pauschal-/festpreis

Diskutiere pauschal-/festpreis im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, habe mit einem Generalunternehmer einen Festpreis-Vertrag geschlossen. Die Absprache war, dass zusätzliche Leistung "ausdrücklich...

  1. #1 rechtsfragen, 02.11.2004
    rechtsfragen

    rechtsfragen Gast

    Hallo,

    habe mit einem Generalunternehmer einen Festpreis-Vertrag geschlossen. Die Absprache war, dass zusätzliche Leistung "ausdrücklich beauftragt" werden müssen.

    ____________________________________________

    Der Text lautet:

    VERGÜTUNG

    Alle Leistungen gemäß Leistungsverzeichnis Nr. x sowie folgende Sondervereinbarungen werden zum Festpreis von

    y €
    abgegolten. Der Preis enthält 16% MwSt.
    Dieser Vertrag wird nur bei gültiger Finanzierung rechtskräftig.
    Die im o.g. Leistungsverzeichnis angebotenen Preise sind Festpreise, sofern kein Preisvorbehalt vereinbart ist.

    AUFMASS UND ABRECHNUNG (§ 14 VOB/B)

    Unmittelbar nach Fertigstellung der Arbeiten erfolgt das Aufmaß unter Beisein je eines Vertreters von Auftragnehmer und dem Auftraggeber. Die Abnahmeniederschrift wird vom Auftragnehmer aufgestellt. Kosten werden gegenseitig nicht verrechnet. Die prüfungsfähige Schlußrechnung mit allen zur Prüfung erforderlichen Unterlagen ist binnen 14 Tagen nach Fertigstellung der Arbeiten einzureichen.

    _____________________________________________

    Nun bin ich doch in Sorge:

    Ist der FESTPREIS ein PAUSCHALPREIS?
    Muss der GU ALLE Leistungen, die zum Gelingen des "vereinbahrten" EFH notwendig sind, innerhalb des FESTPREISES erbringen? Oder kann er am Schluß NICHT AUSDRÜCKLICH vereinbahrte Leistungen aufrechnen?

    Es läuft derzeit so, dass wir mündlich vereinbahren z.B. "mach mal hier die Dämmung 8cm statt 5cm, was verlangst Du dafür". Leider tut er recht beschäftigt, und streubt sich vor schriftlichen Vereinbahrungen. Ist es theoretische so, dass ist ohne Schriftwerk, die Zusatzleistungen gar nicht zahlen muss?

    Danke für Hinweise.
     
  2. #2 Baufuchs, 02.11.2004
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Festpreis

    So wie es scheint, bezieht der Unternehmer seine "Festpreisgarantie" darauf, dass die in Baubeschreibung u. Leistungsverzeichnis angegebenen Preise "fest" sind.

    1.) Frage:
    Sind in Baubeschreibung/ Leistunsgverzeichnis überhaupt Einzelpreise genannt, oder ist -so wie Sie schreiben- nur eine Endsumme als Festpreis genannt?

    2.) Frage
    Sind in Baubeschreibung/Leistungsverzeichnis Einzelmengen angegeben z.B. xx qm Bodenfliesen etc., oder steht da z.B. Bad/WC usw. erhalten Bodenfliesen?

    Zu den nachträglichen Änderungen: Auch mündlich in Auftrag gegebene Leistungsänderungen müssen Sie zahlen. Da der Unternehmer vor schriftlichen Vereinbarungen scheut, prüfen Sie doch mal ob in Ihrem Vertrag die übliche Klausel enthalten ist:
    "Änderungen/Zusatzaufträge bedürfen der Schriftform"
     
  3. #3 rechtsfragen, 02.11.2004
    rechtsfragen

    rechtsfragen Gast

    Die Leistungsbeschreibung ist ausführlich mit Preisen und auch Preisen für die Bodenbeläge.

    Kann es tatsächlich sein, dass nicht die Gesamtleistung zu dem Festpreis geschuldet wird? Der Vertrag beginnt wie folgt:

    GEGENSTAND DES VERTRAGES

    BAUVORHABEN: Schlüssel- und gebrauchsfertige Erstellung eines Niedrigenergiehauses mit Fertiggarage und Carport nach Vertragsgrundlagen gemäß Ziffer 2, samt behördlicher Abnahmen

    ART DER ARBEITEN: Siehe Bau- und Leistungsbeschreibung

    Es ist ein VOB-Vertrag.

    Danke für weitere Hinweise
     
  4. #4 rechtsfragen, 02.11.2004
    rechtsfragen

    rechtsfragen Gast

    Änderungen oder Ergänzungen dieses Bauvertrages bedürfen der Schriftform.

    steht drinne.

    Ein weiteres Problem: Im Angebot ist ein Ölbrennwert-Gerät angeboten. Es wird jedoch auf eine zusätzliche Leistungsbeschreibung verwiesen, in der ein "normale" Brenngerät angeboten wird. D.H. die Angaben sind in diesem Punkt widersprüchlich. Kann ich als BH nun das "bessere" zu den Kosten des "einfacheren" verlangen?

    Danke
     
  5. #5 Baufuchs, 02.11.2004
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Mal ohne die Verträge

    gesehen zu haben:

    Der Unternehmer schuldet die Mengen zu den (Fest)-preisen wie sie im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind.

    Nach Abschluss der Arbeiten erfolgt gem. Vertrag ein Aufmass. Das hat den Zweck, die tatsächlichen Mengen festzustellen.

    In §2 VOB heisst es in Abs. 2:

    Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen (bei Ihnen fest) und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart (Pauschalsumme/Stundenlohnsätze..) vereinbart wurde.

    Im Klartext:
    Ändern sich die Mengen bei Aufmaß nach oben wird`s teurer.

    Ob die Formulierungen in Ihrem Vertrag so auszulegen sind, dass es u.U. doch ein Pauschalpreisvertrag ist, bzw. von Ihnen nur so ausgelegt werden konnte, vermag nur ein Anwalt festzustellen.

    Mein Rat: Mit dem kompletten Vertragswerk zum Anwalt und alles prüfen lassen. Kostet im Vergleich zu dem was nur kommen kann einen Bruchteil....
     
  6. #6 rechtsfragen, 02.11.2004
    rechtsfragen

    rechtsfragen Gast

    Kann man es nicht so auslegen, dass es sich um eine andere Berechnungsart handelt: nämlich den Pauschalpreis?

    Es kann doch aber auch nicht sein, dass der GU z.B. die Terasse grösser macht als vereinbahrt, eine Eingangstreppe erstellt und abrechnet u. ä., wenn ich es nicht schriftlich befordert habe, oder?
     
  7. #7 rechtsfragen, 02.11.2004
    rechtsfragen

    rechtsfragen Gast

    Was ist, wenn der GU sich absichtlich oder unabsichtlich verplant hat. Z.B. ist die Dachkonstruktion "zu klein" geplant, und er benötigt nun mehr Dachpfannen und Holz. Das kann doch nicht "mein Problem" sein!?
     
  8. #8 bau.de-tu, 02.11.2004
    bau.de-tu

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    Baufuchs hat Recht - lassen Sie Ihren Vertrag fachlich einwandfrei prüfen. Was hilft es Ihnen, wenn hier mit den Stück-Infos geurteilt und evtl. falsch geurteilt wird?
    Setzen Sie sich mit einem vertragsrechtsfirmen Anwalt zusammen.
     
  9. #9 rechtsfragen, 02.11.2004
    rechtsfragen

    rechtsfragen Gast

    Hallo Bau.de-tu,

    Du hast natürlich Recht. Die Details könnt Ihr mir hier nicht beantworten. Dennoch muss es grundsätzlich Richtlinien dazu geben, ob ich nichtbeautragte Leistungen vergüten muss oder nicht. Muss das denn nicht alles schriftlich erfolgen? Wenn nicht, dann kapier' ich gar nix mehr. Dann darf ja der BU machen, was er will und ich muss alles zahlen...

    ...oder wie?
     
  10. #10 bau.de-tu, 02.11.2004
    bau.de-tu

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    @rechtsfragen
    genau darum gehts doch: von hier aus kann nicht beurteilt werden, was für einen Vertrag du nun tatsächlich hast. Dazu sind mehr Infos notwendig, als du hier geben kannst. Und auch wenn du deinen ganzen Vertrag wortwörtlich hier reinsetzt, können immer noch Unwägbarkeiten bestehen.
    ...
    Wirf mal nicht gleich die Flinte ins Korn, lass den Vertrag prüfen und 'deuten' und setz ggf. zusammen mit deinem Anwalt eine Zusatzvereinbarung auf, die beiden Seien die Luft zum Atmen lässt.
    Vertragsprüfung ist kein Kinderkram - da gehören genauso Fachleute dazu, wie zur Erstellung eines Baues.
     
  11. #11 Baufuchs, 02.11.2004
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Zu guter Letzt....

    was Sie vielleicht ein bisschen beruhigt:

    VOB B §2 Abs. 8:
    Leistungen die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausführt werden nicht vergütet.


    Lesen Sie mal in aller Ruhe die VOB/B durch. Diese müsste Ihnen bei Vertragsabschluss ausgehändigt worden sein. (Was im übrigen der Unternehmer beweisen muss)

    Wurde Ihnen die VOB/B nicht ausgehändigt, ist sie u.U. gar nicht Vertragsbestandteil geworden.... :irre

    Sie sehen, es wird immer komplizierter ! Also, tun Sie das einzig Richtige, gehen Sie zum Anwalt und lassen Sie sich beraten!
     
  12. #12 rechtsfragen, 02.11.2004
    rechtsfragen

    rechtsfragen Gast

    Vielen Dank Baufuchs und andere.

    Ich bin dennoch ganz schön verwirrt, denn schaut mal, was ich im Netz gefunden habe:
    -----------------------------------------
    Zitat:

    Wird beim Hausbau unvorhergesehene Mehrarbeit nötig, kann der Bauunternehmer trotz eines verabredeten Festpreises einen Zuschlag verlangen, so ein Urteil des Landgerichts Coburg (32 S 109/02).

    In dem Fall hatten sich ein Immobilienbesitzer und ein Bauunternehmer ursprünglich auf einen Preis von 6 000 Euro für den Rohbau einer Garage geeinigt, teilt der Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein mit. Nach der Fertigstellung verlangte der Unternehmer jedoch 2 000 Euro mehr. Er habe zusätzliche Leistungen erbringen müssen, zum Beispiel die Errichtung eines so genannten Ringankers zur Festigung des oberen Abschlusses des Mauerwerks. Diese Arbeiten seien vorher nicht absehbar gewesen.

    Die Richter gaben dem Bauunternehmer Recht und verurteilten den Immobilienbesitzer, die Hälfte des geforderten Zuschlags zu bezahlen. Allerdings, so die kleine Kritik der Richter an der Baufirma, hätte der Kunde sofort über die nötige Zusatzarbeit informiert werden sollen.
    ------------------------------------

    Also ICH finde das dem Bauherrn gegenüber nicht fair, falls tatsächlich von der zusätzlich notwendigen Leistung nie die Rede war!!!!!!!!!!!!
     
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