Abstandsfläche

Diskutiere Abstandsfläche im Praxisausführungen und Details Forum im Bereich Architektur; Hallo, Betrifft Hessen, ohne B-Plan (§34). wie ist HBO §6 (2) genau zu verstehen: "Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst...

  1. #1 arnolde, 08.03.2011
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    Hallo,

    Betrifft Hessen, ohne B-Plan (§34).

    wie ist HBO §6 (2) genau zu verstehen:
    "Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte."

    Hat ein Bauherr nun Anspruch darauf, daß die Abstandsfläche in eine öffentliche Verkehrsfläche (max bis zur Mitte) hineinragt, oder nicht? Und wenn nicht, was bedeutet diese Vorschrift dann?

    Konkreter Fall: EFH auf Baugrundstück im Mischgebiet (Dorf) ohne B-Plan gebaut, überall 3m eingehalten, Garage soll nun mit der rückwärtigen Wand (3,5m breit) im Abstand von 1m zur Nordgrenze gestellt werden (hier verläuft ein 4m breiter landwirtschaftklicher Weg in Ost-West-Richtung, Zufahrt zum fraglichen Grundstück ist im Süden), Gemeinde verlangt aber 3m Abstand. Auf der anderen Wegseite gegenüber, in max 10m Entfernung, ist mindestens ein massives Gartenhäuschen direkt an der Weggrenze gebaut (und so auch im Kataster eingezeichnet). Auf der hiesigen Wegseite jedoch sind alle Bauwerke 3m vom Weg entfernt. Darf die Gemeinde auf den 3m Abstand beharren?

    viele Grüße,
    Ethan
     
  2. #2 Baufuchs, 09.03.2011
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Ja, kann sie.

    Du musst den § 6 vollständig lesen. Da heisst es:

    D.h. auch wenn unter Anrechnung der 1/2 Regel die Abstandsfläche auf dem Grundstück rechnerisch kleiner wäre, sind trotzdem min. 3m einzuhalten.
     
  3. #3 Nutzer des BEFs, 09.03.2011
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    Erstmal ist zu klären, was der landwirtschaftliche Weg baurechtlich ist, vgl.

    § 9 (1) 11. BauGB

    die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;

    Ist es baurechtlich eine Verkehrsfläche und ist diese öffentlich oder privat? Sie kann auch privat sein, wenn sie jeder nutzen darf.
     
  4. #4 arnolde, 09.03.2011
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    Ich verstehe das so:
    a) die Abstandsfläche muss mind. 3m betragen --> Die gesamte Abstandsfläche, egal wo sie liegt
    b) die Abstandsfläche kann auch auf der Verkehrsfläche liegen, max bis zur deren Mitte
    --> von der einzuhaltenden Abstandsfläche (egal ob 3m Mindestmaß oder z.B. 4m bei einem 10m hohen Gebäude) darf ein Teil auf der öffentlichen Fläche liegen (bei einem 4m breiten Weg also 2m)

    Das Wort "Öffentlich" taucht nicht auf... hilft es trotzdem weiter?

    Der Weg ist geschottert, an der Einmündung zur Straße steht ein Schild (roter Kreis) "Landwirtschaftlicher Verkehr frei" sowie "Anlieger frei 20m" (Die Einfahrt des ersten Hauses an der Ecke mündet in den Weg). Genutzt wird der Weg effektiv von ca. 2-3 Traktoren (ca. 10 Durchfahrten pro Tag), sowie Fußgänger.
     
  5. #5 ralph12345, 09.03.2011
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    Und wenn Du den Sachverhalt mit dem Bearbeiter in der Gemeinde mal einfach pesönlich diskutierst?

    Die Auslegung der LBO sehe ich genauso wie Du, 3m Abstandsfläche, zu den 3m darf auch die 4m breite Strasse 2m beisteuern, bleibt 1m auf dem Grundstück. Dann wäre eigentlich nur zu klären, ob der Schotterweg nun öffentliche Verkehrsfläche ist. Ohne B-Plan ist das schlimmstenfalls Auslegungssache.?
     
  6. #6 Baufuchs, 09.03.2011
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    Baufuchs Gast

    Vergesst Eure Auslegung.

    Auch dann, wenn die Abstandsfläche eigentlich (wegen Anrechnung zu 1/2 des öffentl. Weges) rechenrisch nur 1 m sein müsste, ist dennoch die Mindestabstandsfläche von 3m einzuhalten.

    Deshalb steht in der Bauordnung: "in allen Fällen min. 3m ......."

    Vom Bauamt hat Fragesteller ja auch schon die Auskunft "3m sind einzuhalten" bekommen. Begründung kann er sich ja noch geben lassen.
     
  7. #7 arnolde, 09.03.2011
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    Es bestreitet ja auch keiner daß die Abstandsfläche mind. 3m betragen muss. Aber es steht klar geschrieben daß die Abstandsfläche (nämlich die 3m) teilweise auf der Straße liegen kann. Hier ist die Formulierung nunmal eindeutig.

    Der Leiter Bauamt sagte auf telefonische Anfrage lediglich sinngemäß, daß die Stadt bei §34 quasi frei entscheiden kann was sie zuläßt und was nicht, und die Stadt möchte nunmal keine nähere Bebauung am Weg haben. Das einzige sachliche Argument war, daß der Weg von Spaziergängern benutzt würde und es sei doch schöner wenn man beim Entlanggehen des (mehrerer 100m langen) Wegs nicht ständig auf Mauern gucken würde. (Der restliche Weg ist fast ausschließlich mit Gartenzäunen und Hecken gesäumt, bis auf gelegentliche Gartenhütten).
     
  8. Baumal

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    zeig doch mal einen lageplan.
     
  9. #9 Der Bauberater, 09.03.2011
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    Ist es möglich, dass die von einer Bauflucht gesprochen haben und nicht von der Abstandsfläche?
     
  10. #10 arnolde, 09.03.2011
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    Hier bitte. Die roten Markierungen zeigen unser Haus und die gewünschte Garagenlage. Die Garage 1m nach Süden zu verschieben wäre kein Problem, aber bei 3m steht sie quasi quer vor der Haustür (Mitte Westseite). Die Zufahrt erfolgt über den Gemeinschaftseigentum/Privatweg 93/1.
     
  11. #11 arnolde, 09.03.2011
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    Möglich, daß das Wort gefallen ist... weiß ich nicht mehr. Warum, was wäre die Folge?
     
  12. raaner

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    Nein. Ich verstehe das so wie Baufuchs. Die Abstandsfläche ist ja nicht fix drei Meter, sondern ist abhängig vom Gabäude. Und unabhängig davon, wieviel Platz auf dem öffentlichen Raum zur Verfügung steht, müssen drei Meter der erforderlichen Abstandsfläche auf Deinem Grundstück liegen.
    Ich weiß jetzt nur nicht, wie das bei Garagen ist.
     
  13. #13 Baufuchs, 09.03.2011
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    Garagen dürfen bei Einhaltung bestimmeter Längen auch ohne Grenzabstand auf der Nachbargrenze errichtet werden.

    Ob in Hessen die Grenze zu einer öffentlichen Verkehrsfläche auch als Nachbargrenze gewertet wird ist zu klären.

    In NRW z.B. galt bis zur letzten Änderung der BauO die Grenze zu öffentl. Verkehrsfläche nicht als Nachbargrenze und es musste ein Mindestabstand von 3m eingehalten werden.
     
  14. #14 arnolde, 09.03.2011
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    @ raaner:
    Dann müßte es heissen "In allen Fällen muss die innerhalb des Grundstücks liegende Tiefe der Abstandsflächen mindestens 3 m betragen". Heisst es aber nicht. Es wird klar definiert was Abstandsfläche ist, und dann gesagt daß die Abstandsfläche nicht in allen Fällen innerhalb des Grundstücks liegen muß. Für mich absolut eindeutig.
     
  15. Baumal

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    wo wohnt der arnolde? in hessen?

    da wird es so sein wie in BW, abstandsfläche
    darf in der verkehrsfläche liegen. wenns denn,
    eine öffentliche verkehrsfläche ist.
     
  16. #16 Der Bauberater, 09.03.2011
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    § 6 Abs. 9 HBO
    ohne Abstandsflächen sind zul.: Garagen bis 100qm

    Das kann nur eine bauflucht oder so sein. Selbst wenn es, wie es Baufuchs schon angesprochen hat, der Weg keine öffentliche Widmung hat, ist die GA dort eigentlich (nach Abstandsflächenrecht) zulässig.

    gibt es einen B-Plan oder einen Baufluchtenplan?
     
  17. #17 arnolde, 09.03.2011
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    Wie bereits im Eröffnungspost geschrieben, kein B-Plan.
    Einen Lageplan hab ich auch bereits hochgeladen, hat leider noch niemand reingeschaut.
    Baufluchtenplan... für ein 500-Seelen-Dorf? Wo kriege ich den her ohne auf dem Bauamt (der quasi aus einem Mann besteht) bereits Verdacht zu erregen daß ich dabei bin, Material für eine Schlacht zu sammeln?
     
  18. Baumal

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    92/4 ist euer grundstück.
    da verstehe ich die platzierung des baukörpers, sowieso nicht.

    vielleicht lässt du mal jemanden ran, der es kann und der mann
    auf dem amt lächelt plötzlich...
     
  19. #19 ralph12345, 09.03.2011
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    Das Haus steht doch schon, soweit ich das verstanden hab?
    Mal beim Amt anrufen und fragen, wo das Problem liegt, wo doch Garagen nach LBO §6 Abs.(10) keine Abstandsflächen zur Nachbargrenze haben. Um die "Schlacht" wirst Du eh nicht drum rum kommen...

    @Bauberater: §6(9) bezieht sich nur auf Abstandsflächen zu Gebäuden. Siehe Post #13
     
  20. #20 arnolde, 09.03.2011
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    Findest Du es nicht etwas vermessen, mir generelle Unfähigkeit zu unterstellen, nur weil DU etwas nicht verstehst?
     
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