Abstandsfläche

Diskutiere Abstandsfläche im Praxisausführungen und Details Forum im Bereich Architektur; Der Leiter Bauamt sagte auf telefonische Anfrage lediglich sinngemäß, daß die Stadt bei §34 quasi frei entscheiden kann was sie zuläßt und was...

  1. #21 arnolde, 09.03.2011
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    Wie schon geschrieben... da brauch ich nicht nochmal anrufen bevor ich Anhaltspunkte habe daß die Stadt hier nicht im Recht ist. Ist denn §34 ein Freibrief für die Stadt, nach Belieben zu entscheiden was sie gerne hätte und was nicht?
     
  2. Baumal

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    @arnolde

    ich muß nicht immer alles verstehen....

    findest du es als vermessen, sollte ich meine soft-und
    hardware weiter gestalteten wollen, einen IT Consultant kontaktiere?
     
  3. #23 arnolde, 09.03.2011
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    @baumal
    Frag doch einfach mal was Du nicht verstehst, ich erkläre es gerne! Die Lage des Hauses haben wir lang und breit, auch mit Architekten, besprochen. (Und ja, das Haus steht schon). Eine Reihe von Gesichtspunkten wurden berücksichtigt die evtl nicht auf Anhieb im Lageplan ersichtlich sind. Ich bin stolz auf mein Bauvorhaben und erkläre gerne wieso das eine oder andere so gemacht wurde. Wenn es dann Grund gibt, mich eines Besseren zu belehren, nehme ich das als konstruktive Kritik gerne auf.
     
  4. #24 Der Bauberater, 09.03.2011
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    Da muss ich Dir recht geben, normalerweise sind die beiden Absätze zusammengefasst :D
    Im Absatz 10 steht es, dass die Garage auf der Grenze zulässig ist!
     
  5. Baumal

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    versteh` ich nicht, das haus steht schon...
     
  6. #26 arnolde, 09.03.2011
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    Ist es so ungewöhnlich, daß erst das Haus (Fertighaus) und erst später die Garage (massiv) gebaut wird? Aus Kostengründen, Platzgründen, sowie bei einem bekannten Disput bzgl. der Position? (Haus sollte schnell gestellt werden deswegen haben wir nicht wegen der Garage rumdiskutiert, jetzt wo das Haus steht können wir es uns eher leisten, mit dem Bauamt zu streiten)
     
  7. Baumal

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    ÖÖÖÖÖÖhm, das ist abusolut ungewohnlich-.

    hab ich noch nie erlebt.
     
  8. #28 fmjuchi, 09.03.2011
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    Hi,

    also ich kann das verstehen. Auch innerörtliche Verbindungswege tragen zum Stadtbild bei. Es ist durchaus üblich, dass man da als Gemeinde links und rechts vom Weg keine direkte Bebauung haben möchte.

    Ja, die Stadt bzw. der Stadtrat darf (fast) alles. Das nennt man Planungshoheit.
    Wenn es nicht im Guten geht, hat man ganz schnell einen Planaufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan. Dann ruft der Stadtrat noch ganz laut Veränderungssperre und wir wollen mal sehen wer hier den längeren Atem hat. :bef1021:

    Nein, es war gar nicht gut, erst das Haus zu bauen und zu glauben, man kann sich den Streit dann leisten. Auch ein Fertighaus lässt sich ja nicht so einfach verschieben. Wenn man vorher eine Absage bekommt, ist es schon unvernünftig nicht darauf einzugehen und beim Hausbau (Eingang!) nicht zu berücksichtigen.

    lg fm
     
  9. #29 arnolde, 09.03.2011
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    Es ist ja nicht so, daß wir das Haus anders gebaut hätten, je nachdem wo die Garage hin darf. Als Zweifamilienhaus mußte das Treppenhaus zentral sein, also mittig in einer Außenwand. Wir wollten einen möglichst großen Garten (nicht Vorgarten wo man zur Haustür durchlaufen muß) und natürlich eher Südgarten als Nordgarten, daher mußte das Haus in die Nordwest-Ecke des Grundstücks, da die Zufahrt an der Südwest-Ecke bereits fest war. Den Eingang im Süden zu platzieren hätte verhindert daß Wohnzimmer+Küche Südfenster bekommen. Die Küche sollte in die Südwestecke damit man von dort aus die Zufahrt im Blick hat (spielende Kinder, etc.). Im Norden (zum Weg hin) wollten wir möglichst wenig Fenster (es gibt nur ein einziges, Gästebad) wegen a) Energiekonzept und b) hineinglotzende Spaziergänger. Es blieb also letztlich gar nichts anderes übrig als das Haus mit diesem Grundriss und an dieser Stelle zu bauen, völlig egal was aus der Garagen-Frage letztlich wird. Deswegen lasse ich trotzdem nichts unversucht um eine möglichst praktische Lösung zu finden.

    Kann vielleicht jemand noch etwas zum Thema Bautenflucht sagen und was das (verwaltungsmäßig) bedeutet?
     
  10. #30 arnolde, 09.03.2011
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    Und noch etwas, ich meine irgendwo zwischen Tür und Angel gehört zu haben, daß für die Garage an sich gar kein Bauantrag nötig wäre. Bedeutet das möglicherweise, dass hier der §34 und somit auch die Willkür der Gemeinde ohne Bedeutung ist? Daß die Garage auf jeden Fall erstellt werden kann solange die allgemeinen Vorschriften (die hier teils bereits genannt wurden, z.B. ohne Abstandsfläche und unter Beachtung einer Höchstfläche bzw. Länge) beachtet werden?
     
  11. #31 ralph12345, 10.03.2011
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    In manchen LBOs mag das so sein, in der von Hessen kann ich nicht finden, daß Garagen genehmigungsfrei wären.

    Nach LBO §44 (1) 5. kann die Gemeinde in einer Satzung Garagen sogar untersagen bzw. deren Gestaltung oder Platzierung genauer festlegen.

    Übrigens, als Ergänzung zu oben: Garagen brauchen keine Abstandsflächen zu Nachbargrenzen:
     
  12. #32 ralph12345, 10.03.2011
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    (10) ist m.E. diskutierbar. Bedeutet daß, daß bei Garagen gar keine Abstandsfläche nötig ist und damit halt auch direkt an der Nachbargrenze gebaut werden darf, oder bedeutet daß, daß lediglich die Abstandsflächen an den Nachbargrenzen wegfallen, die anderen aber bestehen bleiben.

    Ich bleib dabei, klär mit dem Amt, was der Grund ist.
    Diskutier das mit den nicht notwendigen Abstandsflächen und das mit der öffentlichen Verkehrsfläche.
     
  13. Baumal

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    verstehe ich sowieso nicht, weshalb man bei einem
    bestehenden gebäude über abstandsflächen diskutieren muß....

    da gabs doch wohl eine baugenehmigung und als bestandteil
    der baueingabe einen lageplan??????
     
  14. #34 Der Bauberater, 10.03.2011
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    HBO ganz runter scrollen zu den Anlagen: :D
    Anlage 2: Baugenehmigungsfreie Vorhaben nach § 55
    I Errichtung, Aufstellung, Anbringung
    1. Gebäude und Gebäudeteile
    1.1 Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude nicht mehr als 30m³ Brutto-Rauminhalt haben und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen,
    1.2 Garagen bis 50 m² Brutto-Grundfläche einschließlich Abstellraum einschließlich Zufahrten mit nicht
    mehr als 200 m² Grundfläche, unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 1,
     
  15. #35 Schwarz, 10.03.2011
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    in ergänzung noch der freistellungsvorbehalt nach V.1.

    1Der Gemeinde ist das beabsichtigte Vorhaben durch Einreichen der
    erforderlichen Bauvorlagen schriftlich zur Kenntnis zu geben, soweit das Vorhaben [...]


    in verbindung mit HE-HBO 55.1

    55 Zu § 55 - Baugenehmigungsfreie Vorhaben
    Soweit die Freistellungstatbestände selbst keine Einschränkung enthalten, sind die Vorhaben nach Anlage 2 zu § 55 in allen Baugebieten sowie im Außenbereich baugenehmigungsfrei.


    die randbedingungen für die garage in grenzbebauung sind ja sowieso einzuhalten.

    selbstverständlich hat er anspruch darauf. bedingung ist, dass der landwirtschaftliche weg überhaupt öffentlich ist und das bauwerk überhaupt eine abstandsfläche auslöst.

    und ähnliche diskussion hier

    http://www.bauexpertenforum.de/showthread.php?t=27130

    die regelung an sich, ist ja eher für innerstädtische bereiche gedacht.

    [​IMG]

    schwarz
     
  16. #36 arnolde, 10.03.2011
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    Bedeutet das, das die Gemeinde (sofern sie schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde, in der Gemeindesatzung keine abweichende Regelung steht, und das Vorhaben allen HBO-Regelungen entspricht) keine Möglichkeit hat, das Vorhaben zu beanstanden? Auch nicht wegen Durchbrechen der Bauflucht?
     
  17. #37 Schwarz, 10.03.2011
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  18. #38 arnolde, 11.03.2011
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    Vielen Dank, das ist sehr aufschlußreich. Allerdings ist mir etwas immer noch unklar:
    In welchen Fällen kann die Gemeinde dies erklären oder beantragen?
     
  19. #39 arnolde, 11.03.2011
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    Noch etwas: Falls der Weg nicht öffentlich sein sollte, hab ich ein Problem, denn es darf nur an einer Nachbargrenze angebaut werden, nicht über Eck. Aber wenn der Weg eine öffentliche Verkehrsfläche ist (wovon ich stark ausgehe, denn der Augenschein ist eindeutig, und wenn er nicht öffentlich sein sollte dann muß nach hessischem Nachbarschaftsrecht der Eigentümer (=die Gemeinde) sich zu 50% an der Einfriedung auf der Grenze beteiligen, immerhin 28m), aber die Garage keine Abstandsfläche auslöst die ich bis zur Mitte des Wegs hineinlegen kann, was dann? Ich konnte noch nichts finden über Grenzbebauung an einem öffentlichen Weg durch baugenehmigungsfreie Objekte.
     
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