VOB Gewährleistung auf Material ????????

Diskutiere VOB Gewährleistung auf Material ???????? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, wir haben mit unserem Sani die Endabnahme in 10/2007 für eine komplette Heizungs und Sanitärinstallation gemacht. Nunmehr , im Januar...

  1. #1 Bauen2005, 25.02.2011
    Bauen2005

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    Hallo,
    wir haben mit unserem Sani die Endabnahme in 10/2007 für eine komplette Heizungs und Sanitärinstallation gemacht.

    Nunmehr , im Januar 2011 waren in der Fussbodenheizung 4 Tacco Setter festgegangen so das kein Durchfluss mehr war.

    Der Sani tauschte dann die tacco Setter.

    Heute kam die Rechnung über 88 euro für die Tacco Setter und 62 euro Montage und Anfahrt.

    Bei einem Rückruf meinerseits in der Rechnungstelle wurde mir gesagt das die Gewährleistung von 5 jahre nur auf die ausgeführte Arbeit gilt .
    Auf das material gilt die gesetzliche gewährleistung von 2 Jahren , insbesondere dar es sich um bewegliche teile handelt.


    FRAGE::Ist es nicht so das er auch 5 jahre auf das Material geben muss bei einem Vob Vertrag ???????????

    Gibt es hierzu einen festen Paragraphen , worin steht das auch das material diese 5 jahre gewährleistung hat??? Diesen bitte nennen und schreiben , damit ich diesem dem Sani zeigen kann

    Es würde mich freuen entsprechendes von Ihnen zu hören

    Danke im voraus
     
  2. Yilmaz

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    Das wäre wohl zu einfach.
    Bei VOB-Werksverträge gilt 4 bzw. 5 jahre gewährleistung auf Arbeit und Material.
    Mfg.
     
  3. #3 Carden. Mark, 25.02.2011
    Carden. Mark

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    Das meinst Du

    (4) 1. Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre, für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Ver-änderung einer Sache besteht, und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre. Abweichend von Satz 1 beträgt die Verjährungsfrist für feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen
    2. Ist für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, nichts anderes vereinbart, beträgt für diese Anlagenteile die Verjäh-rungsfrist für Mängelansprüche abweichend von Nummer 1 zwei Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen; dies gilt auch, wenn für weitere Leistungen
     
  4. Yilmaz

    Yilmaz

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    Interessant. Meine aussage gilt dann nur für Bauwerke:)
     
  5. Lebski

    Lebski Gast

    Was soll an den Teilen den zu Warten sein?

    Meines Wissens nach greift die Verkürzung der Gewährleistung nur dann, wenn ein Wartungsvertrag nicht beauftragt wurde. Dazu muss aber einer Angeboten werden. Immerhin kann der Kunde alleine nicht beurteilen, was eine Wartung benötigt, und was nicht.
    Ausserdem ist bei Privatleuten oft fraglich, ob die VOB/B wirksam eingebunden wurde. Schon einzelne Abweichungen führen zur Überprüfung der VOB/B nach AGB-Gesetz. Dadurch wäre die Verkürzung nicht gültig, und nach BGB 5 Jahre Gewährleistung gültig. Allerdings sollte man solche Details von einem RA prüfen lassen.

    Im Zweifel würde ich bei der Summe einen Vergleich suchen.
     
  6. #6 Bauen2005, 26.02.2011
    Bauen2005

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    Hallo,
    schon mal danke für die Antworten

    Ein Wartungsvertrag wurde uns in keinster Weise angeboten.
    ist dann davon auszugehen das ich die 5 Jahre Gewährleistung habe???

    Wie und wo muss der artungsvertrag angeboten werden??IM Angebot schon oder spätestens schriftlich in der Abnahmebescheinigung??

    Woran könnte ich erkennen ob VOB / B nicht rechtskräftig ist und demzufolge BGB gilt.

    Ein Tacco Setter ist ja eigentlich wirklich kein wartungsbenötigtes Teil , gilt sozusagen für den Tacco Setter eventuell 5 jahre gewährlesitung

    aber

    Im Gegenzug für die heizungsanlage nur 2 Jahre, dar diese ja gewartet werden sollte??
     
  7. #7 Achim Kaiser, 26.02.2011
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    Der Unternehmer übernimmt die Gewähr dafür, dass seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert und/oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

    Danach scheidet die Gewährleistung dann aus, wenn eine etwaige Funktionsstörung auf eine normale Abnutzung (Verschleiss) zurückzuführen ist. Aus der Formulierung "zur Zeit der Abnahme" ist zu entnehmen, dass der Unternehmer nur für Fehler Gewähr zu leisten hat, deren Ursache vor der Abnahme gesetzt ist und die während der Gewährleistungsfrist auftreten.

    Die Gewährleistung umfasst beispielsweise nicht eine blockierte Umwälzpumpe oder festsitzende Thermostatventile, wenn diese Mängel durch den Betrieb (Verschleiss) verursacht wurden.

    In den ersten 6 Monaten nach Leistung ist der Unternehmer beweispflichtig dass seine Leistung mangelfrei ist - deswegen erfolgt hier normalerweise Ersatz ohne großere Prüfung, da von einem Material u./o. Fertigungsfehler ausgegangen wird.

    Danach liegt die Beweislast des Mangels beim Auftraggeber.

    Tritt ein Ausfall wie hier beschreiben auf, ist der Nachweis dafür zu führen, dass der Ausfall eine Ursache hat die bereits *vor der Abnahme* gesetzt war.

    Ist der Ausfall durch Betrieb (Verschleiss)verursacht unterliegt er NICHT der Gewährleistung.

    Der Knackpunkt liegt hier also im Nachweis, dass die Stellantriebe einen Fehler hatten der schon zum Zeitpunkt der Abnahme vorhanden war und nicht durch den Betrieb verursacht wurde.

    Solange der Beweis eines Fehlers nicht erbracht werden kann und nachdem die Bauteile über 3 Jahre im Betrieb einwandfrei funktioniert haben kann von Verschleiss ausgegangen werden insbesondere da es sich hier um bewegliche, elektrisch betriebene Bauteile handelt.

    Gewährleistung ist keine Garantie, schon gar keine Vollkaskoversicherung und vor allem deckt sie Verschleiss durch Betrieb nicht ab.

    M.E. kann hier u.U. nur eine Kulanzregelung mit dem Hersteller der Stellantriebe gesucht werden.

    Gruß
    Achim Kaiser
     
  8. lawyer

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    Die Einbeziehung der VOB/B in einen Werkvertrag mit einem Verbraucher setzt voraus, daß diese in Textform übergeben wird. Geschieht das nicht, gilt allein das BGB. Im Übrigen dürfte jede Verkürzung der Gewährleistung in einem Verbrauchervertrag unwirksam sein, auch wenn die VOB/B in Textform übergeben wird. Folge: Immer 5 Jahre Gewährleistung.

    Aber der Knackpunkt ist, wie Achim Kaiser zutreffend ausführt: Der Mangel muß dem Werk bereits bei der Abnahme angehaftet haben. ...
     
  9. Lebski

    Lebski Gast

    Bei 4 defekten Geräten in 3,25 Jahren von Verschleiß zu sprechen ist aber mutig. Ich würde da umgekehrt die Eignung in Frage stellen.

    @Kaiser: Gibt es eine Quelle für die 3 Jahre?

    Das alles rechtlich auszufechten, sehe ich aber nicht als sinnvoll an.
     
  10. #10 Achim Kaiser, 26.02.2011
    Achim Kaiser

    Achim Kaiser

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    @Lebski

    aus dem Eingangspost :

    Endabnahme in 10/2007
    Januar 2011 festgegangen

    Es wurde nicht gesagt innerhalb 3,25 Jahren im Laufe der Zeit 4 Stück ...
    Sondern nach 3,25 Jahren 4 Stück (auf einmal ?) ausgefallen.

    Es *kann* viele Ursachen dafür geben ... (ich will nicht rumspekulieren)
    Einerseits - z.B. Materialproblem
    Andererseits - z.B. Überspannung

    Irgendwo dazwischen mag die Tatsache sein ... die Gretenfrage die daraus resultiert ist nur - wer zahlt es.

    Gruß
    Achim Kaiser
     
  11. Lebski

    Lebski Gast

    Aha. Dachte die 3 Jahre wären etwas aus der Rechtssprechung.

    Ich würde ja zu einem Vergleich raten. Lohn bezahlen, Material soll sich der HB vom Hersteller besorgen. Aber nur persönliche Meinung. Eine Ursachenforschung wäre ja schon teurer als die Rechnung.
     
  12. R.B.

    R.B.

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    Geht es hier wirklich um Taco Setter?
    Oder vielleicht doch um Stellentriebe? Oder die Ventile im HKV?

    Unabhängig von der Gewährleistung, gibt es auch Hersteller die geben 5 Jahre Garantie auf ihr System. Falls es sich um die Ventile handelt, muss man sich jedoch auch fragen, ob es nicht an der Betriebsweise lag, warum diese nun festsitzen. Heizwasser behandelt usw. usw.

    Gruß
    Ralf
     
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