Abstandsfläche Doppelpultdach

Diskutiere Abstandsfläche Doppelpultdach im Praxisausführungen und Details Forum im Bereich Architektur; Betrifft Landesbauordnung Ba-Wü ohne B-Plan Hallo zusammen, ich beginne gerade damit, mich mit dem Thema Baurecht auseinanderzusetzen....

  1. Eldra

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    Betrifft Landesbauordnung Ba-Wü ohne B-Plan

    Hallo zusammen,

    ich beginne gerade damit, mich mit dem Thema Baurecht auseinanderzusetzen.

    Wir wollen ein bestehendes EFH erweitern. Die Idee ist, aus dem vorhandenen Satteldach ein Doppelpultdach zu machen.
    Bei der Berechnung der Abstandsfläche ist laut Landesbauordnung die Sache so geregelt, das bei einem Dach mit weniger als 45° Neigung die Giebelfläche nicht mitgezählt wird.
    Bei einem Satteldach läßt sich daher die Giebelfläche auch eindeutig bestimmen: "die Giebelfläche beginnt an der Horizontalen durch den untersten Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut".
    Laut Genehmigungsbehörde gilt dies aber nicht für ein Doppelpultdach.
    Hier wird von zwei unabhängigen Dächern ausgegangen. Dadurch erhöht sich natürlich auch die Wandhöhe, wodurch wir die min. Abstandsfläche unterschreiten würden.

    Aber wo steht das??
    Ich kann das aus der Landesbauordnung nicht herauslesen.

    Kann mir hier irgendjemand weiterhelfen.

    Danke und Gruß

    Eldra
     
  2. #2 Baufuchs, 10.03.2011
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Aus der Bauordnung BW:

    **=die Wandhöhe
     
  3. Eldra

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    So weit habe ich das ganze schon verstanden.
    Aber wo steht denn, welche Schnittpunkte bei welcher Dachform zugrundeglegt werden?

    Mir will nicht in den Kopf, dass ich bei einem Satteldach insgesamt höher bauen kann, als bei einem Dopplepultdach.

    Gruß

    Eldra
     
  4. PeterB

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    Das geht doch auch nicht?
    Wenn das Satteldach auf der gleichen Höhe ansetzt wie das höhere Pultdach löst es bei gleicher Dachneigung die gleiche Abstandsfläche aus.
    Doppelpult werden gerne an Hanglagen verwendet um talseits das niedrigere Pult anzuordnen, um dort die Abstandsfläche zu verringern !
     
  5. #5 Der Bauberater, 14.03.2011
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    Und um welche Dachneigung dreht es sich?
    Das Bild ist zwar aus der alten Kommentierung, da hat sich aber nicht viel geändert!
    *KT Abstandsflächen im bw Baurecht, Kohlhammer Verlag, 3. Auflage
    Das hier ist aber keine Doktorarbeit :D
     
  6. Eldra

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    Das alte Satteldach hat 30°. Das heißt, eine Hälfte des Satteldaches mit 30° bleibt bestehen. (das gibt den ersten Pult)
    Durch den Anbau entsteht der zweite (höhere) Pult. Dieser wird maximal 10° bekommen.
    Auf dem angefügten Bild sind die Neigungen ja größer als 45°.

    Welche Wandhöhe wird denn nun zu Grunde gelegt?

    Gruß

    Eldra
     
  7. #7 Baufuchs, 14.03.2011
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Die Neigungen auf dem Bild sind nicht größer als 45 Grad, sondern kleiner.

    Erkennbar daran:

    <
    =

    oberes Zeichen = kleiner
    unteres Zeichen = gleich

    Bedeutung= gleich / kleiner 45 Grad.
     
  8. Eldra

    Eldra

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    Da ich mit den Winkelangaben wohl nicht weiterkomme, habe ich noch folgendes in der LBO Ba-Wü gefunden:

    (2) Ferner sind Abweichungen von den Vorschriften in den §§ 4 bis 37 dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zuzulassen

    1. zur Modernisierung von Wohnungen und Wohngebäuden, Teilung von Wohnungen oder Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau, Anbau, Nutzungsänderung, Aufstockung oder Änderung des Daches, wenn die Baugenehmigung oder die Kenntnisgabe für die Errichtung des Gebäudes mindestens fünf Jahre zurückliegt,
    2. zur Erhaltung und weiteren Nutzung von Kulturdenkmalen,
    3. zur Verwirklichung von Vorhaben zur Energieeinsparung,
    4. zur praktischen Erprobung neuer Bau- und Wohnformen im Wohnungsbau,

    Da durch die Umbaumaßnahme eine zusätzliche Wohneinheit entsteht und zudem noch eine nachweisliche Energieeinsparung angegangen wird, sollte das gewünschte Dach doch möglich sein?

    Gruß

    Eldra
     
  9. #9 Der Bauberater, 15.03.2011
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    bei dem Zitat des § 56 LBO fehlt der letzte Satz:

    wenn die Abweichungen mit den öffentlichen Belabgen vereinbar sind.

    Bitte immer ganz, bis zum Ende, lesen :D
    Natürlich kannst Du die Abweichung/Befreiung beantragen, wenn aber etwas öffentlich rechtliches daggegen steht, dann wird der Antrag abgelehnt.

    Ein ortskundiger Archi weiß sicher mehr als wir hier.
     
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