EEWärmeG - Definition Abluft

Diskutiere EEWärmeG - Definition Abluft im EnEV 2002 / 2004 / 2007 / 2009 Forum im Bereich Bauphysik; Hallo, ich würde gerne eine KWL zur Erfüllung der Forderung nach erneuerbarer Energie einsetzen. Mein Gedanke ist, dass die aus der Abluft...

  1. #1 Thomas Traut, 11.01.2011
    Thomas Traut

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    Hallo, ich würde gerne eine KWL zur Erfüllung der Forderung nach erneuerbarer Energie einsetzen. Mein Gedanke ist, dass die aus der Abluft gewonnene Abwärme im Sinne des Abschnitts IV der Anlage zum EEWärmeG angerechnet werden darf.

    Zitat Gesetzestext:
    Der Begriff Abwärme wird im Gesetz so definiert:
    Die Anfrage bei einem namhaften deutschen Hersteller ergab, dass wohl die von dem Mitarbeiter angefragten Energieberater der Meinung sind, dass die Abluft aus der Raumluft nicht der Definition des Gesetzes entspricht. Ich habe aber eine bauliche Anlage und einen Abluftstrom durch die KWL.

    Weiß jemand, ob oder wo es genauere Definitionen der Begriffe gibt?

    Vielen Dank
    Thomas
     
  2. PeMu

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    Nö.

    Dann führe man sich DIBT Staffel 13 Frage 2 Anwort 2. zu Gemüte:
    Ersatzmaßnahme Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung.

    Das ist eine raumlufttechnische Anlage mit Wärmer...


    Eher ein Thema ist die Bescheinigung über die Einhaltung der notwendigen Effizienz der Anlage nach IV 4. vs. §10 (3).
     
  3. #3 Thomas Traut, 12.01.2011
    Thomas Traut

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    Hat wirklich keiner der fach- und sachkundigen Foristen schon mal vor der gleichen Frage gestanden?
     
  4. #4 Ralf Dühlmeyer, 12.01.2011
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    Die Frage ist wirklich spannend, weil viele Häuslebauer - grad im Franchisebereich - genau solche Abluft-WP einsetzen (im EnEV Nachweis). Wenn das falsch wäre......... :yikes
     
  5. raaner

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    (2) Im Sinne dieses Gesetzes ist
    1. Abwärme die Wärme, die aus technischen Prozessen und baulichen Anlagen stammenden Abluft- und Abwasserströmen entnommen wird...

    und aus den FAQ zum EEWärmeG des BMU

    die Nutzung von Abwärme: Abwärme ist Wärme, die bereits unter Einsatz von Energie gewonnen wurde. Deshalb kann Abwärme keine erneuerbare Energie sein. Dennoch ist die "Wiederverwertung" von Abwärme sinnvoll, da Ressourcen geschont werden. Wer Abwärme nutzen will, muss mindestens 50 Prozent seines Wärmebedarfs aus Abwärme gewinnen.

    Für mich gehört auch die Wärmerückgewinnung aus der Raumluft dazu und wird meiner Erfahrung nach auch so gehandhabt.
     
  6. #6 Thomas Traut, 12.01.2011
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    Der EnEV-Nachweis ist nicht das Problem, sondern das EEWärmeG. Mir geht es auch nicht um eine WP, sondern um eine KWL. Aber Du hast in soweit Recht, dass hier auch die Abluft aus der baulichen Anlage (hier: Wohnhaus) angerechnet werden soll.

    50 % des Wärmebedarfs über KWL wird wohl nichts werden. Aber wo sind die 50% verbindlich festgelegt? Wieso 50 und nicht 20 oder 80?
     
  7. raaner

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  8. PeMu

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    Nachdenken kostet extra.
    Hat wirklich keiner der fach- und sachkundigen Foristen schon mal vor der gleichen Frage gestanden?

    ------------

    War das zu kurz?

    KWL ist eine Lüftungsanalge = Raumlufttechnische Anlage
    KWL mit Wärmerückgewinnung ist eine Raumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung.

    In der 13. Auslegungsstaffel des DiBt zur EnEV 2009 ist die Frage 2 in Bezug auf den Energiebedarfausweis gestellt. Dabei geht es um den Entfall der direkten Rubrik für die Maßnahmen nach dem EEWärmG. Hier speziell um die Aufführung von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung ...

    Ergo - man findet auch mal woanders sachdienliche Hinweise.

    An der Reaktion des angefragten Hherstellers kannst du ahnen wie es mit einer Bescheinigung für seine KWLs aussieht: hat der noch nicht auf dem Schirm.

    Das Thema ist bei den kleinen Lüftungsanlagen noch nicht so gängig.
    Der Ansatz ist eigentlich für RLT bei größeren Einheiten gedacht, über die auch der Luftaustausch größenteils kontrolliert werden kann.
    Allein der Aufwand IV 4. und §10 (3) bzw. jemanden zu finden...

    Nach dem Text im EEWärmeG kann die Anlage groß oder klein (KWL) sein. Ob das im Sinne des Erfinders ist, sei dahingestellt.


    Die 50% stehen in §7 EEWärmeG.
     
  9. #9 Thomas Traut, 01.02.2011
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    kurze Rückmeldung:

    Nachdem ich einen kompetenten Mitarbeiter des Herstellers gesprochen hatte, kam doch noch etwas Licht ins Dunkel.

    Demnach können grundsätzlich die KWL-Anlagen angerechnet werden. Der Mitarbeiter hat mir auf Grundlage der Planungsunterlagen die Leistungszahl der berechnet. Damit ist die 1. Hürde des EEWärmeG geschafft. Die Anrechenbarkeit funktioniert so, dass die geforderten 50 % Heizenergieeinsparung nicht erreicht werden, aber der Anteil der Einsparung darf mit den Werten des EnEV-Nachweises kombiniert werden.
     
  10. #10 Archimo, 03.02.2011
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    Hallo, zur Info hatte just das gleiche Problem bei dem Ansatz der KWL:

    Lösung lt. meines FI, der den Nachweis führt: Ansatz für die KWL gemäß §7 Abs. 1 iHv. 30 %, Rest wurde über höhere Dämmung erreicht, also nicht die vollen 15 % gemäß §7 Abs. 2 - Anlage VI., da Kombianationen von Abs 1-3 möglich sind!

    Berechnungsweg: Hat die Enev-Software des Statikers drinne ;-), Woher die Größe "30%" kommt, keine Ahnung hat die Hotline der Software so rausgegeben!

    Wichtig: Die KWL muss den Anforderungen entsprechen:

    "Was gilt für die Wärmerückgewinnung?

    Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer, die sich zum Einbau einer Wärmerückgewinnungsanlage entscheiden, müssen laut Nummer IV.2 der Anlage zum Gesetz bestimmte technische Anforderungen erfüllen. Dazu gehört neben einem Wärmerückgewinnungsgrad der Anlage von mindestens 70 Prozent eine Leistungszahl von mindestens 10. Diese Leistungszahl bezieht sich auf die Leistung im Nennlastfall (gem. DIN 4719 oder DIN EN 308) der Anlage und basiert damit auf Prüfergebnissen, die in den Zulassungen der Lüftungsanlagen enthalten sind. Entscheidend ist dabei die für das Wärmerückgewinnungsgerät (und nicht die Lüftungsanlage) ermittelte Leistungszahl, die sich aus der zurück gewonnenen Wärmeleistung dividiert durch die gesamte elektrische Leistungsaufnahme des Gerätes (Ventilator, Motor, Regelung und Steuerung) errechnet.

    Im Nichtwohngebäude berechnet sich die Leistungszahl als die Leistung der Wärmerückgewinnung im Referenzbetriebszustand gemäß DIN EN 308 bei einem ausgeglichenen Massenstromverhältnis von 1:1 bezogen auf den Anteil der aufgenommenen elektrischen Leistung der Ventilatoren, der zum Betrieb der Wärmerückgewinnungsanlage(n) notwendig ist. Der Wärmerückgewinnungsgrad muss bei ausgeglichenen Massenströmen (Zuluftmenge gleich Abluftmenge) mindestens 70 % betragen.

    Geräte, die gemäß der DIN 4719 eine E-Klassifizierung aufweisen, erfüllen die genannten Voraussetzungen automatisch, da die Anforderungen an eine E-Klassifizierung der Geräte sowohl für den Wärmetauscher als auch für die Effizienz der Lüftermotoren entsprechend hoch angesetzt sind."


    Quelle: http://www.bmu.de/erneuerbare/energien/doc/40704.php#33n
     
  11. #11 Archimo, 03.02.2011
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    Kann man seine Beiträge nicht bearbeiten? Egal: Korrektur meines Eintrages: Die 30% des Wärmebedarfes sind das projektspezifische Ergebnis aus der ENEV-Berechnung zu meinem Bauvorhaben und sind kein fester oder pauschaler Ansatz für KWL!
     
  12. #12 Thomas Traut, 03.02.2011
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    Genau, man muss 2 Nachweise rechnen: 1x mit und 1x ohne Lüftungsanlage, damit die Einsparung ersichtlich ist.
     
  13. #13 Archimo, 03.02.2011
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    Erstaunlich, wie wenig man dazu im Netz findet, auch von offizieller Seite. Scheinbar geben sich die Bauherren mit der Ankündigung "Da muss Solar aufs Dach, wenn eine Gasheizung verbaut wird" viel zu schnell zufrieden und das ist im Prinzip bares Geld, was flöten geht! Ich habe ein "normal" gedämmtes Haus mit Gasheizung + KWL "hinbekommen"!
     
  14. raaner

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    Ich frage mich nur, wofür die 70% gelten. Für den Winterfall, Übergangszeit, Mittelwert über den Zeitraum x, Maximalleistung, ... ?
     
  15. PeMu

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    Das ist nicht erstaunlich, da es im EFH Bereich an der TGA-Planung klemmt.
    Allgemein ist das sowieso ein komplexes TGA Thema.

    Die meisten TGA-Planer stecken nicht so in der Bautechnik drin, die anderen Planer stecken nicht in der TGA drin und benötigen Angaben.
    Die ganzen Technikabstimmungen sind rekursiv und Tüftelei. Damit erhöhter Nachweisaufwand.
    Ergo sind idR 2 Planer mit erhöhtem Aufwand an der Sache dran.
    Wer beauftragt es? Werr bezahlt den Aufwand?
    Welcher TGA-Planer läßt sich für die gebotenen Honorare auf den EFH-Planungsaufwand ein?
    Welche EnEV-Nachweiser übernimmt die Ermittlung der TGA-Planungswerte? Und will kein Geld dafür?
    -> Solar drauf und die Themen sind abgearbeitet bzw. kommen gar nicht hoch.


    Dazu kommt:
    Wer einmal erlebt hat, dass dann auch noch bei Erstellen des Ist-EnEV Nachweises (jupp ist immer gefordert aktuellen Nachweis mit ausgeführten Bauteilen / Technik erstellen) die kleinen erfolgten Änderungen den Nachweis kippen und man wieder von vorne anfängt, der braucht eine Weile, um da noch mal dranzugehen.
    Dieweil man den Infos hinterrennen musste, die eh zu spät kamen, ohne Absprache geändert wurde.
    Eben viel Aufwand, viel Haftung, viel Druck, wenig Freude, ...
     
  16. PeMu

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    Bei der EnEV ist alles gemittelt.
    Die guten, wie die schlechten Tage ins Töpfchen und einmal umgerührt.
     
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