Abweichungen von der Baubeschreibung beim Bauantrag

Diskutiere Abweichungen von der Baubeschreibung beim Bauantrag im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Hallo, leider habe ich mit der Suche Funktion keinen passenenden Thread gefunden. Folgende Frage: Mit dem Bauantrag muss eine Baubeschreibung...

  1. #1 RedBaron, 26.02.2011
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    Hallo, leider habe ich mit der Suche Funktion keinen passenenden Thread gefunden. Folgende Frage:

    Mit dem Bauantrag muss eine Baubeschreibung abgegeben werden. Wie bindend sind die darin enthaltenen Angaben. Kann ich noch nach Erteilung der Baugenehmigung von den verwendeten Baustoffen Abweichen ? Z.B. Kalksandstein statt Porenbeton, Kunststoff- statt Holzfenster, Beton- statt Holztreppe, Farbe der Dachziegel. Immer unter der Maßgabe, dass an den eingereichten Außenmaßen des Gebäudes nichts geändert wird (z.B. unterschiedliche Wanddicken) und die Baustoffe eine baurechtliche zulassung haben. Oder ist die Materialbeschreibung in der Baubeschreibung beim Bauantrag bindend ? :deal

    Wohlgemerkt, es geht hier NICHT um die Baubeschreibung mit einem Bauträger, sondern um die, die beim Bauantrag eingereicht werden muss.

    Vielen Dank für Eure Hilfe

    Gruß
     
  2. #2 Nutzer des BEFs, 26.02.2011
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    Meine laienhafte Meinung: Wenn Teile der Baubeschreibung für die Baugenehmigung/-freistellung wesentlich sind, kann man die danach nicht einfach ändern.

    Also wenn Holzfenster ortstypisch oder im Bebauungsplan vorgeschrieben sind, kann man nachher nicht einfach Kunststofffenster nehmen.

    Andererseits habe ich auch noch nie gehört, dass wenn jemand seine 30 Jahre alten Fenster austauscht, dass er dann einen Bauantrag stellt.
     
  3. #3 RedBaron, 26.02.2011
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    Es handelt sich um eine Bebauung nach §34. In der Umgebung sind alle möglichen dachziegelfarben, Fenster etc vorhanden. Einen Bebauungsplan gibt es also nicht. Deshalb ja meine Frage. Welche Dinge die in der baubeschreibung sind, darf man nach erteilter baugenehmigung noch ändern ?
     
  4. #4 fmjuchi, 26.02.2011
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    Hi,

    eine Baubeschreibung wird, zumindest in RLP, im Freistellungsverfahren und im vereinfachten Verfahren nicht gefordert.

    Da gibt aber der Bebauungsplan alles vor. Bei Vorhaben nach § 34 muss sich das Vorhaben einfügen. Die Beurteilung der Baubehörde erfolgt natürlich auch auf Grundlage der Baubeschreibung. Außerdem gibt es ja manchmal auch noch eine Gestaltungssatzung.

    Eine andere Ausführung der Wände hat z.B. auch Einfluss auf die Tragwerksplanung haben.

    Du solltest zuerst überlegen, was du ändern willst und die Änderungen dann mit der Baubehörde absprechen bzw. absprechen lassen.

    lg fm
     
  5. #5 bluecher, 26.02.2011
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    bluecher Gast

    was willst du ändern?
    lediglich relevante angaben zum brandschutz sind zu beachten, ansonsten sind die angaben für deine beispiele höchst unverbindlich.
    es kommt aber sehr darauf an, welche gebäudeklasse, welches baurecht (hier §34), welches genehmigungsverfahren (bzw freistellungsverfahren), bplan, gestaltungssatzungen etc pp ...

    im übrigen: ortstypische holzfenster fallen nicht unter das einfügegebot!!
    auch sind instandhaltungen nicht genehmigungspflichtig.
    dass wenn ... dass er dann ... merk ich mir ... referentielle gramatik?
     
  6. #6 RedBaron, 27.02.2011
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    folgende Änderung sind gewünscht

    Außenwände Kalksandstein mit WDVS anstatt Poenbeton (die Außenmaße bleiben die gleichen)

    Holz anstatt Kunstofffenster

    graue anstatt rote Dachziegel

    Es gibt keine Gestaltungssatzung, Gebäudeklasse 2, §34
     
  7. #7 Nutzer des BEFs, 27.02.2011
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    Gibt es bei euch in Bayern nicht so ein komischen Gummiparagraphen namens Verunstaltungsverbot?

    Also meiner Meinung nach klingen deine Änderungen so harmlos, dass diese, vorausgesetzt, du hast aktualisierte bautechnische Nachweise (Standsicherheit, Brand-, Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz) von dir genehmigungsfrei durchgeführt werden dürfen. Als in Köln sind die Leute von der Baubehörde keine Menschenfresser, man darf die das fragen.

    [/Klugscheissmodus ein]

    Als Architekt sollte man den Unterschied zwischen Instandsetzung, Instandhaltung und Modernisierung schon kennen.

    Der Fensteraustausch ist in Bayern nach Art 57 (1) Punkt 11 d) verfahrensfrei.

    [/Klugscheissmodus aus]

    Wer im Glashaus sitzt oder Hermanns Law.
     
  8. #8 bluecher, 27.02.2011
    bluecher

    bluecher Gast

    zwei möglichkeiten: eine baubeschreibung als tektur nachreichen, oder einfach machen...

    an den mathematiker:
    bayern ist teil der bundesrepublik. verunstalten dürfen auch bayern! der alte ART 12 ist ersatzlos gestrichen.
    was du klugscheißend mir sagen willst erschließt sich mir nicht. hatte ich lediglich bekräftigend davon geschrieben, dass auch instandhaltungen genehmigungsfrei sind. daraus könnte ein in logik geschulter durchaus interpretieren, dass die änderung vom holzfenster zum kunststofffenster genehmigungsfrei, und in logischer konsequenz, auch die änderung der ausführung nach baubeschreibung ohne anzeige erfolgen kann.
    und siehe da: auch klugscheißen will gelernt sein!
    ##
    Herrmann's Law -> Wer mit Rechtschreib- und Tippfehlern eines Diskussionsteilnehmers argumentiert, hat verloren.
    wo waren da rechtschreib- und tippfehler? oder meintest du vorauseilend deinen eigenen hinweis meiner kleinschreiberei? rekursion ist das eine, AUSDRUCK!!! hätte mein bayerischer deutschlehrer dahinter geschrieben.
    aber ist ja gut, nä ?-)
     
  9. #9 Nutzer des BEFs, 28.02.2011
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    Ok, Nutzers Korollar zu Herrmann's Law: Wer mit dem Ausdruck eines Diskussionsteilnehmers argumentiert, hat verloren.
     
  10. #10 bluecher, 28.02.2011
    bluecher

    bluecher Gast

    nach deiner definition gibt es keine instandhaltungen.

    und ich bin ein architekt der technischen ästhetik, der das was er plant auch selbst bauen könnte. hilft dir das deine vorurteile zu überwinden?
     
Thema: Abweichungen von der Baubeschreibung beim Bauantrag
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