Bauleiter nötig?

Diskutiere Bauleiter nötig? im Baupreise Forum im Bereich Rund um den Bau; Wir wollen an unser Haus anbauen lassen und außerdem einen Teil des Dachgeschosses erneuern lassen. Die Firma stellt natürlich einen Bauleiter,...

  1. #1 Bettina Ribbitz, 25.02.2011
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    Wir wollen an unser Haus anbauen lassen und außerdem einen Teil des Dachgeschosses erneuern lassen. Die Firma stellt natürlich einen Bauleiter, unser Architekt meint, es sei besser, selbst einen unabhängigen Bauleiter zu beauftragen. Das kostet natürlich extra. Was ist Eure Meinung?
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 25.02.2011
    Ralf Dühlmeyer

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    Warum gibts beim Abi 2 Lehrer, die die Arbeiten prüfen?

    Der BL des BU wird Ihnen sicher nicht sagen - Schaun se mal, da ham wa Mist jebaut - . :)
    Daher ist eine von Ihnen bezahlte und in Ihrem Sinne agierende Bauleitung IMMER sinnvoll!!!
     
  3. gast3

    gast3 Gast

    kann am Ende aber auch ne Menge gespart haben - also nicht nur Nerven, auch Geld (korrekte Abrechnung, ggf. Nachträge etc.) und eine fachlich saubere Leistung wird mit "Überwachung" um einiges wahrscheinlicher.
     
  4. KPS.EF

    KPS.EF

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  5. #5 ralph12345, 28.02.2011
    ralph12345

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    Ist der Architekt von der Baufirma? Oder warum kann der das nicht machen?
     
  6. #6 StefanE, 02.03.2011
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    Na - der Bauherr natürlich.
     
  7. #7 Schwarz, 03.03.2011
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    hmmm - welcher bauleiter denn überhaupt?

    einen zum bau leiten?
    einen zur qualitätssicherung?
    den nach landesbauordnung erforderlichen?

    sie brauchen mindestens den nach landesbauordnung. bei entsprechender qualifikation tut es hier ja der der baufirma ... aber ... für die qualitätssicherung kann man diesen eben als "leicht befangen" einstufen und dann sind wir beim unabhängigen "überwacher" des "öffentlich rechtlich erforderlichen überwachers". alles klar?

    oder frei nach juvenal "Aber wer bewacht die Wächter?"

    schwarz

    der guten vollständigkeit halber noch die entsprechenden passagen der berliner bauordnung.

    § 54 Bauherrin oder Bauherr
    (1) Die Bauherrin oder der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines nicht verfahrensfreien Bauvorhabens sowie der Beseitigung von Anlagen geeignete Beteiligte nach Maßgabe der §§ 55 bis 57 zu bestellen, soweit sie oder er nicht selbst zur Erfüllung der Verpflichtungen nach diesen Vorschriften geeignet ist. Der Bauherrin oder dem Bauherrn obliegen außerdem die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge, Anzeigen und Nachweise. Ein Wechsel der Entwurfs Verfasserin oder des Entwurfsverfassers hat die Bauherrin oder der Bauherr der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen. Sie oder er hat vor Baubeginn den Namen der Bauleiterin oder des
    Bauleiters und während der Bauausführung einen Wechsel dieser Person unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen. [...]

    § 57 Bauleiterin oder Bauleiter
    (1) Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird, und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Sie oder er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmerinnen oder Unternehmer, zu achten. Die Verantwortlichkeit der Unternehmerinnen oder Unternehmer bleibt
    unberührt.

    (2) Die Bauleiterin oder der Bauleiter muss über die für ihre oder seine Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. Verfügt sie oder er auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde, so sind geeignete Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter heranzuziehen. Diese treten insoweit an die Stelle der Bauleiterin oder des Bauleiters. Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat die Tätigkeit der Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter und ihre oder seine Tätigkeit aufeinander abzustimmen.
     
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