Verstoß gegen Landesbauordnung

Diskutiere Verstoß gegen Landesbauordnung im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Bei einer (genehmigungsfreien) Dachsanierung wurde gegen die in der LBO eingeführte Holzschutznorm DIN 68800 verstoßen: bei der tragenden...

  1. uw5000

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    Bei einer (genehmigungsfreien) Dachsanierung wurde gegen die in der LBO eingeführte Holzschutznorm DIN 68800 verstoßen:
    bei der tragenden Unterkonstruktion (Holzwerkstoffplatten OSB/3) für ein Blechdach samt der darauf befestigten Photovoltaikanlage wurde entgegen der erforderlichen Holzwerkstoffklasse 100 G (mit chemischem Holzschutz) nur die Holzwerkstoffklasse 100 (ohne chemischem Holzschutz) verbaut.
    Architekt und Zimmermann meinen, "hier passiert schon nichts, chemischer Holzschutz ist nicht erforderlich".

    Fragen:
    1.) Handelt es sich hierbei tatsächlich um einen Verstoß?

    2.) Handelt es sich hier gar um Baugefährdung, § 319 (323) StGB?

    3.) Wer ist hierfür verantwortlich: Bauherr, Architekt oder Ausführender Handwerker?

    4.) Welche Strafe könnte drohen?

    5.) Könnte der Bauherr von einem Nachbarn "angeschwärzt" werden?

    6.) Droht evtl. ein Rückbau der Holz-Unterkonstruktion? Das Blechdach ist momentan noch nicht verbaut...

    Vielen Dank im Voraus,
    Uwe (Baden-Württemberg)
     
  2. Vossi

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  3. uw5000

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    Verstoß gegen LBO

    -> das ist "Plan B".

    Plan A war, hierzu im Expertenforum Meinungen zu erhalten - ich gehe davon aus, dass die LBO solche Verstöße regelt, weiß aber nicht, wo genau ich suchen soll...


    MfG,
    Uwe
     
  4. #4 Der Bauberater, 12.01.2011
    Der Bauberater

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    Der § 14 "Schutz baulicher Anlagen". Seit dem 01.03.1010 ist dort in Absatz 2 der Schutz gegen tierische, pflanzliche, chemische und physikalsche Einflüsse geregelt.
    In deinem Fall ist das, wenn nach dem 1. März ausgeführt, zwar in der LBO aufgeführt, aber die Norm ist nicht in der LBO verankert, sondern die Norm ist "bauaufsichtlich eingeführt" und somit eine "technische Baubestimmung".

    Ob es sich um einen Versoß gegen die techn. Baubest. ist, muss ein Sachverständiger klären, weil nicht in jedem Fall die "chemische Keule" notwendig ist.

    Ob es eine Gefährdung nach StGB ist und welche Strafen drohen (können) sollte evtl. Jemand von den Juristen untersuchen.

    Wenn die Konstruktion so aufgebaut ist, dass ein Schutz hätte aufgebracht werden müssen, dann wäre möglich, dass nachgebessert werden darf.

    Der Bauherr kann von einem Nachbarn eigentlich nicht angeschwärzt werden, wenn es sich um ein verfahrensfreies Vorhaben handelt, weil dabei der Bauherr (Auftraggeber) bzw. der Planer in "Eigenüberwachung" die Einhaltung der öffentlich rechtlichen Vorschriften beachten muss. Darüber wacht keine Baubehörde, weil verfahrensfrei!
     
  5. #5 Ralf Dühlmeyer, 12.01.2011
    Ralf Dühlmeyer

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    Wichtig ist auch die Frage nach dem Gebäudetyp. Bei vielen ETBs (in diesem speziellen Fall hab ich nicht geprüft) gibt es Ausnahmen für EFH und DHH.

    Da wird am Fachmann kein Weg dran vorbeiführen.

    Zu 2) Akut würde ich sagen nein, denn die Standsicherheit ist ja akut nicht gefährdet.
    Das könnte schlimmstenfalls greifen, wenn bei Sturm das Blech fliegen geht. Dazu müsste dann aber wohl nachgewiesen werden, dass das Blech nicht weggeflogen wäre, wenn eine 100 G eingesetzt worden wäre.

    Zu 5) Dazu müsste der Nachbar a) um das Fehlen des "G" wissen, b) um die 68800 als ETB, c) das Bauamt deswegen den Po bewegen und d) das ganze überhaupt relevant sein.
    Wahrscheinlich gewinnen Sie eher 2* hintereinander mit 6 Richtigen im Lotto als das der Fall eintritt (ausser der böse Nachbar liest hier mit und erkennt SIe :yikes)
     
  6. uw5000

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    Zunächst mal vielen Dank für die Antworten...

    Im Regelfall ist der Bauherr ja froh, "wenn einen das Amt in Ruhe lässt" - speziell dann, wenn man gegen Vorgaben verstoßen hat.

    Im vorliegenden Fallbeispiel verhält es sich ausnahmsweise mal umgekehrt:
    der Architekt (durch mangelhafte Planung und Bauleitung) und der Zimmerer (durch mangelhafte Ausführung und mangels Einlegen von Bedenken) haben dem Bauherrn eine Konstruktion hingestellt, die nicht der ETB/DIN 68800 entspricht und außerdem bzgl. Verlegung der Holzwerkstoffplatten als Unterkonstruktion für Blechdach und PV-Anlage auch nicht die Vorgaben der Klempnerfachregel einhält. Entgegen Klempnerfachregel, Dachdeckerrichtlinie, DIN 1052 und der Herstellervorgabe wurden die Holzwerkstoffplatten statt versetzt mit Kreuzfugen verlegt!

    Zimmerer und Architeklt sind weiter der Meinung, dass sowohl die Verlegung mit Kreuzfugen okay ist als auch entgegen DIN 68 800 die Verwendung von HWK 100 statt 100 G.

    Würde zumindest mal seitens Baurehtsbehörde "bestätigt" werden, dass die Vorgaben der DIN 68 800 nicht eingehalten wurden, dann hätte der Bauherr überzeugende Argumente (, die er sich natürlich auch langwierig über ein Selbständiges Beweissicherungsverfahren beschaffen könnte!)...

    Gruß,
    Uwe
     
  7. #7 Der Bauberater, 13.01.2011
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    Die Baurechtsbehörde bestätigt maximal, dass so gebaut wie genehmigt!
    Da nicht genehmigt gips auch keine Kontrolle und keine Bestätigung!
     
  8. #8 fmjuchi, 13.01.2011
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    Hi,

    die Baubehörde wird den Teufel tun und sich als Gutachter in einer Privatrechtssache missbrauchen lassen.

    Zu dem Thema "Nachbarn" sollte man nicht außer acht lassen, dass Vorschriften gibt, die "nachbarschützend" sind. Handelt es sich um solche, kann man ggf. einen Anspruch auf Tätigwerden der Baubehörde ableiten.

    lg fm
     
  9. #9 Ralf Dühlmeyer, 13.01.2011
    Ralf Dühlmeyer

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    Nochmal ganz klar gefragt, bevor eine ganze Herde sinnlos über die Prärie getrieben wurde:

    Gilt in dem Bundesland (welches?) die DIN 68800 als ETB und wenn ja, ist das betroffene Gebäude (EFH; DHH; MFH???) nicht evtl. ausgenommen.

    Selbst wenn die DIN 68800 dort als ETB zutreffen würde (Nds hat sie komplett aus der Liste rausgeworfen), ist das mMn ein Nebenkriegsschauplatz.
    Der Hauptkampf müsste mit eigener fachlicher Hilfe auf ganz anderen Schlachtfeldern geführt werden.
     
  10. uw5000

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    Es handelt sich um ein EFH mit Einliegerwohnung. Bundesland ist Baden-Württemberg, DIN 68800 Teil 2 und 3 sind hier als ETB eingeführt. Ob es im vorliegenden Fall "Holzschutz" für ein EFH mit Einliegerwohnung Ausnahmen in der LBO gibt, weiß ich nicht.

    Wenn die DIN 68800 somit gemäß LBO einzuhalten wäre, aber nicht eingehalten ist: kann es dann der Baubehörde "wirklich egal sein"?

    Zum Thema Nebenkriegsschauplatz/Schlachtfeld:
    a) selbständiges Beweissicherungsverfahren?
    b) ???
    c) ???

    MfG,
    Uwe
     
  11. Baumal

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    um mitlesenden laien diese abkürzungen zu ersparen, würde
    ich mal vorschlagen ETB wenigesten einmal, als "eingeführte technische
    baubestimmung" aus-zuschreiben, so viel zeit muß sein, ETB könnte
    auch ein äthopisches zahlungsmittel sein...

    weiteres kann man (siehe bauberater) unter LTB lesen.
    http://www.ingkbw.de/03_information/03_meldung.asp?id=972
     
  12. #12 Anfauglir, 14.01.2011
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    Wenn die Platten in der Statik als tragend/aussteifend angesetzt wurden, sollte sich doch prüfen lassen, ob diese Meinung haltbar ist.
     
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