Grundstückkaufvertrag - mit Belastung

Diskutiere Grundstückkaufvertrag - mit Belastung im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, ich halte gerade den Vertrag für den Grundstückkauf in der Hand. Ist hier eine Position aufgeführt, mit der ich nicht so viel...

  1. #1 FamilieK, 18.03.2011
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    Hallo,

    ich halte gerade den Vertrag für den Grundstückkauf in der Hand.

    Ist hier eine Position aufgeführt, mit der ich nicht so viel anfangen kann:

    Abt. II:
    Grunddienstbarkeit (Abwasserleitungsrecht) zugunstern des jeweiligen Eigentümers der Parzelle Gemarkung Ort X Flur X Nr. X.

    Kann mir jemand sagen was das heißt und welche Nachteile ich dadurch habe?

    Vielen Dank.
     
  2. #2 Cartman, 18.03.2011
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    Soweit ich weiß, heißt das nur, dass der Besitzer des genannten Grundstücks das Recht hat, mit seiner Abwasserleitung über Dein Grundstück zu gehen, wahrscheinlich weil er ansonsten keine Möglichkeit hat, an den Kanal zu kommen.
    Eingetragen ist das als Grunddienstbarkeit, damit Du ihm das Abwasserleitungsrecht nicht untersagen kannst (weil: es herrscht ja im Allgemeinen Anschlusszwang). Einziger Nachteil ist, dass Du an der Stelle nicht metertief graben kannst und man im Falle eines Falles möglicherweise irgendwann mal an die Leitung gehen könnte um sie auszutauschen. Lass Dir doch mal die Entwässerungszeichnung geben, damit Du weisst wo die Leitung lang gelegt ist.

    Gruß
    Cartman
     
  3. #3 FamilieK, 18.03.2011
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    Hallo,

    vielen Dank für deine Antwort.

    Sowas in diese Richtung habe ich mir schon gedacht.
    Und auch die Sorge, dass genau dort der Anschluss erfolgte, wo unser Haus mit Keller stehen soll.

    Woher bekomme ich den solche eine Zeichnung? Vom Wasserverein? Wie tief liegen denn solche Leitungen? Nicht dass die generell im Weg sind wen ich mit Keller bauen möchte.
     
  4. #4 FamilieK, 18.03.2011
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    So, ich weiß inzwischen wer mein Ansprechpartner ist.
    Leider heute nicht mehr erreichbar. Aber am Montag weiß ich dann schon mehr.

    Erstmal vielen Dank!
     
  5. #5 Cartman, 18.03.2011
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    Normalerweise liegen Entwässerungszeichnungen bei der Gemeinde, die reicht man (hier) zusammen mit dem Bauantrag dort ein.
    Ansonsten: Schmutzwasserleitungen werden abgenommen, d. h. da kommt einer von der Kläranlage und / oder Gemeinde raus und guckt sich die Rohrführung an. Spätestens dann wird so eine Zeichnung gemacht. D. h. wenn das andere Haus nicht von Anno Tuck ist, dann gibt es die Zeichung entweder bei der Gemeinde oder bei der Kläranlage.

    Schönes WE
    Gruß Cartman
     
  6. #6 Bautine, 20.03.2011
    Bautine

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    Über Abwasserleitungen dürfen oft auch keinen tiefwurzelnden Pflanzen gesetzt werden. Die Frage nach einem Revisionsschacht würde ich auch stellen.
     
  7. oberh

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    Guten Morgen!

    "Wasserverein" :respekt

    Ich würde es mal bei der Musikschule oder der VHS versuchen ... :bierchen:

    Na, im Ernst:

    Der Notar muss die Belastungen in Abt II im Grundbuch aufführen.
    Sprich - zuständig ist das Grundbuchamt beim Amtsgericht.
    Um dort Einsicht zu erlangen, MUSS ein berechtigtes Interesse bestehen.
    Dieses ist bei Euch gegeben - also vom Verkäufer eine schriftliche Erlaubnis einholen und vorlegen ...
    Die Notare haben Zugriff per EDV auf das Grundbuchblatt - jedoch nur auf den Textteil.
    In der Akte selber sollte aber noch eine Zeichnung sein, aus der die Lage des Leitungsrechtes hervorgeht.

    Vor Unterschrift ist diese Lage unbedingt zu überprüfen!

    Auf unserem Grundstück bestanden zwei Leitungsrechte.
    Eines historisch bedingt durch damalige Strommasten - habe mich mit dem Versorger in Verbindung gesetzt - der hat es löschen lassen vor dem Grundstückskauf.
    Das zweite LR war zugunsten eines Nachbarn eingetragen, der seine Erschließung jedoch anderweitig ausgeführt hat.
    Also habe ich hier das persönliche Gespräch gesucht - er ist mit mir zum Notar gefahren und hat dort den Verzicht unterschrieben.

    Der Gute hat auf Auslösungszahlungen verzichtet - er hätte ein Anrecht darauf gehabt ...

    Nach den heutigen Vorschriften müssen Streifen von min. 3 m von jeglicher Bebauung freigehalten werden.
    Je nach Lage der Grunddienstbarkeit kann eine Bebauung unmöglich gemacht sein ...

    Also - ab zum Grundbuchamt ...
    #grübel# Reichte nicht auch der notarielle Entwurf des Vertrages zum Nachweis des berechtigten Interesses ... ?
     
  8. #8 FamilieK, 21.03.2011
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    Hallo oberh,

    bei uns gibt es tatsächlich einen Wasserverein. Normalerweise wird alles über die Gemeinde geregelt... aber in unserem Ortsteil ist der Wasserverein dafür zuständig. Ließt sich komisch, ist aber leider so.

    Weil mir aber der Wasserverein nichts über solche Eintragungen sagen konnte, habe ich mich direkt an die Gemeinde gewendet. Die hat die Lagepläne der Abwasserleitungen vorliegen.

    Das Abwasserrohr liegt zum Glück direkt an der Grenze mit einem Revisionsschacht. Das heißt, in meinem Garten am äußersten Ende.

    Weil dort nichts bebaut wird sondern lediglich Büsche gepflanz werden, habe ich schonmal Glück gehabt und kann ohne Probleme den Vertrag unterzeichnen.

    Trotzdem schade, dass mir die Grundstückbesitzer nichts davon erzählt haben und es erst durch den Kaufvertrag sichtbar wurde. Naja, sind ältere Leute die evtl. nichts mehr davon wussten.
     
  9. oberh

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    #räusper und rotwerd´#

    Du ... jetzt, wo Du es ansprichst ... in der Nachbarkommune gibt es tatsächlich den Strundeverband, der wiederum einem Verein untergeordnet ist ...

    Öhm - ich bin dann mal wech ... muss mir mal selber :bef1011:
     
  10. #10 Wieland, 21.03.2011
    Wieland

    Wieland Gast

    Die Zuständigkeit liegt beim zuständigen Grundbuchamt sowie dem zuständigen
    Kreisbauamt in deren Baulastenverzeichnis solche Rechte in aller Regel vermerkt
    sind. ( Mit Plänen).


    Grüße
     
  11. oberh

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    Hi Wieland!

    Muss hier mal ein wenig intervenieren ... ;)
    Es entsteht der Eindruck der "doppelten Buchführung" durch Deinen Beitrag.

    Im Vertrag steht eindeutig der Bezug zum Grundbuch.

    Der Eintrag hier ist eine "privatrechtliche" Regelung, die theoretisch in beiderseitigem Einverständnis der Parteien aufgehoben werden kann.

    Als Alternative hierzu gibt es die "öffentlich rechtlich" gesicherte Baulasterklärung.
    Diese wird im Baulastenverzeichnis der Kommune geführt.
    Ohne Zustimmung der Behörde kann eine Baulast NICHT gelöscht werden.

    Im Rahmen von Baugehemigungsverfahren werden heutzutage deshalb die Baulasterklärungen vorgezogen.

    Und da ich in meiner Kommune eine Datenbank für unsere Bauordnung geschrieben habe un den Datenbestand insofern kenne, weiss ich, dass historisch bedingt sehr sehr oft Pläne nicht existieren oder abhanden gekommen sind.
     
  12. #12 Wieland, 22.03.2011
    Wieland

    Wieland Gast

     
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