Gebäudeklassen Einteilung

Diskutiere Gebäudeklassen Einteilung im Hilfestellung für Neulinge Forum im Bereich Sonstiges; Hallo Experten, vielleicht kann mir jemand von Euch weiterhelfen, da die Einteilung in meinen Augen nicht ganz klar ist. Folgendes besteht:...

  1. #1 stummel78, 23.03.2011
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    Hallo Experten,

    vielleicht kann mir jemand von Euch weiterhelfen, da die Einteilung in meinen Augen nicht ganz klar ist.

    Folgendes besteht:
    Gebäude im Gewerbegebiet, Grundfläche EG 242m² (Länge x Breite aussen), OG 218m², Fußbodenhöhe des obersten begehbaren Raumes 5.20m über dem Gelände....2 Einheiten...EG=Gewerbe...OG=Wohnen
    Ort: Sachsen-Anhalt

    Ist das nun ein Gebäude nach Klasse 1 oder nicht...

    Hintergrund: Standsicherheitsnachweis oder prüffähige Statik mit zusätzlicher Gegenprüfung?
     
  2. #2 Schwarz, 23.03.2011
    Schwarz

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    alle infos enthalten

    - summe BGF = 242 + 218 = 460m²

    Nachweise:

    Summe BGF = 460m² > zul. BGF (GKL 1) = 400
    Höhenlage 5,20m < 7m (Kriterium 1-3)

    aus §2 BauO-LSA

    [...]Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:
    1. Gebäudeklasse 1:
    a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis z.u 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von
    insgesamt nicht mehr als 400 m² Grundfläche und
    b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude,
    2. Gebäudeklasse 2:
    Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht
    mehr als 400 m²Grundfläche,

    3. Gebäudeklasse 3:
    sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m, [...]

    [​IMG]

    also: GKL 3 nix 1

    schwarz
     
  3. #3 stummel78, 23.03.2011
    stummel78

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    Hallo Schwarz,

    ich danke Dir...der bisher "angepeilte" Prüfstatiker ist sich (warum auch immer) nicht sicher gewesen, wobei ich auch bei anderen Fragen an seiner Kompetenz zweifelte...es wird wohl doch ein anderer werden müssen.

    Er ist sich nicht sicher, weil bei der einen Klasse "insgesamt" steht und bei der anderen Klasse "jeweils"...
     
  4. #4 Schwarz, 23.03.2011
    Schwarz

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    ähm, naja - der prüfstatiker entscheidet das ja nun auch gar nicht. er weist das auch nicht nach.

    den nachweis führt dein architekt, also die person die dir dein baugesuch gestellt hat innerhalb der hierfür zu erstellenden unterlagen. selbst bei einer genehmigungsfreistellung (bzw. in welchem verfahren auch immer) muss schon auf grund der anforderungen, die sich im weiteren für den brandschutz ergeben dieser nachweis geführt werden.

    verfahren:
    http://www.thueringen.de/de/tmblv/sw/baurecht/bauordnung/

    nö! wo hat der das gelesen. die formulierung "jeweils" taucht im §2 erst bei der gebäudeklasse 4 auf, und die kommt ja wohl nicht in frage.

    amtliche fassung bauordnung unter:

    http://www.thueringen.de/imperia/md/content/tmbv/bau/th__rbauordnung2009.pdf

    schwarz
     
  5. #5 stummel78, 23.03.2011
    stummel78

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    Der Architekt/Bauingenieur ist erstmal außen vor, da ich verschiedene Ideen und Ansätze erstmal vorab diskutieren möchte. Und der Statiker wollte halt nachschauen, welchen Umfang seine Berechnungen eventuell einnehmen würden, da dieser sich zwischen Standsicherheitsnachweis und prüffähiger ausführlicher Statik unterscheidet...wie auch immer.

    Danke für die Ausführungen.
     
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