Nachtrag aufgrund neuer Vorschriften?

Diskutiere Nachtrag aufgrund neuer Vorschriften? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen, wir bauen mit einem Generalübernehmer zum Festpreis ein EFH. Aufgrund einer nach Vertragsabschluß wirksam gewordenen Vorschrift...

  1. tata

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    Hallo zusammen,

    wir bauen mit einem Generalübernehmer zum Festpreis ein EFH. Aufgrund einer nach Vertragsabschluß wirksam gewordenen Vorschrift (DIN 1055-4, Sicherung von Dachziegeln gegen Windsog) hat der GÜ nun einen Nachtrag über 3.000EUR zugesandt.
    Vertraglich gibt es hierzu keine Regelung, nach der im Fall von geänderten Vorschriften etwaige Mehrkosten auf den Bauherrn übertragen werden können.

    Berechtigt eine Änderung von Normen, Vorschriften oder Herstellerempfehlungen generell der AN zu einem Nachtrag trotz vertraglicher Festpreisvereinbarung?

    Danke!
     
  2. Jonny

    Jonny

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  3. Lebski

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    Ich will (und kann) es rechtlich nicht werten.

    ABER: Drüber, dass eine neue DIN in Kraft treten wird, hätte der GÜ sich informieren können (und müssen). Ausserdem schuldet der AN ein Gewerk das den gültigen DIN-Normen bei Abnahme entspricht.
     
  4. tata

    tata

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    Hallo Jonny,

    danke für Deinen Kommentar.
    Klar ist der Anlaß meiner beiden Fragen identisch. Es geht aber einmal um den tatsächlichen Mehraufwand (Katgeorie Dach) und einmal ganz generell um die Berechtigung zu einem Nachtrag (Kategorie Vertrag). Das sind mE zwei Paar Schuhe, die ich themengerecht an die richtigen Fachleute/Community adressieren wollte.
    Sollte ich hier Forumsregeln verletzt haben, täte mir das leid und ich ändere dann so weit möglich.
     
  5. #5 Skeptiker, 06.03.2011
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    Das kommt natürlich auf den genauen Wortlaut des Vertrages an! :konfusius Eine Bewertung im Rahmen des BGB kommt vielleicht noch von einem der Rechtskundigen hier.

    Dabei könnte aus Laiensicht zu berücksichtigen sein, welcher Zeitraum zwischen dem Vertragsabschluss und der Normenänderung vergangen ist. Bei einem (unabhängig von der hier unbekannten Vertragsgestaltung) vergleichbaren Fall wurde bei einem mir bekannten Fall nach einem größeren Zeitraum (zwei Jahre) vom Gericht ein besonderer Vergütungsanspruch bejaht.
     
  6. #6 Baufuchs, 06.03.2011
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    Baufuchs Gast

  7. #7 Skeptiker, 06.03.2011
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    Interessant. "Unser" Urteil vom OLG Hamm ist ca. aus 2005 (müsste ich nachsehen) und damit jetzt zumindest auch anders zu sehen, wenn nicht sogar "überholt".
     
  8. tata

    tata

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    Klasse Eure Beiträge, Danke dafür!:respekt
    @Skeptiker: Der Vertrag wurde vor etwa 6 Monaten geschlossen, die Änderung (vielmehr das Inkrafttreten) der DIN erfolgte etwa also etwa 6 Monate nach Vertragsschluß und bevor das Gewerk begonnen wurde.

    Gruß
    tata
     
  9. #9 rudi1106, 07.03.2011
    rudi1106

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    Wie immer muss man aber auch hier darauf hinweisen, dass eine DIN-Norm nicht mit anerkannten Regeln der Technik gleichgesetzt werden darf. AaRdT ist das, was von der Mehrheit der Fachleute als in der Praxis bewährt und geeignet angesehen wird. Es ist unwahrscheinlich, dass dies genau mit dem Zeitpunkt einer Änderung der entsprechenden DIN-Norm zusammenfällt.
     
  10. Lebski

    Lebski Gast

    Die Norm ist aber bauaufsichtlich eingeführt, damit ist die DIN 1055-4:2005-03 auch eine verbindlich eingefühte Bauregel.

    Übrigens ist sie seit März 2005! (siehe Bezeichnung) als Weißdruck vorhanden, davor 2001 als Gelbdruck. Also nicht gerade überaschend. Und somit durchaus a.R.d.T..
     
  11. Eric

    Eric

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    Wieso Klasse?

    Das Urteil des OLG Nürnberg beantwortet nicht die hier gestellte Frage. Das OLG Nürnberg hat im Einklang mit der h.M. lediglich entschieden, daß es zur Beantwortung der Frage, ob ein Werk mangelfrei ist, u.a. auf die aRdT im Zeitpunkt der Abnahme ankommt. Das Werk ist hiernach mangelhaft, wenn sich die aRdT im Laufe des Bauvorhabens geändert haben, die Änderung der aRdT vom AN aber nicht berücksichtigt worden ist.

    Hiervon zu trennen ist die Frage, ob der Unternehmer bei Änderung der aRdT nach Auftragsvergabe und vor Abnahme der Leistung eine Mehrvergütung beanspruchen kann.

    Der Mehrvergütungsanspruch kann sich in diesem Falle aus § 2 Nr. 5 oder Nr. 6VOB/B ergeben, sofern die Geltung der VOB/B vereinbart wurde.

    Beim BGB-Bauvertrag gilt demgenüber der Grundsatz, daß der AN zu der vereinbarten Vergütung nur diejenigen Leistungen auszuführen hat, die ihm beauftragt worden sind. Änderungen muß der AN im Gegensatz zur VOB/B nur ausnahmsweise nach Treu und Glauben ausführen. Dies im Übrigen nur dann, wenn der AG sich im Gegenzug zur Zahlung eines Mehrpreises bereit erklärt. Die Änderung der aRdT ist ein Fall, in dem der AN auch beim BGB-Bauvertrag zur geänderten Ausführung verpflichtet ist ( weil er anderenfalls auch beim BGB-Bauvertrag mangelhaft baut ). Die Grundsätze der § 2 Nr. 5 und Nr. sind mithin beim BGB-Bauvertrag entsprechend heranzuziehen.

    Der Bauentwurf konkretisiert sich im Leistungsbeschrieb. Wenn die aRdT im Zeitpunkt der Auftragsvergabe noch geringere Anforderungen an die Mangelfreiheit der Leistung gestellt haben, können die höheren Anforderungen nach Änderung der aRdT nicht Gegenstand der Leistungsverzeichnisses gewesen sein. Folglich ändert sich der Bauentwurf; es muß anders gebaut werden ( § 2 Nr. 5 VOB/B ) oder es kommt etwas Zusätzliches hinzu ( § 2 Nr. 6 VOB/B ), was der Unternehmer bei Angebotsabgabe nicht berücksichtigen mußte und berücksichtigen konnte.

    Die Änderung/Verschärfung der aRdT im Laufe der Bauzeit fällt in den Risikobereich des AG.

    Stellt der AN fest oder hätte er als umsichtiger Unternehmer feststellen müssen, daß sich die aRdT während der Bauzeit geändert haben, muß er nach § 4 Nr. 3 VOB/B Benken gegen die bis dahin vorgesehene ( richtige ) Ausführung anmelden. Es ist dann Aufgabe des AG, anzuordnen, ob die Leistung unverändert ( also nach den neuen aRdT falsch ) oder entsprechend den geänderten aRdT in geänderter Art und Weise ( also richtig ) ausgeführt werden soll. Die dem AG obliegende Anordnung führt dann ebenfalls wieder zu § 2 Nr. 5 oder Nr. 6 VOB/B, vgl. Vygen, Bauverzögerungen und Leistungsänderung, Teil A, Rdnr. 75.

    Hat der AG den Hinweis versäumt und weicht das Werk deshalb von den geänderten aRdT ab, muß der AN zwar nachbessern. Die Mehrkosten für die Nachrüstung sind und bleiben jedoch Sowieso-Kosten. Der AG kann allenfalls geltend machen, daß die von ihm zu tragenden Sowieso-Kosten geringer gewesen wären, wenn der Bedenkenhinweis vor der Ausführung erteilt und sogleich nach den geänderten aRdT gebaut worden wäre.

    Im vorliegenden Fall hat der AN vor Auftragsausführung auf die verschärften Anforderungen in der neuen DIN-Norm hingewiesen. Es kommt allerdings darauf an, ob sich die aus dieser DIN-Norm ergebende Zusatzmaßnahme nicht bereits doch schon Gegenstand des Auftrags war. Das ist eine Frage der Auslegung des Auftrags/Leistungsbeschriebs nach §§ 133, 157 BGB.

    Insoweit ist der Hinweis von Rudi beachtlich: Änderungen der aRdT können sich bereits außerhalb der DIN-Normen, die lediglich die Vermutung als aRdT haben, vollzogen haben. DIN-Normen können bereits bei Auftragsvergabe veraltet gewesen sein, was beispielsweise bei Veröffentlichung von geänderten DIN-Normen im Gelbdruck denkbar ist.

    Darlegungs- und beweispflichtig dürfte Tata sein, da er geltend machen müßte, daß die aRdT sich bereits bei Auftragsvergabe außerhalb der DIN-Normen vollzogen hatten.

    Selbst dann käme allerdings ein Schadensersatzanspruch des AN aus cic in Betracht, wenn die Ausschreibung von Tata erstellt wurde und er in seiner/ seines Architekten Ausschreibung die geänderten aRdT nicht berücksichtigt worden sind. Denn der AG schuldet eine vollständige und erschöpfende Beschreibung der geschuldeten Leistungen. In diesem Fall könnte man zu einer Teilung der Mehrkosten über § 254 BGB kommen.

    Sollte der AN einen Anspruch auf Mehrvergütung haben, müßte er diesen selbstverständlich noch der Höhe nach darlegen. Er muß also seine Urkalkulation offenlegen und anhand der Urkalkulation den Mehrpreis nachvollziehbar vorrechnen. Die Forderung von x € ohne nähere Begründung wäre unzureichend.
     
  12. Eric

    Eric

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  13. tata

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    Hallo Eric,
    ich fand die Antworten klasse, da Sie mit meinem laienhaften Horizont ein paar Argumente zum Widerspruch gegen den Nachtrag zu liefern schienen.
    Nach mehrfachem Lesen Deiner Ausführungen und Durchlesen des verlinkten Textes, kann ich evtl. noch ein bissel schärfen:
    1) Wir haben nach Vorgabe eines "optischen" Entwurfs des Hauses alles an den GÜ übergeben, der eine mE funktionale Leistungsbeschreibung geliefert hat. Wir haben nichts ausgeschrieben oder gar eine Leistungsbeschreibung geliefert.
    2) Die Ausführung nach den aRdT ist explizit und vorrangig vereinbart.
    3) In den allg. (im Vertrag nachrangigen) Vertragsbedingungen wird auf die ZUM ZEITPUNKT DES VERTRAGsABSCHLUSSES gültigen Landesbauordnungen, Gesetze zum Wärmeschutz, DIN-Vorschriften und Allgemeinen Technsichen Vertragsbedingungen für Bauleistungen als Maßstab für die Bauleistungen referenziert.

    Wenn ich es richtig interpretiere, müßte ich zur Abwehr des Nachtrags nachweisen, daß die DIN1055 mit verbindlicher Wirksamkeit März 2011 auch bei Vertragsschluss aRdT war? Und selbst mit diesem Nachweis, der sicherlich schwer bis unmöglich zu führen sein wird, wird eine Art Vergleich mit dem GÜ unvermeidlich werden?
    Nebenbei: Ist Punkt 3 des Vertrages überhaupt wirksam nach dem oben referenzierten Urteil des OLG Hamm?

    Danke und Gruß
    tata

    P.S. Deinen Beitrag fand ich auch klasse ;-)
     
  14. Eric

    Eric

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    Wenn es denn eine funktionale Leistungsbeschreibung war, dann gelten die Ausführungen unter 4. A. des Links zur Uni Düsseldorf. Es käme also darauf an, ob die Erforderlichkeit zur Sicherung der Dachziegel gegen Windsog bereits bei Erteilung des Auftrags im September 2010 aRdT war. In diesem Falle war auch diese Leistung vom GU in den Festpreis einzukalkulieren und damit Bausoll.

    Die DIN-Normen sind ein Unterfall der aRdT. Die aRdT schweben also über den DIN-Normen, weshalb letztere auch nur die Vermutung als aRdT haben. Eine Bauweise kann also bereits aRdT sein, obwohl sie in einer DIN-Norm noch nicht erfaßt ist. Sie muß dann aber bereits die Geltung als aRdT in den beteiligten Fachkreisen haben. Ob der Gelbdruck, der laut Lebski bereits seit 2001 vorlag, dafür ausreicht ??? Darüber könnte man u.U. streiten ( warum hats denn mit der Umsetzung als DIN-Norm so lange gedauert ? ) und in diesem Falle würde nur eine Meinungsumfrage in den beteiligten Kreisen helfen. Das ist halt die Krux mit den ungeschriebenen aRdT. Da gibts keine Vermutungswirkung.

    Das wäre bei richtiger Zuordnung ein Widerspruch in sich. Aber Laien machen das nun Mal und dann ist die Frage, wie das zu werten ist. Man könnte das auch dahin verstehen, daß dies die speziellere Regel für DIN-Normen als Unterfall der aRdT sein sollte nach dem Motto, nur bereits gültige DIN-Normen sind bei der Ermittlung des Bausolls zu berücksichtigen.

    Schwierige Frage. Frag einen Anwalt.

    Das Urteil des OLG Hamm kenne ich nicht. Die Fundstelle wurde bislang nicht benannt. Kannst ja mal selbst unter Rechtsprechung-nrw.de recherchieren. Aber zu Deinem speziellen Fall wird das Urteil wohl kaum etwas hergeben. Aus ihm werden sich allenfalls die maßgeblichen Grundsätze ablesen lassen.

    Das OLG Nürnberg mußte sich mit der Frage der Mehrvergütung nicht auseinandersetzen, weil der Anwalt den Einwand der Sowieso-Kosten wahrscheinlich verpennt hat. Anderenfalls wäre möglicherweise ein Zug-um- Zug-Urteil herausgekommen > Mangelbeseitigung gegen Zuzahlung der Sowieso-Kosten.

    Nehmen wir mal an, ein Unternehmer hat ein Hochhaus zu bauen und kurz vor der Fertigstellung ändert sich völlig unvorhergesehen eine DIN-Norm zur Gründung von Bauwerken. Wenn das Gebäude als solches auch mit der alten DIN-Norm funktioniert, kann es ja wohl nicht sein, daß der Unternehmer das Hochhaus abreißen und neu bauen muß. Er wird Sowieso-Kosten einwenden und dann ist der Fall im Zweifel zu Ende.

    Deine Klausel findet sich in Verträgen von größeren Bauunternehmen, dann allerdings wohl eher ohne den Widerspruch ( ? ) zu Punkt 2.
     
  15. #15 rudi1106, 08.03.2011
    rudi1106

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    Sorry, aber weiß hier eigentlich irgendjemand, über welche Änderung so munter diskutiert wird? So weit ich weiß ist doch die oben zitierte DIN 1055 in der Fassung von März 2005 schon seit 1.1.2007 als technische Baubestimmung gemäß § 3 Abs. 3 HBO allgemein verbindlich eingeführt.
     
  16. Eric

    Eric

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    @Rudi

    Den Sachverhalt hat der Mandant beizubringen :bounce:

    Hier meint Tata, die DIN 1055-4 habe sich in 2011 geändert hinsichtlich des Erfordernisses der zusätzlichen Sicherung von Dachziegeln gegen Windsog. Ob es so ist oder der GU ihm nur etwas erzählt, kann nur ein SV im konkreten Einzelfall klären.

    Wahrscheinlich ist das hier gemeint:

    http://www.google.de/search?q=DIN+1...ceid=ie7&redir_esc=&ei=txt2Tem7CMnesgbAxsWNBQ

    Danach gab es eine Änderung gegen Ende Januar 2011. Ob die Änderung auch den Fall von Tata betrifft ????

    Wenn der Sachverhalt unzutreffend wäre, hätten wir zumindest mal darüber geredet :D
     
  17. #17 rudi1106, 08.03.2011
    rudi1106

    rudi1106

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    Jetzt würde mich aber wirklich mal interessieren, ob sich da was geändert hat. Ich hatte es so verstanden, dass "nur" die DIN in die Fachregeln eingearbeitet wurde. Vielleicht hat der Dachdecker ja auch erst dadurch mitgekriegt, dass es so etwas wie eine Windsogsicherung nicht nur für Flachdächer gibt...
     
  18. sepp

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  19. tata

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    Hi zusammen,

    dann will der Mandant mal versuchen den SV beizubringen.
    Entschuldigt, wenn ich abermals nicht detailliert genug war.

    Der Nachtrag ist überschrieben mit:"Neue Windlastnorm DIN 1055-4", gefolgt von folgenden Zeilen: "...Die Europäische Normung (Eurocode) und ihre Umsetzung auf nationaler Ebene (DIN1055-4) wurden aufgrund der zunehmenden Intensität und Dauer der Stürme verschärft. Aufgrund dessen hat der Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks eine neue Fachinformation 'Windlasten auf Dächern mit Dachziegel- und Dachsteineindeckung' verfasst. Diese gilt verbindlich ab 01.03.2011. Somit müssen alle Dächer die nach dem 01.03.2011 erstellt werden diesen neuen strengeren Anforderungen genügen...."
    Eine Darlegung der Merhaufwände erfolgt nicht, sondern als Pauschalposition knapp über 3kEUR.

    @Rudi: das hieße aber doch, daß die DIN oder der Weiß-/Gelb-druck nach HBO schon galt, also Bausoll ist und die nachträgliche Fachinformation dann welche Wirkung hat? Ist das die offizielle Umsetzung der DIN in aRdT? Ich dachte, das wäre in der Praxis eher umgekehrt.

    @Eric: der Widerspruch in sich ist traurig, denn den Vertrag habe ich von einem Fach-RA eines bekannten Bauherren e.V. prüfen lassen. Aber jeder darf mal nen schlechten Tag haben.

    Danke an alle. Ich versuche jetzt mal die "Historie" der DIN 1055 zu ergründen und wann die tatsächlich in der aktuellen Form verbindlich wurde. Ist das eine komplexe Welt, wow!
     
  20. tata

    tata

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    ...und wieder einen Hauch schlauer?
    Folgendes habe ich mir ergoogelt: Die DIN 1055-4 ist mit ein paar neuen Auslegungen in der Form von 2005 weiterhin gültig. Die Fachinformation des Dachdeckerverbandes ergänzen diese DIN und gelten mit Herausgabe als aRdT (Quelle: Wikipedia, Windsog). Es gab auch schon vor März 2011 eine Fachinformation, deren Inhalt ich noch nicht recherchieren konnte.

    Wenn aber die Fachinformation des Verbandes mit Erscheinen aRdT werden und mein GÜ mir vorrangig ".. wird festgelegt, daß die Ausführung aller geschuldeten Bauleistungen nach den Allgemein Anerkannten Regeln der Bautechnik zu erfolgen hat." nach aRdT zugesichert hat, wähne ich mich doch zumindest nahe des trockenen Ufers. Oder stehe ich doch bloß auf nem Krokodil?

    Gute Nacht und Gruß
    tata
     
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