Gutachten : Ausforschung

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  1. JDB

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    Ausforschung

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    Was ist dran ?
    Muß man aufpassen, daß eine der wichtigste Fragen "Wer hat's verursacht?" nicht gestellt wird ?
    Gibt's ein typisches Beispiel ?
     
  2. Bruno

    Bruno

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    Mein laienhaftes Verständnis sagt:
    ein Gerichtsgutachten soll was Objektives liefern.

    Eine Frage wie "entspricht die Ausführung der Abdichtung der DIN 18195" wird ein reproduzierbares Ergebnis liefern. Der SV hat eine klare Arbeitsanweisung.

    Ein Frage "warum kommt Wasser rein" wird unterschiedliche Ergebnisse liefern. Der SV hat keine klare Arbeitsanweisung. Das Ergebnis hängt von seinem Horizont und "Forscherdrang" ab. Theorien und Spekulationen sind Tür und Tor geöffnet.
     
  3. JDB

    JDB

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    Ja, Bruno.
    Dann wäre die Fragestellung aber lediglich "untauglich" bzw. "nicht besonders clever".

    "Ausforschung" bedeutet aber etwas anderes, oder ?
     
  4. Bruno

    Bruno

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    Ausforschung hört sich nur so negativ an.

    gefunden:

    'Ausforschungsbeweis, d.h. eine Beweiserhebung, der bestimmte Behauptungen nicht zugrunde liegen'
    (nicht zulässig nach § 373 ZPO;

    so gehts: § 373 Beweisantritt

    "Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten."

    so nicht: "erzähl doch mal was du alles so gesehen hast lieber sachverständiger Zeuge"

    http://www.ejura.de/Ausbildung/Beweisverfahren.htm, siehe dort auch das Kapitel '2. Sachverständiger')

    Außerdem regeln § 403 und § 404a ZPO:

    § 403 Beweisantritt

    Der Beweis wird durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte angetreten.

    § 404a Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen

    (1) Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen.
    ...
    (3) Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das Gericht, welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll.

    (4) Soweit es erforderlich ist, bestimmt das Gericht, in welchem Umfang der Sachverständige zur Aufklärung der Beweisfrage befugt ist, ...
     
  5. Eric

    Eric

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    @Bruno: Bei Deiner 1. Formulierung hätte ich Bauchschmerzen. Deine Bedenken gegen 2. Formulierung teile ich. Aus diesem Grunde versuche auch ich beide Fragen geschickt miteinander zu verpacken, was in der Regel auch nicht beanstandet wird.

    z.B: Dringt in das Gebäude Feuchtigkeit ein und welchen Umfang haben die Feuchtigkeitseinwirkungen?

    2. Worauf sind die Feuchtigkeitseinwirkungen zurückzuführen? Liegt insbesondere ein Verstoß gegen die DIN 18 195 vor? Gegebenenfalls inwiefern?

    Das Beispiel stammt von Werner/Pastor und die sind bekanntlich die " Päpste " des Baurechts.

    Keine Schwierigkeiten gibts, wenn die Fragestellung dann auch noch näher in der Begründung zum Antrag erläutert wird. Bei den Chaoten, die heute teilweise als Gutachter herumlaufen, ist es mitunter durchaus angebracht, näher zu erläutern, welche Normen bei der Beurteilung maßgeblich sind/ sein können.
     
  6. #6 Skeptiker, 21.11.2004
    Skeptiker

    Skeptiker Gast

    @Eric: insbesondere mit der letzten Bemerkung haben Sie völlig Recht. Ob Sie es bekommen, ist eine andere Frage ;-)

    Bauchschmerzen bekomme ich allerdings, wenn eine Person oder Personengruppe als "Päpste" bezeichnet wird. Oder waren damit hintersinnig deren Irrtümer gemeint?

    Andere wieder bezeichnen Kapellmann und Partner als "Götter". Ich bezeichne mich dann als Blasphemist.
    Hier noch mal Ihr Satz:
    " Bei den Chaoten, die heute teilweise als Gutachter herumlaufen, ist es mitunter durchaus angebracht, näher zu erläutern, welche Normen bei der Beurteilung maßgeblich sind/ sein können."
    Chaoten ist klar. Aber WER soll erläutern?

    Sind Sie nicht mit mir einer Meinung, daß nur die Kombination SV - RA zum Erfolg führen kann? Und nur dann, wenn beide fähig sind?
     
  7. Eric

    Eric

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    @Skeptiker: Bin Ihrer Meinung und habe nie etwas anderes behauptet.

    Die Frage ist nur: Wann sind RA-SV-und Richter (!) fähig?

    Meiner Ansicht nach bedürfte es einer interdisziplinären Zusatzausbildung. Anwalt und Richter müßten ein Jahr am Bau " mitlaufen " und der SV müßte 2 Semester die Grundzüge des Baurechts studieren.

    Haben wir leider nicht und deshalb wird oft aneinander vorbeigeredet bzw. der Richter versteht überhaupt nicht, wovon Anwälte und SV reden.
     
  8. #8 Skeptiker, 21.11.2004
    Skeptiker

    Skeptiker Gast

    Da haben Sie wohl Recht!

    Aus meiner eigenen Erfahrung weiß ich, daß Juristen und Techniker oft aneinander vorbeireden. Manchmal meinen beide sogar dasselbe, benennen es aber ganz anders.

    Tatsächlich sollten Anwälte und Richter eine Art Praktikum auf dem Bau machen, SV's hingegen einer Art Praktikum im Gerichtssaal und/oder bei einem Rechtsanwalt. Schön wäre es.

    Zum Anlaß dieses Themas: ich habe nicht behauptet, daß Ausforschung in einem Privatgutachten verboten wäre. Nur in einem Gerichtsgutachten.

    Auch in Gerichtsgutachten ist die Frage nach dem Verursacher erlaubt. Meist aber sehr schwer zu beantworten. Denn man kommt als Gerichtsgutachter ja erst, wenn das Kind im Brunnen liegt,
     
  9. Eric

    Eric

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    @Skeptiker: Nur interessehalber: Sind Sie öbv und für welches Gebiet?
     
  10. #10 Ausforscher, 22.11.2004
    Ausforscher

    Ausforscher Gast

    Sorry, Eric, aber das ist Ausforschung. :)
    Aber wenn Skeptiker nicht ein sich Mühe gebender alter Bekannter aus Dortmund ist, fresse ich einen Besen.
     
  11. Ebel

    Ebel

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    Unter Ausforschungsbeweis verstehe ich eine Beweisfrage, wo gar kein Mangel oder Schaden Gegenstand des Beweises ist, sondern erst durch den Beweis ein möglicher Schaden gefunden werden soll.

    So etwa: "Liegen in dem Haus Schäden vor" oder "hat der Beklagte die und die Unterlagen?".
     
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