Mindestabstand Garage zur Verkehrsfläche

Diskutiere Mindestabstand Garage zur Verkehrsfläche im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Guten Morgen, ich habe hier einen Bebauungsplan vorliegen, mit folgendem Wortlaut: "Garagen sind innerhalb der seitlichen Abstandsfächen...

  1. Baubi

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    Guten Morgen,

    ich habe hier einen Bebauungsplan vorliegen, mit folgendem Wortlaut:
    "Garagen sind innerhalb der seitlichen Abstandsfächen mindestens 5m von der Verkehrsfläche zurückversetzt zulässig, wenn keine besonderen Flächen zugewiesen sind."

    Bei dem betroffenen Grundstück sind keine Flächen zugewiesen, dennoch habe ich nun zwei Fragen:

    1.) Wo begint die Verkehrsfläche, ist es der Bürgersteig oder die Straße?
    2.) Gilt der Mindestabstand 5m auch, wenn die Garage im Haus integriert ist?

    Viele Grüße, Baubi
     
  2. H.PF

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    1.: Verkehrsfläche ist auch der Bürgersteig. Da sind z.B. ja Radfahrer die sonst behindert werden.

    2.: ja

    Der Sinn dieser Vorschrift ist, das du von der Straße runterkannst zum Türe aufmachen...
     
  3. Baubi

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    Danke für die schnelle Antwort!
     
  4. Julius

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    Die Intention kann man vermuten, aber jene Formulierung gibt keine Regelung für Garagen IM Haus her, da jene ja die Abstandsflächen einhalten.
    Was jedoch nicht ausschließt, daß es dafür ähnliche Forderungen gibt.
     
  5. #5 fmjuchi, 24.04.2011
    fmjuchi

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    Hi,

    wie HPF geschrieben hat, müssen zwischen Bürgersteig und der Garage innerhalb der Abstandsflächen 5 m liegen.

    Die Festsetzung schließt aber nicht aus, dass eine Garage innerhalb der eigentlichen Baugrenzen (für das Haus) stehen darf. Evtl. gibt es hier weitere Festsetzungen im Bebauungsplan, die dafür sorgen, dass man nicht auf der Straße steht, wenn das Tor geöffnet werden muss.

    lg fm
     
  6. #6 Baufuchs, 24.04.2011
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Seit wann gibt es Baugrenzen, in denen nur das Haus stehen darf?

    Garagen dürfen grundsätzlich innerhalb der für ein Grundstück festgelegten Baugrenzen errichtet werden.

    Ja nach Landesbauordnung sind Garagen auch außerhalb der gem. B.-PLan festgesetzten überbaubaren Flächen, also in den Abstandsflächen von Gebäuden bzw. auf der Grenze zulässig. Es sei denn, der B.-Plan schreibt etwas anderes vor.

    Die Festsetzung, dass zwischen Garage und Verkehrsfläche ein bestimmter Mindestabstand einzuhalten ist, wurde ja im B.-Plan des Fragestellers getroffen.
     
  7. #7 fmjuchi, 24.04.2011
    fmjuchi

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    Hi,

    meist sind die Grundstücke heute so klein, dass man darauf angewiesen ist, die Garage auf die Abstandsflächen zu stellen. Für diesen Fall sieht der Bebauungsplan einen Abstand von 5 m zu Bürgersteig vor.

    An der eigentlichen Problematik ändert sich nichts, wenn die Garage im Baufenster steht. Fraglich ist, ob der Bebauungsplan hierzu eine Regelung enthält.

    Es kann sinnvoll sein, auf solche Festsetzungen zu verzichten. Eine Garage, ein Carport oder ein Stellplatz in dem Bereich hinter dem Haus (neben der Terrasse) kann durchaus stören.
    lg fm
     
  8. Baubi

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    Also ich war inzwischen auf dem Bauamt und habe mich dort erkundigt. Der Mitarbeiter hat mir erklärt, dass der Mindestabstand von Garage zur Straße 5m zu beträgt. Dies sei in der LBO des Saarlandes geregelt.

    Hier der Auszug, auf den der Bauamtmitarbeiter sich bezieht:

    §47 (5) Stellplätze und Garagen müssen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht
    schädigt sowie das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm, Abgase und Gerüche
    nicht über das zumutbare Maß hinaus stört. Sie müssen unter Berücksichtigung eines angemessenen Stauraums auf möglichst
    kurzem Weg von den öffentlichen Verkehrsflächen aus verkehrssicher zu erreichen sein.

    Allerdings ist hier nicht beschrieben, was "angemessen" ist. In einer älteren Version sind noch die 5m aufgeführt. Warum diese nun nicht mehr in der LBO stehen wurde mir nicht verständlich erklärt. O-Ton: "Es gibt zahlreiche Gerichtsurteile die die 5m bestätige".
    Weiß vielleicht jemand, wo ich diese 5m geschrieben finde? Es kann ja nicht sein, dass ich zurerst richtlich klären lassen muß, ob 3m ebenfalls ok sind. :mauer:mauer
     
  9. #9 Ralf Dühlmeyer, 27.04.2011
    Ralf Dühlmeyer

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    Ja - eine hirnrissige Vorschrift aus den Anfangszeiten der Baugebiete. Es gibt zwar diese Vorschrift in allen(?) Bundesländern mit z.T. wechselnden Meterzahlen.
    Hinterfragt man das, bekommt man die stereotype Antwort - Stauraum! Verkehr soll fliessen können und Fußgänger sollen gehen können.
    Keine Sau aber macht sich Gedanken darüber, dass heute fast alle Zäune am Gehweg durchlaufen und der Stauraum so höchstens ein zweiter Stellplatz für den Smart ist.
    Eine Vorschrift, diesen Stauraum nicht mit einem Tor zu versperren, gibts nämlich nicht :mauer
     
  10. Baubi

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    Hat jemand Erfahrungen, ob es grundsätzlich möglich ist eine Freistellung für diese Vorschrift zu bekommen?
    Beim Bauamt hat man dies verneint, irgendwie kann ich mich damit (noch) nicht abfinden... .
     
  11. Baumal

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    freistellung von einer vorschrift, die es so nicht gibt?

    diese zahlreichen gerichtsurteile zu den 5,0m würden
    mich interessieren.

    selbst die GarVO Saarland kennt keine 5,0m....
     
  12. #12 Ralf Dühlmeyer, 27.04.2011
    Ralf Dühlmeyer

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    Doch, gibt es - im B-Plan :D
     
  13. Baumal

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    uuups, erst ab beitrag 8 gelesen....:(
     
  14. oberh

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    Hi!

    "Garagen sind innerhalb der seitlichen Abstandsfächen mindestens 5m von der Verkehrsfläche zurückversetzt zulässig ..."

    Es stehen hier zwei Bedingungen:
    "innerhalb der seitlichen Abstandflächen" und "mindestens 5 m"

    Steht Dein Haus denn näher als diese 5 m zur Straße?

    Ich meine mich zu erinnern (1991 habe ich das letzte mal reingeschaut), dass in NRW in der Garagenverordnung ein Mindestmaß von 3 m steht (?).
    Zudem "kann" sogar direkt an die Verkehrsfläche gebaut werden, wenn das Garagentor elektrisch (und per Funk?) betrieben werden kann. (und wenn es ortsüblich ist ... und wenn der BPlan nichts Anderes festsetzt ... und ...)
    Vielleicht gibt es sowas bei Euch auch?
     
  15. #15 stuartlidl, 27.04.2011
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    Eine solche Garagenverordnung mit 3m-Stauraum gibt es bei uns in Bayern auch. Die Kommunen schreiben in ihren B-Plänen aber gerne die 5m rein, um zu verhindern dass die hintere Hälfte vom Mercedes den Gehweg blockiert. Und dabei interessiert es zunächst nicht, ob das Tor elektrisch geöffnet werden kann.

    Und der nächste Satz in einem solchen B-Plan lautet bei uns, dass straßenseitig keine Einfriedungen zugelassen sind.

    Der TE könnte in jedem Fall einen schriftlichen Antrag auf Befreiung beim Bauamt einreichen. Kostet nix und tut auch nicht weh.


    Viele Grüße

    Christian
     
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