Streit mit Unternehmen

Diskutiere Streit mit Unternehmen im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Also wenn ein pauschalierter Vertrag, dann schuldet er ein entspr. fertiges Werk, welches im Vertrag wie auch immer spezifiziert ist. Wenn es...

  1. Eric

    Eric

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    Wenn es denn so einfach wäre.

    Bei einem Pauschalvertrag müssen entgegen landläufiger Meinung nicht der Endpreis, sondern die zu erbringenden Leistungen pauschaliert werden und zwar entweder die Massen oder die Massen und die Leistungen ( z.B. ein Haus nach Raumbuch, funktionale Leistungsbeschreibung ).

    Traut hatte von seinem Archi eine Ausschreibung mit Massenangaben ( z.B. Schotter ) erarbeiten lassen. Darauf hat der Unternehmer offenbar ein Einheitspreisangebot abgegeben und dies wurde beauftragt.

    Ergo ist - wenn überhaupt - nur ein unechter Pauschalvertrag denkbar, der nur die Massen pauschalieren würde, wenn denn bei Vertragsabschluß klar war, daß später die Massen nicht mehr aufgemessen werden sollen, d.h. egal was an Massen kommt, diese mit dem ausgehandelten Preis abgegolten sein sollen. Dies ist aber bei dem, was Traut schildert, schwer vorstellbar, weil er ja offenbar selbst nicht wußte, wo überhaupt im Außenbereich geschottert werden soll. Vorstellbar erscheint daher schon eher eine Bedarfsposition, die von Traut durch nähere Angaben während der Ausführung zu konkretisieren war. Dann wäre nichts mit der Pauschalierung der Leistung " Schottern im Außenbereich ".

    Einigen sich die Parteien in einem solchen Fall auf einen runden Betrag, dann ist die Abrundung im Rechtsinne ein Rabatt und der Endpreis kein Pauschalpreis, sondern ein gerundeter vorläufiger Auftragspreis, der sich im Zuge der Schlußrechnung durch das Aufmaß ändern kann, also nach wie vor ein Einheitspreisvertrag. Der Rabatt wird dann umgerechnet in Prozent und in die Schlußrechnung übernommen.

    Beispiel: Einheitspreisangebot ergibt einen Einheitspreis von 22.850,00 €. Die Parteien vereinbaren einen Preis von 20.000,00 € ohne damit auch die Massen zu pauschalieren. Dann ist das ein Rabatt von rund 13,5 %. In der Schlußrechnung kämen dann die ausgeführten Massen gemäß Aufmaß und angebotenem Einheitspreis in Ansatz und davon gingen dann die 13,5 % Rabatt runter.

    Wie es hier war ??? Auf den Wortgebrauch der Parteien kommt es nicht an. Worte von Laien sind Schall und Rauch. Entscheident ist, was die Parteien gewollt haben und welchen rechtlichen Inhalt das Gewollte hat.

    z.B. Parteien reden vor " Geld verleihen " meinen aber tatsächlich ein Darlehen.

    Hier hat der Unternehmer die Position " Schotter " noch nicht ausgeführt. Also bekommt er dafür ( egall ob Pauschalvertrag oder nicht ) auch noch kein Geld. Der Streit liegt aber offenbar auch nicht in diesem Punkt, sondern darin, daß Leistungen nicht/anders ausgeführt wurden und welchen Einfluß das auf die Vergütung hat.

    Der Wirrwarr muß geordnet werden und das kann nur ein Anwalt, dem hierzu alle Vertragsunterlagen vorzulegen sind.

    Zum Begriff Pauschalvertrag: http://de.wikipedia.org/wiki/Pauschalpreis
     
  2. #22 traut79, 04.04.2011
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    Vielen Dank für die Ausführungen zum Pauschalpreisvertrag. Das war ganz neu für mich, wie so vieles. Ich habe eingesehen, dass hier ein Anwalt her muss, auch wenn es nicht das ist was ich wollte. Und hoffentlich artet der Streit dann nicht noch mehr aus.

    Übrigens hat der Unternehmer innerhalb des Gebäudes tatsächlich eingeschottert. Er meint, mehr als er hätte müssen. Mehr will er auch nicht machen. Ich berufe mich natürlich auf dem Wort "außerhalb" im LV und dem "z.Bsp. Terassen und Einfahrten". Das ist alles so zweideutig. Wieso macht man dann LV`s. Kein Wunder das manche LV seitenlang sind...
     
  3. #23 Carden. Mark, 04.04.2011
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    und öbuv SV für das Maurer- und Betonbauerhandwerk
    Dann geht evtl auch der Preis hoch.
     
  4. #24 traut79, 04.04.2011
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    Oje, ist das alles kompliziert. Dann hätte ich lieber gleich einen Einheitsvertrag abschließen solle, wenn es eh darauf hinausläuft. Wäre mir bei der Summe eigentlich sowieso lieber gewesen.

    Komisch, dass wir letzte Woche den Estrich reinbekommen haben, aber mit den Handwerkern davor keine "größeren" Probleme aufgetreten sind. Nur mit dem Rohbauer. Wir sind nun schon so weit mit unserem Bau. Versteht ihr jetzt warum ich mir die ganze Sache mit Gutachter, Anwalt etc. sparen wollte? Weil das nur mit zusätzlichem Ärger verbunden ist.
     
  5. #25 traut79, 05.04.2011
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    Habe gerade mit einem Anwalt (nicht Fachanwalt) für Baurecht telefoniert. Nachdem ich auch Auskunft über die Kosten haben wollte. Hat er mich auf die Honorarordnung für Rechtsanwälte hingewiesen. Streitwert ca. 7000 Euro. Ich wollte eigentlich nur wissen, was der Stundensatz in etwa kostet. Wer kann mir helfen?
     
  6. #26 Stef1969, 05.04.2011
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    Wenn der RA auf Basis des Streitwerts abrechnet, siehe hier:

    http://www.dresen.info/Kosten/RVG-ZR/Tabelle/tabelle.html

    Stundensatz ist grds. frei verhandelbar, eigentlich darf er im Ergebnis aber nicht unter den Sätzen bleiben, die nach dem RVG abzurechnen wären.

    Dann gibt es noch die Erstberatungsgebühr von € 190 netto.
     
  7. #27 traut79, 05.04.2011
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    Nochmal kurz zum pauschalierten Einheitsvertrag bzw. Pauschalvertrag.
    Habe gerade mit meinem Anwalt gesprochen. Am Freitag nun der Termin. Kann aber nicht so lange warten. Habe ihn gefragt, ob man wegen dem Pauschalvertrag noch was machen kann. Habe das Wort pauschalierter Einheitsvertrag erwähnt. Er meinte aber, pauschal sei pauschal. Da kann man nachträglich nicht nach Einheiten berechnen...Irgendwie verstehe ich gar nichts mehr...
    Bei uns war es so:
    Architekt macht LV nach Einheiten. Rohbauer gibt Angebot daraufhin ab. Man einigt sich auf bestimmte Pauschalpreissumme nach Vergabeverhandlung. Ja nun, und jetzt??
    Mir wäre die Abrechnung nach Aufmaß wirklich lieber gewesen.
    Gibt es hier auch Juristen?
     
  8. #28 Carden. Mark, 05.04.2011
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    und öbuv SV für das Maurer- und Betonbauerhandwerk
    Na klar, wenn Du es bisher nicht an seinen Fachverstand herauslesen konntest, darf ich Dir auch nicht verraten wer es ist.
    Er hat aber auch in diesem Thread geschrieben und mit einem langen Text geglänzt :)
     
  9. sfvnb

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    Sehr geehrter Traut79

    Vielen Dank für die zusätzlichen Informationen.

    Für die Feststellung des Bau-Soll's ist es zunächst wichtig die Frage zu klären, ob die Leistung nach Ausführungsart und Umfang im geschlossenen Pauschalvertrag genau bestimmt wurde. Angabegemäß besteht dieser Vertrag aus dem LV, den Plänen des Architekten und des Statikers.

    Zu1. Die Ausführungsart scheint hier, Ihren Ausführungen gemäß, nicht das Problem zu sein. Der Umfang der Leistungen wurde im LV nicht eindeutig bestimmt. "Einschotterung außerhalb des Gebäudes z. Bsp. Terassen und Einfahrten" Zur Beurteilung des Sachverhalts wäre es interessant zu wissen, ob in den Plänen des Architekten der Umfang der Schotterung bestimmt wurde.

    Zu2. Siehe 1.

    Zu3. Hier scheint, Ihren Ausführungen gemäß, die Ausführungsart schon ein Thema zu sein. Wenn in den Plänen des Architekten, die Vertragsbestandteil geworden sind, der Einsatz der Noppenbahn bestimmt wurde, kann der AN nicht einfach davon abweichen.

    Zu4. Siehe 3. Bei einem Einheitspreisvertrag wäre das sicher zusätzlich zu vergüten.

    Freundliche Grüße

    Mario D. Michaelis
     
  10. H.PF

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    Ich dachte immer das wäre ein Architekt mit solidem Rechtswissen... Aber es scheint ein Jurist mit Ahnung vom Bauen zu sein...
     
  11. #31 traut79, 05.04.2011
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    Für die Feststellung des Bau-Soll's ist es zunächst wichtig die Frage zu klären, ob die Leistung nach Ausführungsart und Umfang im geschlossenen Pauschalvertrag genau bestimmt wurde. Angabegemäß besteht dieser Vertrag aus dem LV, den Plänen des Architekten und des Statikers.

    Zu1. Die Ausführungsart scheint hier, Ihren Ausführungen gemäß, nicht das Problem zu sein. Der Umfang der Leistungen wurde im LV nicht eindeutig bestimmt. "Einschotterung außerhalb des Gebäudes z. Bsp. Terassen und Einfahrten" Zur Beurteilung des Sachverhalts wäre es interessant zu wissen, ob in den Plänen des Architekten der Umfang der Schotterung bestimmt wurde.

    Zu2. Siehe 1.

    Zu3. Hier scheint, Ihren Ausführungen gemäß, die Ausführungsart schon ein Thema zu sein. Wenn in den Plänen des Architekten, die Vertragsbestandteil geworden sind, der Einsatz der Noppenbahn bestimmt wurde, kann der AN nicht einfach davon abweichen.

    Zu4. Siehe 3. Bei einem Einheitspreisvertrag wäre das sicher zusätzlich zu vergüten.

    dazu:

    zu 1. der Umfang der Einschotterung in Plänen nicht bestimmt. Ledigl. im LV.

    zu 2. im LV und in den Plänen des Architekten sind die Halfenschienen bestimmt. Da der Zimmermann die Fußpfette angebracht hat, wurden diese aber ohne Absprache mit Bauherr oder Bauleitung weggelassen. Für was braucht man eine Bauleitung, wenn jeder Handwerker arbeitet wie er will und Absprachen unter Handwerkern erfolgen?

    zu 3. im Plan eindeutig beschrieben

    zu 4. bei diesem Punkt bin ich mir eigentlich auch sicher, dass ich damit nicht durchkomme

    Wie schon mitgeteilt, der Pauschalpreis wurde weder vorher noch im Werkvertrag näher bestimmt. Vertragsbestandteil sind neben dem LV auch die Pläne des Architekten und des Statikers.
     
  12. #32 traut79, 05.04.2011
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    Übrigens diese Beschreibung bzw. Informationen über Pauschalpreis bzw. pauschalierter Einheitsvertrag war sehr hilfreich.
    Da ich aber nicht weiß, was bei mir jetzt tatsächlich der Fall ist, hoffe ich, dass mir der Anwalt weiter helfen kann.

    Andere Frage:
    Der Unternehmer hat heute in seinem Schreiben mit Inkasso gedroht und angemahnt, wenn ich nicht bis Tag x zahle.
    Wie läuft das eigentlich konkret ab. Ich gehe davon aus, dass mein Anwalt ein Gegenschreiben formuliert..Wann landet die Sache eigentlich vor Gericht? Ich hoffe aber nicht, dass es soweit kommen muss. Aber ich gehe davon aus, dass der Anwalt abschätzen kann bzw. weiß, ob eine Sache Aussicht auf Erfolg hat oder nicht? Was meint ihr?
     
  13. Julius

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    Werbung hier erfolgt gegen meinen Willen!
    Frühestens, wenn der Kläger den Gerichtskostenvorschuß eingezahlt hat.
    U.a. deswegen sind solch überzogene Drohungen nicht immer ganz ernst zunehmen.
    Üblicherweise erfolgt ja auch erst ein förmliches gerichtliches Mahnverfahren.
     
  14. #34 traut79, 05.04.2011
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    Bin ich dann in dem Fall der Kläger? Über Gerichtskostenvorschuss habe ich schon gehört, aber kann mir in meinem Fall nichts darunter vorstellen.

    Habe schon gehört, dass solche Streitigkeiten meistens mit einem Vergleich enden und jeder dann seine Anwalts. bzw. Gerichtskosten zahlt.
    Wenn die Rechnung aufgeht ist ja alles in Ordnung, aber ich möchte natürlich nicht auf höhere Kosten sitzen bleiben. Deshalb auch die Angst vor solchen Dingen. Da hilft aber nur der Anwalt.
     
  15. Eric

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    Die Halfenschienen hätte bereits der Rohbauer mit einbetonieren müssen :mega_lol:. Hat er aber offenbar nicht und deshalb wird der Zimmermann irgendetwas anders zur Verankerung der Fußpfette verwandt haben. Ob es in Ordnung ist??

    http://www.google.de/search?q=halfe...v&sa=X&ei=1ZSbTdbRL9HJswaE7IyrBg&ved=0CDsQsAQ

    Wenn nicht, wäre es ein Mangel: des Rohbauers ( hat sie a.) weggelassen --> kein Geld und b.) hierdurch ein Mangel mitverursacht ) und des Zimmermanns ( hat etwas nicht beauftragtes ausgeführt und das dann auch noch mangelhaft ! ).

    zu 1:

    Im LV steht zwar offenbar ein Vordersatz ( Menge ), aber nicht der genaue Einbauort. Dort steht nur " zum Beispiel ". In den Plänen sind die geschotterten Flächen nicht eingezeichnet, also wurde der Einbauort auch dort nicht verdeutlicht. Das deutet für mich darauf hin, daß der Archi selbst noch nicht genau wußte, ob und wo geschottert werden soll ---> dann wars eher eine Bedarfsposition.

    Daher Frage: War bei der Beauftragung beiden Parteien egal, wieviel Schotter eingebaut wird oder sollte die geschotterte Fläche für die Höhe der Vergütung eine Rolle spielen. Extrembeispiele: Sollten die genannten 1000 € auch dann vom BH bezahlt werden, wenn im Ergebnis nur 2 qm vor dem Hauseingang geschottert werden ? Sollte der Unternehmer auch dann nur 1000 € erhalten, wenn der BH auf die Idee gekommen wäre, eine 40 m² große Terrasse, die Zufahrt zur Garage und die Zuwegung zu schottern? Dann Pauschalvertrag.

    Der Unternehmer argumentiert hier in Richtung Einheitspreisvertrag. Denn der will nicht weiter schottern, weil er, wenn auch an anderem Ort ( unter der Bodenplatte ), die 1000,00 € bereits " verschottert " hat. Er meint deshalb auch, sein Bau-Soll " Schottern " für 1.000,00 € sei erschöpft.

    Dein Anwalt muß den Vertrag nach §§ 133, 157 BGB auslegen, um hierdurch zu ermitteln, was die Parteien mit " Pauschalpreis " tatsächlich gemeint haben. Ein Pauschalvertrag wäre es nur dann, wenn beiden Parteien die Endmassen egal waren; sie sich darüber einig waren, daß nicht aufgemessen wird und zwar egal was dann tatsächlich an Massen ausgeführt wird. War es nicht egal, dann war es und blieb es ein Einheitspreisvertrag und der " Pauschalpreis " beinhaltete lediglich einen verkappten Rabatt.

    So etwas muß bei Auftragsvergabe besprochen werden. Üblicherweise kommt es dann auch in den schriftlichen Vertrag. Bei den Auftragsverhandlungen kommt dies in der Weise zum Ausdruck, daß beide Parteien erklären, wir wissen, was alles getan werden soll, anhand der Pläne haben wir beide die ausgeschriebenen Massen prüfen können, sie " kommen hin " und deshalb wollen wir uns beide die aufwendige Messerei ( = Aufmaß ) nach Auftragsfertigstellung ersparen. Gleich stünde der Fall, daß beide Parteien meinen, die Massen im LV kämen hin und der Unternehmer das Risiko eine Fehleischätzung/kalkulation bewußt übernimmt.

    Geht aber idR nicht, wenn nicht einmal der Archi weiß, wo " z.B. geschottert " werden soll.

    Ein Archi sollte diese Feinheiten kennen. Will er den Unternehmer aufs " Kreuz legen ", schreibt er in den Vertrag rein, daß die ausgehandelte Vergütung endgültig ist und egal, was kommt, kein Aufmaß genommen wird.

    Frage wäre hier noch: Was war mit dem Schottern unter der Bodenplatte. Bausoll bei der Leistung " Bodenplatte " oder erst später beauftragte, zusätzliche Leistung ( statt ums Haus herum ) ?

    Ziemliches Chaos und ein Seminar zum Zivilprozeßrecht machen wir deshalb hier nicht auch noch!
     
  16. #36 traut79, 06.04.2011
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    Vielen, vielen Dank Eric für die tollen Ausführungen.

    Zu deiner Frage: Schotter unter Bodenplatte kein Bausoll. Unternehmer zu tief gegraben, deshalb Auffüllung auf eigene Kosten erforderlich. Diese Kosten wollte er sich bei uns holen. Mein Architekt hat aber gegengesteuert. Ich denke, dass er hier ziemlich viel drauflegen musste und deshalb nicht mehr will. In einer Mail vor Vertragsabschluss hat er nochmals eine Berechnung bzgl. Menge Mineraltragschicht vorgenommen, da die Garage im LV nicht eingerechnet war. In dieser Mail hat er auch mitgeteilt, dass das LV eine Einschotterung der Außenanlage nicht vorsieht. Auf die beruft er sich nun. Als Laie habe ich das so nicht verstanden, da ich mich nur auf das LV konzentriert habe. Dort steht "Schotter außerhalb des Gebäudes z. Bsp. Terasse und Einfahrt." Da wir zwei Terassen haben, bin ich auch bis zum Ende davon ausgegangen, dass eingeschottert wird.
     
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