Schlussrechnung Bürgschaftsvertrag

Diskutiere Schlussrechnung Bürgschaftsvertrag im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, bitte dringend um Hilfe! Bei uns ist Abnahme erfolgt. Festgehalten wurde in der Abnahme, dass diese erfolgt vorbehaltlich der...

Status des Themas:
Es sind keine weiteren Antworten möglich.
  1. #1 traut79, 01.03.2011
    traut79

    traut79

    Dabei seit:
    09.01.2011
    Beiträge:
    59
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Angestellter
    Ort:
    Heilbronn
    Hallo,

    bitte dringend um Hilfe!

    Bei uns ist Abnahme erfolgt. Festgehalten wurde in der Abnahme, dass diese erfolgt vorbehaltlich der Beseitigung der Mängel und Restarbeiten bis zum 28.02.2011. Es steht lediglich noch die Schlussrechnung offen. Nun bittet die Firma um Auszahlung in Höhe des Bürgschaftsbetrages, obwohl die Mängelbeseitigung bzw. die Restarbeiten noch nicht mal begonnen haben, obwohl die o. g. Frist schon abgelaufen ist. In der Abnahme heißt es auch Gewährleistung nach Behebung der Mängel bzw. Restarbeiten in 12 Werktagen am 28.02.2011 vorbehaltlich der Mängelbeseitigung.

    Muss ich den nun überweisen, obwohl die Mängel bzw. Restarbeiten nicht erfolgt sind? Bzw. wie reagiere ich jetzt auf das Schreiben der Firma mit der Bitte in Höhe des Bürgschaftsbetrages auszuzahlen?

    Vielen Dank.

    Freundliche Grüße
     
  2. #2 ecobauer, 01.03.2011
    ecobauer

    ecobauer

    Dabei seit:
    17.01.2010
    Beiträge:
    1.894
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Betriebswirt
    Ort:
    Saarland
    Was ist denn im Vertrag geregelt???

    Wenn z.B. für die Gewährleistung eine Bürgschaft in X% der Bausumme vereinbart ist, ist dieser Betrag einzubehalten, bis die Gewährleistungsbürgschaft auch vorliegt.
    Für nicht beseitigte Mängel darf das doppelte des Betrages einbehalten werden, der benötigt wird, um die Mängel fachgerecht zu beseitigen.
     
  3. Lebski

    Lebski Gast

    Geld behalten in Höhe des 2-fachen dessen, was die Mangelbeseitigung kostet, ist legitim. Druckzuschlag nennt man dies, dient dazu die Mangelbeseitigung zu beschleunigen.

    Nachfrist setzen mit schriftlich Androhung der Ersatzvornahme ist auch kein Fehler.

    Ausserdem darauf hinweisen, dass die Gewährleistungsfrist noch nicht begonnen hat, sondern diese erst mit Beseitigung der Mängel anfängt. Somit auch erst dann die Schlussrechnung fällig wird.
     
  4. #4 Manfred Abt, 01.03.2011
    Manfred Abt

    Manfred Abt

    Dabei seit:
    18.08.2005
    Beiträge:
    3.848
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Bauingenieur
    Wirklich?
    Dies les ich dann aber so, dass keine Abnahme erfolgt ist, da es Vorbehalt gibt und Voraussetzungen zur Aufhebung des Vorbehaltes nicht erfüllt wurden. Entweder liegt dann Abnahme nach Erfüllung der Voraussetzungen oder kann sogar - harte Lesart - gar nicht mehr auf Basis des ersten Abnahmetermins gefolgert werden, da Vorbehalt nur bis zum 28.2. erfüllbar war.

    Diesen Satz verstehe ich nicht, so wie er formuliert ist. Liegt dem Bauherrn eine (korrekte) Bürgschaft vor, dann kann auch der durch diese Bürgschaft abgesicherte Betrag ausgezahlt werden, solange die anderen Auszahlungsvoraussetzungen vorliegen.

    Auch diesen Satz versteh ich rein von der Formulierung her nicht. Soll es evtl. heißen "Beginn der Gewährleistungsfrist" nach ....

    Nicht beantwortbar! Erstmal klären:
    • was steht im Vertrag?
    • Abnahme erfolgt oder nicht
    • Fälligkeitsvoraussetzungen erfüllt oder nicht
    • liegt eine korrekte Vertragserfüllungs- oder Gewährleistungsbürgschaft in ausreichender Höhe vor?
     
  5. #5 Baufuchs, 01.03.2011
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Abnahme

    unter Vorbehalt = Abnahme.

    Guckst Du hier


    und hier

    und hier

    @ecobauer

    Es geht wohl nicht um eine Gewährleistungsbürgschaft, sondern um die Rückgabe der Vertragserfüllungssicherheit, die durch Einbehalt von den Abschlagszahlungen gebildet wurde.. Auch bei "Vorbehalt" im Abnahmeprotokoll gibt der Bauherr zu verstehen, dass er die Leistung als im wesentlichen mängelfrei abgenommen hat. Würden wesentliche Mängel vorhanden sein, hätte die Abnahme verweigert werden können/müssen.

    Von der Schlussrechnung kann zwar ein Einbehalt in Höhe der 2-fachen Mängelbeseitigungskosten vorgenommen werden, da das Werk aber "im wesentlichen Mängelfrei" abgenommen wurde, würde ich als Unternehmer auch den in Höhe der Sicherheitsleistung einbehaltenen Betrag einfordern.
     
  6. #6 jannis09, 01.03.2011
    jannis09

    jannis09

    Dabei seit:
    25.11.2010
    Beiträge:
    155
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Industriekaufmann
    Ort:
    79261
    Ich lese das so, daß die Abnahme erfolgt ist und dabei Mängel festgestellt wurden. Frist für die Mängelbeseitigung wurde vom Auftragnehmer nicht eingehalten. Also auf jeden Fall schon mal die Beseitigung der Mängel anmahnen, mit Fristsetzung. Wie ist die Gewährleistung geregelt. 5% Einbehalt und Auszahlung nach Vorlage einer Bürgschaft ?
    Unsere Kunden zahlen i.d.R. den Betrag aus und machen evtl. noch einen kleinen Einbehalt bis zur Erledigung der Restarbeiten. Das erfolgt dann meistens in Absprache mit den Projektleitern. Ich würde einfach mal das Gespräch mit dem Unternehmen suchen und eine Einigung erzielen, die für beide tragbar ist.
     
  7. Eric

    Eric

    Dabei seit:
    08.07.2003
    Beiträge:
    5.055
    Zustimmungen:
    12
    Sachverhalt ist unklar und insofern keine Aussage möglich.

    Anderer Fall: Nehmen wir mal an, Abnahme wurde mit Vorbehalt für Mängel mit einem Nachbesserungsaufwand von 2.000,00 € erklärt. Der durch Gewährleistungsbürgschaft abzulösende Sicherheitseinbehalt beträgt 2.000,00 €. Restforderung aus Schlußrechnung ist 3.000,00

    Soll der AG dann gegen Aushändigung der Bürgschaft den Einbehalt von 2.000,00 € auszahlen müssen, wenn der Unternehmer die Restmängel trotz Zusage im Abnahmeprotokoll nicht fristgerecht beseitigt hat?

    Wie verhält sich das Zurückbehaltungsrecht zum Sicherheitseinbehalt/der Gewährleistungsbürgschaft, die ja Mängel ( also ganz andere ! ) während der Gewährleistungszeit absichern soll?
     
  8. #8 traut79, 01.03.2011
    traut79

    traut79

    Dabei seit:
    09.01.2011
    Beiträge:
    59
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Angestellter
    Ort:
    Heilbronn
    Mit der Schlussrechnung hat mir der Bauunternehmer eine Bürgschaftsurkunde mitgesandt. Der dort festgelegte Betrag ist korrekt. Schlussrechnung beträgt noch ca. 16.000 €. Die Bürgschaft beträgt 8700 €. Jetzt bittet der Unternehmer um Auszahlung in Höhe der Bürgschaftssumme dh. in Höhe von 8700 € und teilt mit, dass ich bzgl. der Mängel und Restarbeiten noch eine Sicherheit von 7300 € habe. Im Abnhameprotokoll heißt es aber, dass die Abnahme erst erfolgt, vorbehaltich der Beseitigung der Mängel und REstarbeiten. Unter Punkt Gewährleistung heißt es:
    Die Gewährleistung nach VOB beginnt: nach Behebung der oben aufgeführten Mängel bzw. Restarbeiten in 12 Werktagen, am 28.02.11 und endet nach 4 Jahren vorbehaltich der Mängelbeseitigung. Mehr steht nicht drin. Da doch noch einige Dinge zu erledigen sind und der Unternehmer seit der Abnahme noch nichts von den Restarbeiten erledigt hat, sehe ich nicht ein, warum ich jetzt einen Teil der Schlussrechnung zahlen muss.
    Im Werkvertrag heißt es ja auch Schlussrechnung ist fällig nach mängelfreier Abnahme!

    War es jetzt hilfreicher? Danke.

    Grüße
     
  9. Lebski

    Lebski Gast

    16.000 € SR - 8.700 € Bürgschaft sind noch 7.300 € offene Rechnung. Solange die Mängel nicht mehr als 3.650 € sind, gibt es aber auch keinen Grund, die Bürgschaftssumme nicht auszuzahlen.
    Der AN soll ja nicht die Finanzierung machen. Bei einem Auftragswert von rund 146.000 € dürften die Mängel kaum die Summe von 3.650 € erreichen, sonst stellt sich die Frage, warum die Abnahme erfolgt ist?

    Die meisten Bürgschaften werden erst gültig, wenn der Bürgschaftsbetrag bezahlt wurde. Der AN muss aber die Bürgschaft absichern (schränkt Finanzierungsrahmen ein), hat aber immer noch sehr hohe offene Forderungen.
     
  10. Eric

    Eric

    Dabei seit:
    08.07.2003
    Beiträge:
    5.055
    Zustimmungen:
    12
    @Lebski:

    Die vorrangige Frage ist nach wie vor, ob Traut bereits abgenommen hat.

    Den Auftragswert hast Du falsch, nämlich von den 7.300,00 €, berechnet ( unter der Annahme, dass 5 % Sicherheitseinbehalt vereinbart waren ).

    Die Logik hinter der Aussage, dass bei einem Auftragswert von 174.000,00 € die ausstehenden Restarbeiten und Mängel die Summe von 3.650,00 € nicht erreichen dürften, mußt Du näher erklären.

    Wenn die Restarbeiten nicht völlig unbedeutend sein sollten, dann lag noch überhaupt keine Abnahmereife vor.

    Steht allerdings im Gesetz völlig anders= Vorleistungspflicht des Unternehmers bis zur Abnahme. Und wenn der AN die Gewährleistungsbürgschaft einfach zu früh ( vor Abnahme ) gestellt haben sollte, dann wäre sie von Traut nur als verfrüht zurückzugeben.

    Abnahme ???? Zu denken gibt auch, warum der Unternehmer die Zusage, die Restarbeiten und Mängel bis zum 28.02.2011 zu beseitigen, einfach ignoriert.

    Der Fall ist nur durch einen Anwalt zu klären, dem die Abnahmeurkunde im Wortlaut vorliegt und dem von Traut die näheren Umstände im Abnahmetermin erläutert worden sind. Alles andere ist Kaffesatzleserei.
     
  11. Lebski

    Lebski Gast

    Ok, war ein Rechenfehler, Auftragswert etwa 174.000 €. Dann wären es etwas über 2% der Bausumme für Mängel und Restarbeiten.
    Das würde ich mir schon eher gefallen lassen. Alle höheren Beträge würden mich Zweifeln lassen, ob die Leistung schon Abnahmereif war. So einfach ist das. :shades

    Ich versuche das etwas von beiden Seiten zu sehen. Sobald der 2-fache Betrag höher als die auszuzahlende Summe von 8.700 € ist, würde ich mich als AN dagegen wehren.
    Bei weniger wäre mir der kleine Zinsvorteil den Strass nicht wert, ausserdem sollte man ja auch mal die Seite des AN sehen.

    Vorleistungspflicht des AN sehe ich nicht so uneingeschränkt. Selbst das BGB kennt das Recht auf Abschlagsrechnungen. Auch verzögert sich mancher Bau durch den AG, wie soll der AN sowas kalkulieren?

    Eine Bürgschaft kann man mit der Schlussrechnung mit schicken. Wird aber eigentlich auch erst im Rahman der Zahlungsziele fällig.

    Warum der AN nicht die Arbeiten fertig macht, würde ich auch gerne wissen.
     
  12. #12 jannis09, 02.03.2011
    jannis09

    jannis09

    Dabei seit:
    25.11.2010
    Beiträge:
    155
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Industriekaufmann
    Ort:
    79261
    Es heißt doch: "Die Abnahme ist erfolgt". Also gibt es ein Abnahmeprotokoll, mit den festgestellten Mängel, die noch zu beseitigen sind. Die Schlussrechnung selbst ist korrekt.
    Auftragswert ist 174.000€, d.h. der AN gesteht 7.300€ = 10% des Auftragswert als Einbehalt bis zur Erledigung der Mängel zu. Ich kenne jetzt die Mängel im einzelnen nicht, aber wenn diese gravierend sind, hätte keine Abnahme unterschrieben werden dürfen !!!
    Insofern finde ich die Forderung des AN korrekt, daß er den Betrag von 8.700€ fordert.
    Der zugestandene Einbehalt bis zur Mängelbeseitigung ist absolut fair, da ja noch fast 10% zurückbehalten werden können.
     
  13. #13 jannis09, 02.03.2011
    jannis09

    jannis09

    Dabei seit:
    25.11.2010
    Beiträge:
    155
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Industriekaufmann
    Ort:
    79261
    Oh Leute. Das war wohl zu früh heute morgen.
    Hab mich ja total verrechnet. Sind natürlich keine 10% :mauer
     
  14. #14 traut79, 02.03.2011
    traut79

    traut79

    Dabei seit:
    09.01.2011
    Beiträge:
    59
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Angestellter
    Ort:
    Heilbronn
    Das Problem ist, dass schon noch einige Restarbeiten und Mängel offen stehen. Ob diese mehr als ca. 3500 € betragen, kann ich nicht abschätzen. Ja, ja, ich weiß Abnahme trotzdem erfolgt...Das Problem ist, dass wir uns mit dem Unternehmer bzgl. einiger Restarbeiten nicht einig waren. Da er anderer Meinung war, als wir und dem Architekten. Er wird vorauss. nicht alle protokollierten Restarbeiten vom Architekten vornehmen. Aber unanbhänig davon. Ich wollte eigentlich nur wissen, ob ich rein gesetzlich verpflichtet bin die Bürgschaftssumme auszuzahlen bzw. dies mit der Begründung verweigern kann, dass ja erst fertigzustellen ist. Frist 28.02.11 nicht eingehalten. Wenn ich nicht zahle, liege ich mit den ausstehenden 16.000 € auf jeden Fall im Vorteil. Ich wollte dies als Druckmittel verwenden. Aber möchte natürlich auch rein rechltich nichts falsch machen.

    Grüße
     
  15. #15 Manfred Abt, 02.03.2011
    Manfred Abt

    Manfred Abt

    Dabei seit:
    18.08.2005
    Beiträge:
    3.848
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Bauingenieur
    Wenn du zu diesem Satz stehst, dann gilt:
    Insgeheim beschleicht [D]uns[/D] mich aber das Gefühl, der Einbehalt ist nicht gerechtfertigt.
     
  16. Eric

    Eric

    Dabei seit:
    08.07.2003
    Beiträge:
    5.055
    Zustimmungen:
    12
    Genau das ist das Problem. Es steht dort nicht, daß die Abnahme " erfolgt ist ", Traut sich die festgestellten Mängel und Restarbeiten vorbehält und diese bis zum 28.02.2011 zu beseitigen sind. Dort steht vielmehr: " Die Abnahme erfolgt vorbehaltlich ... bis zum ... ".

    Die Erklärung ist also, wenn man nur deren Wortlaut berücksichtigt, unklar; sie läßt zwei unterschiedliche Lesarten zu. Weil dem so ist, hat Traut auch ein Problem, deren Bedeutung und Folgen zuzuordnen.

    Er zieht also die Fälligkeit in Zweifel und die setzt nun Mal die Abnahme voraus. Das könnte darauf hindeuten, daß er im Abnahmetermin gerade nicht abnehmen wollte:

    Ich nehme erst ab, wenn die Restarbeiten und Mängel erledigt sind und zwar am 28.02.2011, denn Du hast mir ja gesagt, daß Du das bis zum 28.02.2011 machen wirst.

    Frage wäre, war es von Traut auch so gewollt und konnte und mußte es ein verständiger Erklärungsempfänger nach den Umständen auch so verstehen?

    Ob die Abnahme erfolgt ist, ist eine Rechtsfrage und diese ist durch Auslegung der Erklärung im Abnahmetermin unter Berücksichtigung der hier nicht bekannten Umstände des Einzelfalls zu klären.

    Darauf, ob Traut als Laie meint, er habe abgenommen,

    kommt es nicht an.

    Ähnliches Problem: Der Laie redet von Geld " verleihen " und es ist tatsächlich ein Darlehensvertrag ( bei der es im Gegensatz zur Leihe Zinsen gibt ).

    Ich schließe den Thread, weil Rechtsfragen von Laien nicht beantwortet werden dürfen. Die Fragen muß Traut von einem Anwalt klären lassen.
     
Thema: Schlussrechnung Bürgschaftsvertrag
Besucher kamen mit folgenden Suchen
  1. bankbürgschaft schlussrechnung

    ,
  2. Schlussrechnung und Bürgschaft

    ,
  3. schlussrechnung auszahlung ohne bürgschaft

    ,
  4. schlussrechnung gewährleistungsbürgschaft,
  5. bürgschaft schlussrechnung,
  6. muss in der schlusszahlung bürgschaft ausgewiesen werden,
  7. schlussrechnung sicherheitsbürgschaft kaufmännisch abrechnung,
  8. Skonto Schlussrechnung Bürgschaft
Die Seite wird geladen...

Schlussrechnung Bürgschaftsvertrag - Ähnliche Themen

  1. Unverschuldete Mehrkosten von Schlussrechnung der Bauleitung abziehen

    Unverschuldete Mehrkosten von Schlussrechnung der Bauleitung abziehen: Huhu, es gab schon viele Fragen zu diesem Thema, aber noch keine die auf meinen Sachverhalt zutrifft. Im Rahmen der Kernsanierung unseres...
  2. Schlussrechnung immer erforderlich?

    Schlussrechnung immer erforderlich?: Hallo, ist bei Bauleistungen eine Schlussrechnung immer erforderlich oder ist sie nur dann erforderlich, wenn es Anzahlungen oder...
  3. Falsche Schlussrechnung

    Falsche Schlussrechnung: Hallo Ich habe von meinem Heitzungsbauer eine Auftragsbestädigung für eine WRL und WP für einen Neubau. Wärend der Baufase hat der...
  4. Schlussrechnung mit hohen Abweichungen der Arbeitsstunden

    Schlussrechnung mit hohen Abweichungen der Arbeitsstunden: Hallo zusammen, nach gut zwei Jahren kam nun die Schlussrechnung unseres Zimmermanns. Leider sind die Angaben bezüglich der Arbeitsstunden im...
  5. Verjährung auf anspruch einer Schlußrechnung

    Verjährung auf anspruch einer Schlußrechnung: Hallo, ich habe gerade festgestellt das ich einen Bauvertrag aus dem Jahr 2013 noch nicht abgerechnet habe. Nachdem ich hier ca. 99 % der...
Status des Themas:
Es sind keine weiteren Antworten möglich.