vertrag oder teile auflösen

Diskutiere vertrag oder teile auflösen im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, ist es möglich, einen VOB-Vertrag oder Teile davon (Herausnahme von Gewerken) aufzulösen? Ist das ratsam? Habe irgendwas über...

  1. #1 rechtsfragen, 02.11.2004
    rechtsfragen

    rechtsfragen Gast

    Hallo,

    ist es möglich, einen VOB-Vertrag oder Teile davon (Herausnahme von Gewerken) aufzulösen?

    Ist das ratsam? Habe irgendwas über Auflösung gelesen: Es müssen dann die erledigten Leistungen aufgerechnet werden? Das mag kompliziert werden und kann für den AG doch sehr nachteilig ausgehen, oder?

    Bei mir ist der Zusatz vereinbahrt: "Eigenleistungen werden vergütet". Bedeutet das, dass ich ganze Gewerke herausnehmen kann?

    Andere Frage: Ein undichtes Kellerfenster. Weche Frist zur Mängelbeseitigung kann ich stellen?

    Danke
     
  2. #2 Baufuchs, 02.11.2004
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Grundsätzlich

    können Verträge ganz oder teilweise gekündigt werden. Der Auftraggeber muss sich i.d.R. jedoch gefallen lassen, dass der Auftraggeber Schadenersatz wegen Nichterfüllung berechnet. Die sind i.d.R. zwischen 5% - 10% wobei dem Auftragnehmer vorbehalten bleibt nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden enstanden ist.

    Hinsichtlich des nachträglichen Entfalls von Gewerken wegen Eigenleistung kommt es auf die vertraglich zu diesem Punkt vereinbarten Regelungen an.

    Auch der Unternehmer muss planen können und Subunternehmen wie Elektriker etc. rechtzeitig einplanen. Haben Sie Fristen für die Fertigstellung vereinbart, könnten diese bei Entfall von Gewerken auch betroffen sein.
     
  3. Eric

    Eric

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    Richtig ist, daß der AG jederzeit den Auftrag ohne Grund kündigen kann. Rechtsfolge ist dann, daß der AG in jedem Fall die erbrachten Leistungen zu vergüten hat. Wenn der AN dann keinen Grund zur Kündigung gegeben hat, muß der AG dem AN außerdem auch die nicht ausgeführten Leistungen vergüten. Der AN muß sich lediglich die ersparten Aufwendungen und dasjenige anrechnen lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt > § 649 BGB und ( beim VOB-Vertrag ) § 8 Nr.2 Abs. VOB/B iVm § 649 BGB. Die ( zulässige ) Kündigung ohne Grund ist also so ziemlich das Dümmste, was der AG machen kann.

    Baufuchs: Vorsicht mit Deinen Tipps.
     
  4. Bruno

    Bruno

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    Baufuchs, da gingen wohl die Begriffe AN und AG etwas durcheinander :) Auch Schadenersatz muss nicht unbedingt bemüht werden.

    Teilkündigungen einzelner Positionen im VOB-Vertrag können z.B. nach VOB/B § 2.5 abgehandelt werden (= Preisanpassungsregelungen für Mengenänderungen), wenn man bis zur Nullmenge extrapoliert. Es wirken sich dann - ähnlich der BGB-Systematik beim frei gekündigten Werkvertrag - nur die ersparten Baukosten preismindernd aus. Die Zuschläge auf die entfallenen Leistungen für Gemeinkosten, Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn bleiben vergütungspflichtig, wenn hierfür kein anderweitiger Ausgleich erfolgt (z.B. im Rahmen von Mengenmehrungen in anderen Positionen).
     
  5. #5 Baufuchs, 02.11.2004
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Also dann

    der Vollständigkeit halber:

    § 8 - Kündigung durch den Auftraggeber

    (1) Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen.

    (2) Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 649 BGB).

    (1) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt oder das Insolvenzverfahren beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

    (2) Die ausgeführten Leistungen sind nach § 6 Nr. 5 abzurechnen. Der Auftraggeber kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Restes verlangen.
     
  6. Eric

    Eric

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    Baufuchs:

    Das sind zwei unterschiedliche Fälle.

    § 8 Nr. 1 Abs. 1 und 2 VOB/B behandelt die Kündigung des bauvertrages durch den AG ohne Grund. Das war die Frage vom Gast.

    § 8 Nr. 2 Abs. 1 und Abs.2 VOB/B behandelt die Kündigung mit Grund, nämlich Insolvenz usw. des AN.

    Die Rechtsfolgen sind in beiden Fällen völlig unterschiedlich.
     
  7. #7 Baufuchs, 02.11.2004
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Nur der

    Vollständigkeit halber (des §8/VOB).

    Wie schon geschrieben. :)
     
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