Was bedeutet Abnahme?

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  1. #1 Eric, 11.03.2011
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 11.03.2011
    Eric

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    Abnahme ist die einseitige Erklärung des Bestellers, daß er das fertiggestellte Werk ( hier:Bauwerk im weitesten Sinne ) als ordnungsgemäß akzeptiert.

    Einer Bestätigung des AN zu der Abnahmeerklärung des Bestellers bedarf es nicht. Dessen Erklärungen gehören in die Abnahmeerklärung nicht einmal hinein. Es ist natürlich für den Besteller nicht schlecht, wenn der AN der Erklärung anfügt, welche Beanstandungen des Bestellers er akzeptiert. Erforderlich und nötig ist das nicht.

    Wird die Abnahme schriftlich erklärt, ist sie an sich vom Besteller zu formulieren. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der in die Abnahmeerklärung aufzunehmenden Beanstandungen ( Mängel ).

    Die Praxis zeigt aber, daß die Abnahmeerklärungen auf vorgefertigten Formularen der AN ( insbesondere BT !! ) ausgestellt werden. Die Beanstandungen werden dann auch vom BT formuliert. Wenn der Besteller sich hierauf einläßt, gilt es, höllisch aufzupassen, ob vom BT auch alles und ob es richtig aufgenommen wird: Protokollierung mit falschem/abgeschwächtem Inhalt!! In diesem Falle sollte der Besteller darauf bestehen, daß er seine Beanstandungen entweder selbst niederschreibt oder vom BT ein Wortprotokoll aufgesetzt wird.

    Mangel ist ein Rechtsbegriff und setzt sich zusammen aus den Elementen:

    Bau-Soll ( was ist geschuldet ?)
    Bau-Ist ( was ist vorhanden ?)
    negative Abweichung des Bau-Ist vom Bau-Soll.

    Ob die Beanstandung des Bestellers tatsächlich ein Mangel im Rechtssine ist, hat der Richter im Streitfall zu entscheiden.

    Dementsprechend verlangt die Rechtsprechung vom Besteller nicht die Angabe des Mangels, sondern lediglich die Angabe dessen, was er dem äußeren Bild nach für einen Mangel hält, also die Angabe der Mangelerscheinung = seiner Beanstandung. Aufgabe des AN ist es dann, diese Beanstandung zu überprüfen und sich zu dessen Berechtigung als Mangel zu äußern. Das Risiko der Fehlbeurteilung trägt der AN !!

    Dementsprechend steht es dem Besteller frei, all das, was er für eine negative Beeinträchtigung hält, in das Abnahmeprotokoll aufzunehmen. Der AN darf ihm hierzu nichts vorschreiben ( auch wenn er es in der Praxis häufig meint ).

    Füllt z.B. der BT das Abnahmeprotokoll aus, ist er quasi die " Schreibmaschine " des Bestellers. Zu Erklärung des Bestellers wird das vom BT geschriebene erst durch die anschließende Unterschrift des Bestellers.

    Dem Besteller steht es demzufolge frei, in die Abnahmeerklärung beispielsweise reinzuschreiben/reinschreiben zu lassen, daß er bei der Begehung vor dem Haus in einen Hundehaufen getreten ist. Ob das ein Mangel ist, wäre zunächst irrelvant und erst später zu klären.

    Zur vom Besteller anzugebenden Mangelerscheinung folgende Beispiele:

    Der Besteller muß nicht angeben, daß und warum ein Dach falsch gedeckt ist. Es reicht aus, wenn er im Abnahmeprotokoll erklärt, daß an einer genau bezeichneten Stelle Wasser durch das Dach ins Haus tropft.

    Ist eine Kellerwand nass, reicht es aus, wenn er angibt, die Kellerwand X sei nass. Warum das so ist, hat der AN zu klären.

    Daher sollte der Begriff " Mangel " bei der Abnahme besser gedanklich ersetzt werden durch die rein subjektiv vom Besteller als nachteilig empfundene Beeinträchtigung des zur Abnahme präsentierten Werks.

    Dementsprechend spricht nichts dagegen, daß der Besteller in das Protokoll auch solche Dinge aufnimmt/aufnehmen läßt, die sein Archi für in Ordnung hält ( auch der ist nicht der Richter ), die der Besteller aber nicht für akzeptabel hält. Im Zweifel gilt, wer schreibt, der bleibt, und mehr ist bei der Abnahme allemal besser als zu wenig.
     
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  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 25.04.2013
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    Wesentlich ist noch ein Hinweis:

    Bis zur Abnahme (=Unteschrift auf dem Protokoll) ist der Auftragnehmer in der Pflicht, die Mangelfreiheit seiner Leistung nachzuweisen.
    Schreibt der Bauherr/Käufer also auf, Wand X habe einen nassen Fleck, so muss der Unternehmer beweisen, dass dort kein Wasser von Aussen oder aus anderen Bauteilen den Fleck verursacht, sonder z.B. dort jemand Wasser hingekippt hat.

    Nach der Abnahme ist der Auftraggeber in der Pflicht, dem Unternehmer zu beweisen, warum die Leistung mangelhaft ist.
    Dann müsste also der Auftraggeber z.B. durch einen SV feststellen lassen, warum dort Wasser ankommt. Rohrleitung undicht oder Wand undicht z.B.
     
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