Kreditverkauf / forderungsabtretung ohne Zustimmung des Kunden

Diskutiere Kreditverkauf / forderungsabtretung ohne Zustimmung des Kunden im Baufinanzierung Forum im Bereich Rund um den Bau; Ich lese gerade die mir von meiner Bausparkasse (die mit dem füchsle [anonymisiert]) zugesandten Vertragsbedingungen. :wow Was mir sehr quer...

  1. #1 bauwatcha, 07.01.2011
    bauwatcha

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    Ich lese gerade die mir von meiner Bausparkasse (die mit dem füchsle [anonymisiert]) zugesandten Vertragsbedingungen. :wow

    Was mir sehr quer liegt ist der folgende Abschnitt: :bef1021:

    Hinweis zur Abtretbarkeit der Forderungen aus diesem Darlehensvertrag (soweit zutreffend auch Zwischenkredit-, Vorausdarlehensvertrag) und zur Übertragbarkeit dieses Vertragsverhältnisses:

    Die Bausparkasse darf ohne Zustimmung des Darlehensnehmers Forderungen aus diesem Darlehensvertrag abtreten, soweit dies nicht nachfolgend ausgeschlossen ist. Die Bausparkasse darf dieses Vertragsverhältnis in den nachfolgend beschriebenen Fällen ohne Zustimmung des Darlehensnehmers auf einen Dritten übertragen:

    Abtretung/Verpfändung von Darlehensforderungen; Übertragung des Vertagsverhältnisses; Einwilligung in die Weitergabe von Informationen.

    (1) Die Bausparkasse darf Forderungen gegen den Darlehensnehmer aus diesem Darlehensvertrag ausschließlich zum Zwecke der Mittelbeschaffung der Bausparkasse für die Vergabe von Darlehen (Refinanzierung) an Kreditinstitute mit Sitz in der EU oder in der Schweiz abtreten, verpfänden oder auf sonstige Weise verwenden (z.B. durch Eintragung in ein Refinanzierungsregister gemäß §22a KWG). Diese Berechtigung umfasst auch Sicherheiten, die zur Sicherung der Forderung dienen.

    (2) Die Bausparkasse darf dieses Vertragsverhältnis nach Vorschriften des Umwandlungsgesetztes insgesamt auf einen Dritten im Wege der Umwandlung (z.b. Verschmelzung) übertragen.

    (3) Die Bausparkasse darf die fr die Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 erforderlichen Informationen (Personalien und wirtschaftliches Verhältnisse des Darlehensnehmers, Angaben zum Darlehen sowie Informationen zu den Sicherheiten) dem jeweiligen Vertragspartner der Bausparkasse sowie solchen Personen zur Verfügung stellen, die aus technischen, organisatoririschen oder rechtlichen Gründen in die Durchführung dieser Maßnahmen einzubinden sind (z. B. Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Notare, Rating-Agenturen, Kreditinstitute).
    Hierzu erteilt der Darlehensnehmer der Bausparkasse seine ausdrückliche Zustimmung und befreit die Bausparkasse insoweit vom Bankgeheimnis.


    (4) Die Bausparkasse wird die Empfänger der Informationen im Sinne des Abs. 3 vor Übermittlung dieser Informationen zur Vertraulichkeit verpflichten soweit eine solche Verpflichtung nicht bereits besteht. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit beinhaltet, Verschwiegenheit über alle übermittelten Informationen in Bezug auf den Darlehensnehmer über alle übermittelten Informationen in Bezug auf den Darlehensnehmer zu wahren und von diesen nur in dem Umfang Gebrauch zu machen, wie dies zur Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 erforderlich ist.


    Ich hatte explizit in den ersten Gesprächen gefragt ob der Verkauf ausgeschlossen ist. Darauf bekam ich die Antwort: Solange ich ordentlich zahle wird nicht verkauft.
    Das lese ich aber oben anders.

    Das werde ich so nicht akzeptieren! :hammer:

    D.h. die Odysee/Hausieren :mauer bei den Banken geht noch mal los. Erstmal muss ich Montag wieder zu meinen Bankberater.

    Was ich noch nicht ganz verstehe ist: Was ist oben in Abs. 1 mit "ausschließlich" gemeint?
     
  2. papeFT

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    Hallo, ich fantasiere mal:
    wenn die Bauspk. Geld benötigt, darf sie weitergeben und sich damit refinanzieren;
    wenn die Nase des Kunden ihr nicht mehr passt, darf sie nicht (an dieser Stelle kann man noch nach anderen Anlässen suchen, warum eine Bank eine Forderung weiterreicht);
    es kann leider sein, dass inzwischen alle Bausparkassen gleichlautende Bedingungen haben! Mich würde auch einiges in Abs. 3 stören, doch vermutlich ist auch dies inzwischen allgemeine Praxis.
    Nur, ob der Bankberater die richtige Adresse ist?
     
  3. #3 ecobauer, 09.01.2011
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    Ich werte dieses "ausschließlich" als reine Beruhigungspille für den Kunden. Denn wer will denn nachweisen, zu welchem Zweck die den Kredit weiterverkauft haben???
    Das kann z.B. auch für die BSK sinnvoll sein, wenn die Zinsen steigen und die mit dem Verkauf des Kredites mehr Geld verdienen kann, als mit der Finanzierung.
    Ich würde auch darauf bestehen, dass in den Vertrag aufgenommen wird, dass der Kredit ausschließlich nur mit Zustimmung weiter veräußert werden darf.
    Ansonsten versuche mal eine Klausel in den Kreditvertrag aufzunehmen, in dem Sie sich das Recht vorbehalten, mit der Sicherheit - also dem Haus - nach Gutdünken verfahren zu dürfen.........
     
  4. #4 bauwatcha, 11.01.2011
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  5. koftra

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    Die Frage, die sich mir stellt ist, wieso du dem Forderungsverkauf gegenüber so verunsichert eingestellt bist.

    Selbst wenn die Bank dein Darlehen verkauft, ändern sich nicht deine Rechte gem BGB.

    Seit 06/2010 (die von Dir verlinkten Artikel sind doch recht alt) gilt:


    Selbst wenn dein Darlehen somit an eine andere Bank verkauft wird, muss so eniges passieren bevor sich für Dich etwas bei der Finanzierung ändert. Und ganz ehrlich: Wenn du in erheblichen Zahlungsrückstand kommst, wird auch die Bank deines Vertrauens sicherstellen, dass sie Ihr Geld bekommt.

    Ich bin sicher, dass Du eine Bank finden kannst die den Forderungsverkauf ausschließt (bei mir war das beste Finanzierungsangebot bspw. bei der Hausbank meiner Frau und die haben von sich aus den Forderungsverkauf ausgeschlossen, obwohl mit dies nicht wichtig war). Es kann dann aber sein, dass die Konditionen ungünstiger sind und letztlich erkaufst du dir dann für Geld eine reine Scheinsicherheit und das ist aus meiner Sicht rausgeschmissenes Geld.

    Aber vieleicht habe ich etwas grundlegendes übersehen: Was sind denn genau deine Bedenken bei einem Forderungsverkauf?
     
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