Dachvorsprung und Grenzabstand

Diskutiere Dachvorsprung und Grenzabstand im Praxisausführungen und Details Forum im Bereich Architektur; Hallo, gegeben: Abstand Wand <-> Öffentliche Fläche (=Weg): 2,40 m Wegbreite: 3,00 m Lt. LBO Baden-Württemberg § 5 (2) darf die...

  1. Tommi

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    Hallo,

    gegeben:

    Abstand Wand <-> Öffentliche Fläche (=Weg): 2,40 m
    Wegbreite: 3,00 m

    Lt. LBO Baden-Württemberg § 5 (2) darf die Abstandsfläche auch zu 50 % auf der Wegfläche liegen.

    Lt. § 5 (6) bleiben bei der Bemessung der Abstandsfläche untergeordnete Bauteile wie Dachvorsprünge unberücksichtigt, wenn diese von Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt bleiben.

    Frage 1:

    Gilt die "öffentliche Fläche"

    a) als Nachbargrenze oder

    b) erst die Grundstücksgrenze des tatsächlichen Nachbars jenseits des Weges?

    Frage 2:

    Gibt es noch andere Vorschriften (z.B. feuerpolizeiliche), die einen bestimmten Abstand des Dachvorsprunges fordern?


    Hintergrund ist die Aufgabe, den maximal mögliche Dachvorsprung zu bestimmen (< 1,50 m, da lt. § 5 (6) ein Dachvorsprung nur kleiner 1,5 m als untergeordnetes Bauteil gilt).

    Gruß

    Tommi
     
  2. #2 BHMarkus, 07.12.2004
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    hallo tommi,

    wir haben den exakt gleichen fall, ebenfalls bw.
    unser archi hat uns erklärt, das bei unserem weg/dach die wegmitte als grenze zu sehen ist. das heisst 2,5m von der wegmitte muss dein dach entfernt bleiben.
     
  3. #3 BHMarkus, 07.12.2004
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    dann ergäbe es bei dir, nach meinem verständnis einen möglichen dachüberstand von 1,4m.
     
  4. Tommi

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    @BHMarkus:

    Bei Deiner Interpretation bist Du für Variante b)

    2 m Abstand zur Nachbargrenze ist

    a) die linke Weggrenze ==> maximaler Dachvorsprung: 2,40 - 2,00 m = 0,40 m

    b) die Mitte des Weges ==> maximal 0,40 + 1,50 m = 1,90 m (wegen der Obergrenze 1,50 m) ==> 1,50 m maximaler Dachvorsprung

    Denn der Abstandes DACHVORSPRUNGES muß mindestens 2 m zur Nachbargrenze sein (NICHT 2,50 m)!

    Gruß

    Tommi
     
  5. #5 sepp, 08.12.2004
    Zuletzt bearbeitet: 08.12.2004
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    was habt ihr für ´ne lbo?
    lt lbo vom 10.2003
    §5 -(6) bleiben untergeordnete bauteile ausser betracht wenn sie nicht mehr als 1,5 m vor die aussenwand treten.

    d.h wenn nicht an die grundstücksgrenze gebaut werden darf, muss ein dachvorsprung grösser als 1,5 m - 2 m von der grundstücksgrenze wegbleiben.

    meiner auffassung nach darf er dann auch nur max. 1,5 m ausladen
     
  6. Tommi

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    @Sepp:

    Ich bin absolut Deiner Meinung und kann keinen Widerspruch zu dem von mir Geschriebenen erkennen:

    Unser Dachvorsprung wird unter 1,50 m bleiben.

    Dann muß dieser Dachvorsprung mindestens 2 m von der "Nachbargrenze" (Zitat LBO) wegbleiben.

    Die Frage war nun:

    Ist die Nachbargrenze die linke oder die rechte Wegbegrenzung?
     
  7. #7 BHMarkus, 08.12.2004
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    es handelt sich ja aber um einen öffentlichen weg und da gilt laut meinem archi ein sonderrecht und wird von der mitte des weges gerechnet. in unserem fall ist es ein grundstücksanlieger-weg.
     
  8. sepp

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    das "sonderrecht" gilt für abstandsflächen des gebäudes.
    ist dein untergeordnetes bauteil (dachvorsprung) aufgrund der ausladung kein untergeordnetes bauteil mehr, gelten die vorschriften des bebauungsplanes zu der zulässigen bebauung / bzw. vorschriften zur einhaltung der grenzabstände oder grenzbebauung. im falle des § 34 (im ermessen der gemeinde) muss die ausladung über 1,5 m in die baugenehmigung oder sie wird nicht akzeptiert.
     
  9. Tommi

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    Ich stimme Sepp zu:

    Die Regelung "Mitte des öffentlichen Weges" gilt nur für nachbarschützenden Abstandsflächen.

    Meine Frage ist damit jedoch immer noch nicht beantwortet:

    Nochmals

    1. Dachvorsprung > 1,50 m ==> ungeordnetes Bauteil

    2. Trotzdem muß auch dieses untergeordnete Bauteil mindestens 2,00 m lt. LBO Baden-Württemberg von der NACHBARGRENZE weg sein.

    Nun nochmals die Frage bezogen auf meine Skizze:

    Ist die Nachbargrenze unsere Grenze zum Weg oder erst die Grenze des Nachbarn jenseits des Weges.

    Die Mitte des Weges spielt hier keine Rolle.
     
  10. sepp

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    nachbar ist nachbar, egal ob öffentlich oder privat. deine grundstücksgrenze gilt.
    inwieweit ihr an die grenze (öffentlich) bauen dürft steht im Bplan.
     
Thema: Dachvorsprung und Grenzabstand
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