Gibt es noch die 'Heizanlagenverordnung'?

Diskutiere Gibt es noch die 'Heizanlagenverordnung'? im Sonstiges Forum im Bereich Haustechnik; Hi, in meinem Bauvertrag steht in der Baubeschreibung unter 'Heizung': ####################### Alle Heizungsleitungen in isolierter Ausführung...

  1. Douny

    Douny

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    Hi,
    in meinem Bauvertrag steht in der Baubeschreibung unter 'Heizung':
    #######################
    Alle Heizungsleitungen in isolierter Ausführung nach der Heizungsanlagenverordnung
    #######################

    Mein SV meinte, daß eine solche Verordnung kürzlich außer Kraft gesetzt wurde und durch eine andere Vorschrift, Verordnung o.ä ersetzt wurde.
    Ich kann im Internet nirgends rausfinden, ob dies so ist.

    Kann mir in diesem Forum einer eine Antwort darauf geben ?

    Gruß,
    Douny
     
  2. #2 Achim Kaiser, 16.11.2004
    Achim Kaiser

    Achim Kaiser Gast

    Die Nachfolgerin der Heizungsanlagenverordnung ist die EnEV.

    Die Dämmanforderungen der Rohrleitungen befinden sich im Anhang der EnEV.
    Es hat sich in dem Bereich nichts Grundlegendes geändert.
    Die Differenzen sind in diesem Fall eher minimal.

    Gruß
    Achim Kaiser
     
  3. #3 Jürgen V., 16.11.2004
    Jürgen V.

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    Die Energieeinsparverordnung (EnEV 2002) wurde am 21.11.2001 im Bundesgesetzblatt verkündet.

    Sie ist seit dem 1. Februar 2002 in Kraft. Sie löst die bis dahin geltende Wärmeschutzverordnung und Heizungsanlagenverordnung ab.

    Die EnEV bringt zunächst eine Rechtsvereinfachung, indem sie die Wärmeschutzverordnung und die Heizungsanlagenverordnung in einem neuen Regelwerk zusammenfasst.

    Der Verordnungstext selbst wurde entlastet, die EnEV verweist vielfach auf die Regeln der Technik und setzt europarechtlicher Vorgaben um.

    Das Energiesparhaus wird zur Pflicht. Der Energiebedarf zum Heizen und Erwärmen des Brauchwassers soll um ein Drittel gesenkt werden, d.h. wir bewegen uns vom bisherigen 10-l-Haus künftig in Richtung 7-l-Haus. Architekten und Planer müssen Gebäude nun ganzheitlich betrachten und auch die einzubauende Anlagentechnik frühzeitig berücksichtigen


    Auch bringt der neue Energiebedarfsausweis sowohl für Bauherren, als auch für die Nutzer mehr Transparenz bezüglich der energischen Qualitäten eines Gebäudes.
     
  4. Douny

    Douny

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    Vielen Dank für die schnellen Antworten.
    Noch eine Frage zum Energiebedarfsausweis: Kann ich dessen Aushändigung von meinem BT irgendwann
    fordern ? z.B. bei Abnahme.
    Gruß,
    Douny
     
  5. #5 bauhexe, 16.11.2004
    bauhexe

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    Ich will ja jetzt nicht bös sein, aber wenn der BT noch von Heizungsanlagenverordnung spricht, dann wird's wohl keinen EnEV Nachweis geben und somit auch keinen Energiebedarfsausweis. ;-)
    Das ist jetzt genau des Punkt, wo ich nur empfehlen kann jede Ausführung, jeden Baustoff (besonders die Dämmstoffe, mit Verpackung und den entsprechneden Daten sowie den Einsatzort) genauestens zu dokumentieren. Hier könnte eine Beweissicherung folgen!
     
  6. Douny

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    Darum meine Frage: Kann ich einen solchen Energiebedarfsausweis irgendwann einfordern ? Oder muß ich ihn einsehen dürfen ?

    Der Architekt meinte, der BT baue eigentlich schon nach der neuen Verordnung. Wahrscheinlich ist nur die Standard-Baubeschreibung, die eh ziemlich dürftig und oberflächlich ist, eine veraltete Version.

    Man muß wissen, daß der BT seit Jahren immer mit denselben Partnern/Firmen zusammenarbeitet. Da ist m.E. natürlich
    ein gewisser Zusammenhalt untereinander da. Darum bin ich da jetzt ein wenig vorsichtig geworden.
     
  7. #7 Herbert, 16.11.2004
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  8. #8 bauhexe, 16.11.2004
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    Wenn Du einen Satz mit dem Wort eigentlich formulierst, was denkst Du dabei? :irre
    Genau, tu es einfach! :deal Das Ding ist schließlich Gesetz, auch wenn es die Ämter nicht kontrollieren.
    Gut gedacht! Außerdem: " Das hama scho imma so gmacht!" :confused:
    :motz Du willst den EnEV Ausweis haben?, dann besteh drauf! und kontolliere!! :wow
     
  9. Bruno

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    § 13 EnEV: Der Energiebedarfsausweis ... ist ... Käufern, Mietern und sonstigen Nutzungsberechtigten der Gebäude auf Anforderung zur Einsichtnahme zugänglich zu machen.
     
  10. Douny

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    Danke für die Infos.
    Trotzdem hab ich noch eine (vielleicht böde) Frage: Wer erstellt diesen Ausweis eigentlich und wann muß er erstellt sein (sprich, wann kann ich die Einsicht frühestens fordern) ?
     
  11. Bruno

    Bruno

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    ZVEnEV § 6 Energiebedarfsausweis und Wärmebedarfsausweis

    (1) Der Energiebedarfsausweis ... ist von einem für das Bauvorhaben nach Art. 68 Abs. 7 BayBO nachweisberechtigten Entwurfsverfasser zu erstellen.

    Art. 68 Abs. 7 BayBO:

    1. Architekten und Bauingenieure mit mindestens drei Jahren zusammenhängender Berufserfahrung, die in einer von der Bayerischen Architektenkammer oder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführten Liste eingetragen sind,

    2. staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Bautechnik und Handwerksmeister des Bau- und Zimmererfachs, wenn sie mindestens drei Jahre zusammenhängende Berufserfahrung nachweisen und die durch Rechtsverordnung gemäß Art. 90 Abs. 11 näher bestimmte Zusatzqualifikation besitzen,

    3. Bauvorlageberechtigte im Sinn des Absatzes 4 Nr. 5.

    Art. 68 Abs. 4 Nr. 5 BayBO:

    Bauvorlageberechtigt ist ferner, wer

    einen Studiengang der Fachrichtung Holzbau und Ausbau, den das Staatsministerium des Innern als gleichwertig mit einer Ausbildung nach Absatz 3 Satz 1 einschließlich der Anforderungen auf Grund der Verordnung nach Art. 90 Abs. 11 anerkannt hat, erfolgreich abgeschlossen hat, für die Vorhaben nach Absatz 3 Satz 1 *), sofern sie in Holzbauweise errichtet werden.

    *) Wohngebäude mit bis zu je drei Wohnungen

    -----

    Wann ist der Ausweis zu erstellen? Da er mit der Realität übereinstimmen muss, erst mit Abschluss der Maßnahme, nach sinngemäßer Auslegung des § 5 ZVEnEV unverzüglich danach. Meistens wird er schon mit der Berechnung ausgedruckt. Die Berechnung liegt normalerweise schon im Planungsstadium vor.
     
  12. Douny

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    Danke an alle für die schnellen klaren Antworten :respekt
    Mit besten Grüßen,
    Douny
     
  13. Douny

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    Hi,
    jetzt hab ich doch noch eine Frage:
    Es wird unterschieden zwischen einem Wärmebedarfsausweis für zu errichtende Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen und dem Energiebedarfsausweis für zu errichtende Gebäude mit normalen Innentemperaturen.
    In welche Kategorie fällt ein 'normales' Reihenhaus ? Wohl in die 2-te, also Energiebedarfsausweis, oder ?
    Gruß,
    Douny
     
  14. Bruno

    Bruno

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    Richtig.

    "EnEV § 2 Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Verordnung

    1. sind Gebäude mit normalen Innentemperaturen solche Gebäude, die nach ihrem Verwendungszweck auf eine Innentemperatur von 19 Grad Celsius und mehr und jährlich mehr als vier Monate beheizt werden,
    ...
    3. sind Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen solche Gebäude, die nach ihrem Verwendungszweck auf eine Innentemperatur von mehr als 12 Grad Celsius und weniger als 19 Grad Celsius und jährlich mehr als vier Monate beheizt werden,
    ..."

    Wohngebäude sind eine Untermenge von 1.
     
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