber was stimmt jetzt wirklich? :winken Zwei Fachleute - zwei Meinungen...

    OK, ich habe es verstanden: In BW geht es, in NS ginge es nicht. Genau lesen hilft.
     
  20. #20 Ralf Dühlmeyer, 30.12.2010
    Ralf Dühlmeyer

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    Beides.
    Das schöne in diesem Staat ist, das er in vielen Bereichen noch immer so kleinstaaterisch ist wie vor 1848.
    In Nds gilt das eine, in BaWü das andere und in anderen Bundesländern (ob neu, ob gebraucht) wieder anderes.
    Es lebe der Föderalismus :mauer
     
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