Gilt VOB für private Bauherren?

Diskutiere Gilt VOB für private Bauherren? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Jo. Es bleiben aber bei 2 Sichtweisen: - AN schiebt dem AG die VOB/B unter - AG setzt dem AN die VOB/B vor (bzw. Unterpunkt der...

  1. PeMu

    PeMu

    Dabei seit:
    13.01.2004
    Beiträge:
    5.635
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Bauingenieur
    Ort:
    Kornwestheim
    Benutzertitelzusatz:
    Nachdenken kostet extra.
    Jo.

    Es bleiben aber bei 2 Sichtweisen:
    - AN schiebt dem AG die VOB/B unter
    - AG setzt dem AN die VOB/B vor (bzw. Unterpunkt der ausschreibende Planer mit / ohne aufklärende Kenntnis / Vertretungsberechtigung des AG.)
     
  2. Eric

    Eric

    Dabei seit:
    08.07.2003
    Beiträge:
    5.055
    Zustimmungen:
    12
    Viel schlimmer! Der Unternehmer handelt sich Regelungen ein, die schlechter sind als das BGB. Die Aussage, die VOB/B habe für beide Parteien Vor- und Nachteile, die sich in ihrer Gesamtheit gegeneinander aufwiegen, kehrt sich zu Lasten des Unternehmers um.

    Beispiele:

    a.) Für den Verbraucher sind nachteilig und gelten daher nicht: fiktive Abnahmeregeln, verkürzte Verjährungsfristen, engere Gewährleistungsregeln vor der Abnahme usw.

    Dem AN gehen also Vorteile der VOB/B verloren. Sie werden im Wege der Inhaltskontrolle aus dem Vertrag " herausgeschossen ".

    b.) Für den AN nachteilige Regeln der VOB/B bleiben zugusten des Verbrauchers erhalten; der AN muß sie, weil er die Geltung der VOB/B durchsetzen wollte, gegen sich gelten lassen:

    Beispiele: Schärfere Anforderungen an die Vergütung von geänderten und zusätzlichen Leistungen in §§ 2 Nr. 5 und 6 VOB/B usw.

    Beispiel zu § 2 Nr.6 VOB/B:

    Ausgeschrieben ist die Vollsparrendämmung mit Gipskartonbeplankung des Dachstuhls. Bei der Ausschreibung und Vergabe wurde die Dampfbremse vergessen.

    BGB: Unternehmer erhält nach der Rechtsprechung für den Einbau der Dampfbremse den ortsüblichen Preis.

    VOB/B:

    1. Unternehmer muß die Mehrvergütung schriftlich ankündigen; andernfalls erhält er nichts!
    2. § 2 Nr. 6 Abs. 2 VOB/B: " Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung".

    Der Unternehmer muß also seine Urkalkulation offenlegen und anhand dieser den Preis für die zusätzliche Leistung bilden und zwar so, daß es der AG nachvollziehen und überprüfen kann.

    Ausgangspunkt sind die angebotskalkulierten Kosten bzw. das dort entwickelte Preisgefüge. Die in der Angebotskalkulation enthaltenen Kalkulationselemente, wie z.B.

    - Mittellohn
    - AGK
    - Wagnis und
    - Gewinn

    dürfen nicht nachträglich geändert werden.

    Ich habe noch keinen Klein- oder mittelständischen Unternehmer gesehen, der das kann.
     
  3. charon

    charon

    Dabei seit:
    19.01.2011
    Beiträge:
    2
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    Stuttgart
    habe ich das also richtig verstanden, dass ich als architekt meinem bauherren empfehle Verträge nach VOB/B abzuschließen. diese haben aber nur gültigkeit, wenn ich den kompletten VOB/B Text an den Vertrag dran hänge?

    meinem befreundeten handwerke hingegen empfehle ich, nur BGB Verträge abzuschließen (oder VOB verträge ohne angehängte VOB-Texte:-)

    wenn ich das aber richtig verstehe bedeutet dies, dass IMMER eine gewährleistung von 5jahren gilt? richtig??? also auch im VOB/B Vertragsfall?
     
  4. #24 Ralf Dühlmeyer, 24.01.2011
    Ralf Dühlmeyer

    Ralf Dühlmeyer

    Dabei seit:
    14.06.2005
    Beiträge:
    34.296
    Zustimmungen:
    22
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    Hannover
    Nein. Ein Unternehmer, der ein LV eines Architekten mit Bezug auf die VOB/B bekommt, darf davon ausgehen, dass der AG vom Architekten über den Inhalt der VOB aufgeklärt wurde und kann sich daher darauf berufen.

    Ein BU, der ein Angebot einen priv. Bauherren gibt, muss die VOB mitgeben und kann dann immer noch nicht sicher sein....

    Ja - immer 5 Jahre - alles andere ist gegenüber priv. ungültig
     
  5. #25 Skeptiker, 24.01.2011
    Skeptiker

    Skeptiker

    Dabei seit:
    16.01.2010
    Beiträge:
    5.300
    Zustimmungen:
    4
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    Berlin
    Benutzertitelzusatz:
    Architekt, Sachverständiger f. Schäden an Gebäuden
    Nein! Nach meinem rechtslaienhaften Verständnis der bereits Geschriebenen: Angebote von BU können gegenüber privaten Bauherren nur dann wirksam die Anwendung der VOB vorsehen, wenn auch die VOB/B und C dem Bauherren zusammen mit dem Angebot zugänglich gemacht werden. Hat der Auftraggeber jedoch von sich aus bereits in der Anfrage auf die VOB Bezug genommen, so kann der BU diesen Bezug in seinem Angebot übernehmen und darf ausreichende VOB-Kenntnis beim Bauherrn annehmen und entsprechend die Anwendung der VOB rechtskräftig vereinbaren.
     
  6. #26 Gast943916, 24.01.2011
    Gast943916

    Gast943916 Gast

    gibt es die hierzu wichtigen BGB Teile auch als "Abreiskalender" ähnlich wie die VOB?
    Wenn ja, bitte wo, habe noch nichts gefunden

    Gipser
     
  7. charon

    charon

    Dabei seit:
    19.01.2011
    Beiträge:
    2
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    Stuttgart
    ok verstanden,

    sobald man dem privaten bauherren genügend Fachwissen unterstellen kann (z.b. durch Architekten beraten) können VOB/B Verträge Abgeschlossen werden.

    wie ist es dann aber mit der Gewährleistung?

    Raph Dühlmayer schreibt, dass diese gegenüber einer Privatperson IMMER 5Jahre beträgt. auch wenn ein gültiger VOB/B Vertrag zustande gekommen ist?
    BZW kann ich in einem solchen vertrag vonanfang an die gewährleistungsfirst Rechtsverbindlich auf 5 Jahre hochsetzen?
     
  8. #28 Skeptiker, 24.01.2011
    Skeptiker

    Skeptiker

    Dabei seit:
    16.01.2010
    Beiträge:
    5.300
    Zustimmungen:
    4
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    Berlin
    Benutzertitelzusatz:
    Architekt, Sachverständiger f. Schäden an Gebäuden
    Nein, nach meinem Eindruck, nicht verstanden! Es geht nach meinem Verständnis dieses Threads nicht darum, ob man dem Bauherren irgendetwas unterstellen kann, sondern darum, ob er die VOB von sich aus zum Vertragsbestandteil machen möchte, bspw. indem er bereits in seiner Anfrage oder Ausschreibung die Anwendung der VOB vorschlägt oder auf diese verweist. Dies würde einer Aufnahme der VOB in das Angebot des BU durch diesen auch dann Bestand verleihen, wenn er dem Angebot nicht die VOB im Volltext beilegt.
     
  9. #29 Neubau2014, 03.04.2014
    Neubau2014

    Neubau2014

    Dabei seit:
    21.02.2014
    Beiträge:
    35
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Volkswirt
    Ort:
    Köln
    Ich hol mal dieses ältere Thema hervor.

    Situationsbeschreibung:
    Bau- und Leistungsbeschreibung eines GU liegt vor.

    Darin taucht folgender Passus auf.

    Einerseits wird hier die Überschrift Mängelansprüche genannt, im Text wird die VOB/B dann aber nicht weiter eingegrenzt. Ergibt sich hieraus dann eine Geltung der kompletten VOB Teile B und C?

    Sprich, kann man bei nicht näher definierter Ausführung der einzelnen Gewerke in selbiger Bau- und Leistungsbeschreibung jetzt alle DIN Normen unterstellen? Also z.B. Elektroinstallation komplett nach DIN 18015 Elektrische Anlagen in Wohngebäuden?
     
  10. #30 Nutzername, 03.04.2014
    Nutzername

    Nutzername

    Dabei seit:
    30.04.2013
    Beiträge:
    357
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Ing.Bauing.
    Ort:
    Sachsen
    Wenn VOB/B vereinbart wird, ist VOB/C automatisch mit vereinbart. VOB/B, §1, Abs. 1

    Die VOB/B selbst kann m.E. auch nur als Ganzes vereinbart werden. Sie gilt als ausgewogen zwischen den Beteiligten (AG/AN). Sobald man an dem Gesamtpaket (einseitig, also bspw. im vorformulierten Vertragstext) etwas ändert, wäre eine Klauselüberprüfung im Sinne von AGB erforderlich.

    Für Deinen Fall: Die Geltung der VOB/B sollte im Vertrag nicht nur unter dem Punkt "Mängelansprüche" auftauchen, sondern relativ weit vorne im Vertrag erklärt werden.
     
  11. #31 Ralf Dühlmeyer, 03.04.2014
    Ralf Dühlmeyer

    Ralf Dühlmeyer

    Dabei seit:
    14.06.2005
    Beiträge:
    34.296
    Zustimmungen:
    22
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    Hannover
    VOB/B hat irgendwas knapp unter 20 §§ (genau Zahl müsst ich nachsehen). Die sind so was wie AGB und unterliegen auch der AGB-Kontrolle.

    VOB/C ist nicht genannt. Die enthält für jedes einzelne Gewerk Abrechnungsregeln - beim GÜ eher vernachlässig bar, da Euch egal - und bestimmte Ausführungshinweise, die aber aRdT sind und somit nicht explizit vereinbart werden müssen.

    ALLE DIN Normen haben die widerlegbare Annahme anerkannte Regeln der Technik (aRdT) zu sein und sind damit ersteinmal einzuhalten.
    Erst einmal, weil es zwei Möglichkeiten der legalen Abweichung gibt:
    1) Beweis, dass die DIN XYZ nicht aRdT ist. Diese Beweise sind für einige wenige Normen erbracht worden - dann aber immer nach Oben - die Anforderungen liegen also über dem Normmaß!!!!
    2) Durch Vereinbarung mit Auftraggeber nach ausführlicher Aufklärung über die möglichen Risiken und Nachteile der Abweichung (Dies sollte schriftlich unter Auflistung der genannten Punkte erfolgen)

    Wird von den Mindestanforderungen der Normen ohne eine dieser beiden "Lösungen" nach unten abgewichen, ist das automatisch ein Mangel! Nach oben (bessere Qualität) darf abgewichen werden.

    Das mit dem einzigen Ansprechpartner ist absolut OK und richtig - aber unabhängig von der VOB.

    Achtung VOB beinhaltet nur 4 Jahre Gewährleistung! Gemäß diversen Urteilen sind gegenüber Endverbrauchern aber immer 5 Jahre Gewährleistung nach BGB zu leisten. Sollte zur Streitvermeidung im Vertrag drinstehen
     
  12. H.PF

    H.PF

    Dabei seit:
    07.12.2005
    Beiträge:
    11.915
    Zustimmungen:
    6
    Beruf:
    Baufachberater + Staatl. geprüfter Hochbau
    Ort:
    Hückeswagen
    Benutzertitelzusatz:
    Dachdecker+Hochbautechniker
    Stopp: Nach oben (bessere Qualität) darf abgewichen werden: Wenn eine Ausführung definiert ist muß sie auch ausgeführt werden. Wenn ein Material definiert ist muß es eingebaut werden. Egal, ob das, was man einbaut besser ist oder nicht. Oder ob die andere Ausführung hochwertiger ist oder nicht...

    So hat man es mir immer erklärt, wieso sollte das plötzlich anders sein?
     
  13. #33 Ralf Dühlmeyer, 03.04.2014
    Ralf Dühlmeyer

    Ralf Dühlmeyer

    Dabei seit:
    14.06.2005
    Beiträge:
    34.296
    Zustimmungen:
    22
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    Hannover
    Holger, wir sprachen von Normanforderungen. Von denen darf nach oben abgewichen werden. (Schrieb ich oben aber auch :o)

    Vertragliche Vereinbarungen sind einzuhalten. Ob Abweichungen nach oben hier unschädlich sind, hängt sicher am Einzelfall.

    Beispiel:
    Trockenbau auch in Nicht-Naßräumen mit GK BI/GK FI Platten wird in aller Regel unschädlich sein (ausser fürs Konto des Handwerkers)
    Glasgewebetapete statt Rauhfaser 20 dürfte Ärger geben, wenn der AG eben unbedingt Rauhfaser 20 wollte!
     
  14. rodopp

    rodopp

    Dabei seit:
    08.11.2013
    Beiträge:
    634
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Informatiker
    Ort:
    Erfurt
    na ja, das sehen wohl einige Gerichte aber anders so z.B. http://www.baurechtstipps.de/_subseite.php?content=108

    OLG Nürnberg, Urteil vom 25.07.2002 13 U 979/02

    OLG Nürnberg: Trotz Verstoßes gegen die Regeln der Technik liegt kein Baumangel vor, wenn die Gebrauchstauglichkeit des Werkes nicht beeinträchtigt ist.

    ---- der Bauunternehmer kann also von den anerkannten Regeln der Technik abweichen, er muss nur dafür sorgen, dass die "Gebrauchstauglichkeit des Werkes" nicht beeinträchtigt ist. Wann die "Gebrauchstauglichkeit des Werkes" beeinträchtigt ist oder nicht, das entscheidet der unabhängige Richter.
     
  15. rodopp

    rodopp

    Dabei seit:
    08.11.2013
    Beiträge:
    634
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Informatiker
    Ort:
    Erfurt
    na ja, aber wenn der Richter entscheidet, dass die "Gebrauchstauglichkeit des Werkes" nicht beeinträchtigt ist und ein Zimmer mit Glasgewebetapeten im Prinzip auch bewohnbar ist ...
     
  16. #36 Ralf Dühlmeyer, 03.04.2014
    Ralf Dühlmeyer

    Ralf Dühlmeyer

    Dabei seit:
    14.06.2005
    Beiträge:
    34.296
    Zustimmungen:
    22
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    Hannover
    rodopp - Du nervst einfach nur!

    Mag ja sein, dass ein einzelnes OLG das vor 12 Jahren mal so ausgeurteilt hat. Um dazu etwas zu sagen, müsste man aber:
    1) wissen, um was es genau ging. Jedes Urteil gilt erst einmal nur für DEN Einzelfall (Ausser BGH - die fällen auch Grundsatzurteile)
    2) wissen, was der Anwalt der Bauherren so vorgetragen hat. Hat der dem Richter diese Tür nicht zugeschlagen, ggf. sogar aufgehalten???
     
  17. rodopp

    rodopp

    Dabei seit:
    08.11.2013
    Beiträge:
    634
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Informatiker
    Ort:
    Erfurt
    eben - deshalb kann man nicht allgemein sagen, dass die Anerkannten Regeln der Technik IMMER eingehalten werden müssen ... man kann abweichen und muss dann abwarten, wie der Richter gerade so entscheidet ...

    es gibt auch aktuellere Urteile dazu z.B. aus dem Jahr 2013
    OLG Koblenz, Urteil vom 16.01.2013 - 5 U 748/12

    "Ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik ist unerheblich, wenn damit keine nachweisbaren Risiken verbunden sind"
     
  18. #38 Friedl1953, 03.04.2014
    Friedl1953

    Friedl1953

    Dabei seit:
    13.09.2013
    Beiträge:
    1.535
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Holztechniker
    Ort:
    Berlin
    Man Rodopp, kannst Du es nicht mal lassen. Jeder aber auch jeder weiß hier doch, wie sehr Du vom GU, SV, RA und RI gequält worden bist. Warum musst Du das immer und immer wieder wiederholen. Alle Deine Beiträge drehen sich immer nur in gleicher Manier um Deinen Frustabbau. Merkst Du nicht wie peinlich das ist?
     
  19. #39 Ralf Wortmann, 03.04.2014
    Ralf Wortmann

    Ralf Wortmann

    Dabei seit:
    30.09.2009
    Beiträge:
    2.206
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
    Ort:
    Magdeburg
    Um noch mal zu dem Beitrag #29 von Neubau2014 zurückzukehren:

    Wenn die Klausel von der Baufirma in den Vertrag eingeführt wurde, sie nicht individuell ausgehandelt wurde und der Text der VOB/B (bei Verbrauchern) nicht dem Vertrag beigefügt wurde, gilt die VOB/B nicht, zumindest nicht zulasten des Verbrauchers.

    Der Verbraucher ist dann jedoch in der günstigen rechtlichen Situation, dass er sich im Streitfall trotzdem auf ihm günstige VOB/B-Klauseln berufen kann, während er ihm ungünstige Klauseln ablehnen kann (eine Art Rosinenpickerei).

    So könnte der Bauherr z.B. den Werkvertrag bei fristsetzend gerügten und nicht beseitigten Mängeln schon vor der Abnahme auf jeden Fall kündigen, was beim BGB-Vertrag nicht so einfach möglich wäre.

    Zudem kann er sich auf § 1 Absatz 1 VOB/B berufen, sodass auch zugleich die ATV der VOB/C gelten, mithin die dort aufgeführten DIN-Normen, sofern diese nicht sowieso gelten.

    Für die Frage, ob und welche Mängel bestehen, dürfte dieser Rückgriff auf die ATV-DIN allerdings wenig Auswirkungen haben. Vereinzelt kann der indirekte Verweis auf die ATV-DIN aber nützlich sein, z.B. um Nebenleistungen zu definieren, die die Baufirma ggf. auch dann schuldet, wenn sie im LV nicht explizit genannt sind.

    Die Baufirma ist mit ihrer Klausel ohnehin ziemlich „hinterm Mond“. Schon seit 2002 heißt die VOB nicht mehr „Verdingungsordnung“, sondern „Vergabe und Vertragsordnung“ für Bauleistungen.

    Ich empfehle Baufirmen, die ich berate und vertrete, wegen der relativ vielen unwirksamen Klauseln ohnehin nicht mehr, die VOB/B in Verträgen mit Verbrauchern zu vereinbaren. Das schadet mehr, als es nutzt.
     
  20. Eric

    Eric

    Dabei seit:
    08.07.2003
    Beiträge:
    5.055
    Zustimmungen:
    12
    Ich empfehle deren Vereinbarung seit vielen Jahren auch nicht mehr im Verhältnis Unternehmer-Unternehmer, es sei denn es handelt sich um Voll-Profis.

    Dem TE müßte man die einseitig vom GU geforderte Geltung der VOB/B allerdings empfehlen, da der GU sich damit aus den in #39 genannten Gründen das eigene Grab schaufelt.
     
Thema: Gilt VOB für private Bauherren?
Besucher kamen mit folgenden Suchen
  1. VOB bei privaten Bauherren

    ,
  2. vob privater bauherr

    ,
  3. vob und privatebauherren

    ,
  4. vob/b private bauherren,
  5. vob für private bauherre,
  6. vob für private bauherren,
  7. gilt VOB B auch für Bauherren?,
  8. abrechnung nach vob bei Privat,
  9. vob/c verbraucher,
  10. gilt vob auch für ptivate?,
  11. vob 5nr.2 privat,
  12. gilt die VOB wenn privatpersonen mit Architekt bauen,
  13. vob in privaten bauten,
  14. VOB Fristen für Privat Bauherrn,
  15. Für wenn gilt die VOB Teil A,
  16. gilt für bauherren die vob,
  17. vob mit privaten bauherren
Die Seite wird geladen...

Gilt VOB für private Bauherren? - Ähnliche Themen

  1. Bis wann gilt Neubau noch als Sanierung

    Bis wann gilt Neubau noch als Sanierung: Hallo liebes Forum, wir haben einen Wochenendgrundstück mit 30qm Holzbungalow drauf günstig erstanden. Der Bungalow ist im Frühjahr einem Brand...
  2. Welche BauNVO gilt bei Bebauungsplan vor 1962

    Welche BauNVO gilt bei Bebauungsplan vor 1962: Hallo, wir sind gerade am planen unserer Außenanlagen (Neubau, Rohbau steht bereits). Leider konnte ich noch nicht herausfinden, welche BauNVO in...
  3. Ideeles Grundstück Einfahrtlänge und Stellplatz pro Doppelhaushälfte / Gilt hier die Grenzbebauung?

    Ideeles Grundstück Einfahrtlänge und Stellplatz pro Doppelhaushälfte / Gilt hier die Grenzbebauung?: Hallo zusammen, wie lang darf eine Einfahrt mit Stellplatz maximal sein, wenn diese an der Genze vom Nachbarn liegt? Ich weiß, dass...
  4. Stützwand gebaut und was gilt jetzt?

    Stützwand gebaut und was gilt jetzt?: Wir haben eine Stützwand gebaut auf einem hangigen Grundstück, was über zwei der 4 Seiten auf eine Ecke zu abfällt. In dieser Ecke hat die...
  5. Gilt Traufhöhe auch für Erker?

    Gilt Traufhöhe auch für Erker?: Hallo zusammen, in unserem B- Plan (NRW, 1-geschossige Bauweise) ist festgelegt, dass untergeordnete Bauteile, Erker und Wintergärten von der...