Sicherheitseinbehalt

Diskutiere Sicherheitseinbehalt im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Liebes Forum, welche vertragliche Absicherung der 5% Sicherheitseinbehalt sind im Normalfall üblich - Bankbürgschaft, Kautionsversicherung...

  1. #1 burkhard, 15.02.2011
    burkhard

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    Liebes Forum,

    welche vertragliche Absicherung der 5% Sicherheitseinbehalt sind im Normalfall üblich - Bankbürgschaft, Kautionsversicherung ....?

    burkhard
     
  2. #2 RMartin, 15.02.2011
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    Entweder Geldeinbehalt oder Absicherung über entspr. Bürgschaft (Vertragserfüllungs-, und/ oder nach Abnahme dann Gewährleistungsbürgschaft).
     
  3. sepp

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    babababa!
    alles nur wenn vertraglich geregelt!
    VOB - geldeinbehalt nur auf ein treuhandkonto mit bestimmten zugriffsregeln!
    vertragserfüllung dürfte wohl schon vorbei sein.
    Sicherung aus gewährleistungsansprüchen üblicherweise Bürgschaft von banken oder kreditversicherer.
     
  4. oberh

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    Hi Burkhard!

    Wir haben einen Werkvertrag nach BGB.

    Die ersten Raten wurden einbehalten, bis die 5 % erreicht waren.

    Nach BGB vollkommen zulässig hat der GU später in der Bauphase die Auszahlung gefordert - dafür aber eine Bankbürgschaft vorgelegt.

    Diese braucht lediglich die Vertragserfüllung gewährleisten.

    Gewährleistungsbürgschaften sind im Vorfeld zu vereinbaren - und schlussendlich die Kosten hierfür durch Euch zu tragen.

    Vorsicht bei den Formulierungen in der Bürgschaft.
    Hier sollte z.B. drin stehen "Wir verpflichten uns selbstschuldnerisch ..."
    Dieses Wörtchen ist eklatant wichtig, denn es bedeutet:
    "Anforderung auf erstes Verlangen"
    Sprich: Du nimmst irgendwann die Bürgschaft in Anspruch, forderst die Auszahlung, Bank zahlt - GU/BT/wwi muss klagen ...
    Fehlt es: Du nimmst irgendwann die Bürgschaft in Anspruch, forderst die Auszahlung, Bank fragt den GU/BT/wwi, der wiegelt ab - Du musst klagen ...

    Trotz meiner Warnungen hat mein Schwager seine Bürgschaft nicht rechtzeitig in Anspruch genommen, denn sie verfiel "bei Einzug".

    Am Besten die Bürgschaft anwaltlich prüfen lassen.
     
  5. sepp

    sepp

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    geh mal guugeln nach "Bürgschaft" und "Anforderung auf erstes Verlangen"
    vielleicht findest du die letzten urteile dazu!
     
  6. #6 ecobauer, 16.02.2011
    ecobauer

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    Selbstschuldnerisch heißt, die Bank haftet wie der aus der Bürgschaft verpflichtete, also der BU/GU/GÜ.

    Zahlung "auf erstes Anfordern" heißt, dass die Bank die Ansprüche aus der Bürgschaft nicht prüft, sondern bei Vorlage und Geltendmachung der Bürgschaft befreiend an den Bürgschaftsnehmer auszahlt.
     
  7. Eric

    Eric

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    Frage zeigt ein Verständnisproblem auf.

    Ausgangslage:

    Auftraggeber (AG) beauftragt den Unternehmer ( U ) mit der Erstellung eines Hauses oder Einzelgewerks. Im Vertrag wurde ein Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5 % für die Vertragserfüllung ( = Abnahme ) und/oder für die Dauer der Gewährleistung ( Eintritt der Verjährung ) vereinbart.

    Das bedeutet, daß der U vom AG zunächst nur 95 % des Werklohns erhält und der BH 5 % des Werkslohns nicht auszuzahlen hat ( einbehält ). Der U hat also ein Problem, wenn der AG sie 5 % bis zur Auszahlungsfälligkeit ( s.o. = Abnahme und/oder Verjährungseintritt ) " verbummelt " und dann nicht mehr zahlen kann.

    Der U ( und nur er ) hat folglich Interesse an einer Regelung, die seinen späteren Auszahlungsanspruch sichert.

    Beim VOB-Bauvertrag

    gilt § 17 VOB/B, wenn zugunsten des AG Sicherheiten vertraglich vereinbart sind. Ohne eine solche Vereinbarung hat der AG keinen Anspruch auf Sicherheitseinbehalt !!

    1. Grundregel:

    AG hat den Sicherheitseinbehalt in jedemFall und unaufgefordert auf einem gemeinsamen Sperrkonto zu hinterlegen. Das muß der AG von sich aus tun. Er muß den U außerdem über das Sperrkonto unterrichten. Dieser muß an der Eröffnung des Sperrkontos mitwirken, also insbesondere bei der Bank den Kontoeröffnungsantrag mitunterzeichnen. Kommt der AG dieser Pflicht nicht nach, kann der U den AG auffordern, dies innerhalb einer angemessenen Frist nachzuholen. Kommt der AG auch dieser Aufforderung nicht nach, verfällt das Recht des AG auf den Sicherheitseinbehalt. Er muß also die 5 % vorbehaltslos auszahlen.

    2. Weitere Möglichkeiten des U:

    Wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, steht dem U ein Austauschsrecht zu. Er kann den Sicherheitseinbehalt oder das Sperrkonto durch z.B. eine selbstschuldnerische Bürgschaft austauschen. U erhält dann das Geld und damit Liquidität und Schutz gegen das Insolvenzrisiko des Bauherren. Die Absicherung kehrt sich also um:

    Sicherheitseinbehalt: AG hat Sicherheit und U kein Geld
    Austauschrecht: U hat das Geld und AG die Sicherheit.

    BGB-Bauvertrag:

    Völlig andere Rechtslage.

    Vor der Abnahme:

    § 632 a BGB behandelt die Abschlagsforderungen des Unternehmers, also nur die Vorauszahlungen des AG auf die nach dem Gesetz erst mit der Abnahme fällige Vergütung und zwar:

    1.1. § 632 a Abs. 2 BGB regelt den Bauträgerkaufvertrag und läßt Abschlagszahlungen ( Raten ) nur im Einklang mit der MaBV zu.

    1.2. § 632 a Abs. 3 BGB gilt für Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks, wenn Bauherr ein Verbraucher ( also keine gewerblich oder selbständig tätige Person iSd § 12 BGB ) ist. In diesem Fall muß der Unternehmer bei der ersten Abschlagsanforderung eine Sicherheit iSd § 232 BGB in Höhe von 5 % des voraussichtlichen Werlohns stellen. Kann der Unternehmer keine Sicherheit leisten ( er ist nicht kreditwürdig ), dann kann er ( und nur er ! ) verlangen, daß der AG 95 % der Abschlagszahlungen an ihn auszahlt. Der AG darf dann die restlichen 5 % als Sicherheit einbehalten ( ist aber unsicher für den U (s.o. ) und daher nur dann zu empfehlen, wenn der U wirklich keine Sicherheit leisten kann >> das wäre zugleich auch ein deutliches Warnzeichen für den AG !! ).

    1.3. Abschlagszahlungen für Einzelgewerke außerhalb 1.1 und 1.2.

    U darf Abschlagszahlungen fordern in Höhe des Werts der erbrachten Leistungen.

    AG hat grundsätzlich kein Recht zum Sicherheitseinbehalt. Das muß vom AG vertraglich vereinbart werden! Denkbar wären Anlehnungen an 1.1 oder 1.2 oder § 17 VOB/B.

    Nach der Abnahme:

    Das BGB kennt keinen Sicherheiteinbehalt oder eine sonstige Sicherheit des AG für die Dauer der Gewährleistung bis zur Verjährung. Insofern ist insoweit eine individuelle Vereinbarung für den AG erforderlich. Man könnte hier an eine analoge Regelung zu § 17 VOB/B denken oder an die Fortschreibung des § 632 a Abs. 3 BGB bis zur Verjährung denken.

    Ergo: Immer erst überlegen, welcher Vertrag, wer will Sicherheit von wem und warum. Ansonsten sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr.
     
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