Schuppen auf Grenze - vorh.Baulast

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  1. Berli

    Berli

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    Hallo an Alle, wir diskutieren derzeit folgenden theoretischen Fall.
    Es wäre super, wenn ihr uns hierzu unterstützen könntet.

    Baden-Württemb. - kein Bebau.Plan, nur Baugrenze von 1958

    Der ca. 3m.hohe massive Anbau eines Einfam.Hauses von 1978 steht mit ca. 9m direkt an der Grenze zum Nachbargrundst.(niemals Bauplatz, nur Garten). Für diesen Bereich gibt es eine Baulast, die der Nachbar übernommen hat, in etwa mit folgendem Wortlaut.

    Der Nachbar hat 78 für sich u. Rechtsnachfolger als Baulast gem. §108 LBO die Verpflichtung übernommen, zu Gunsten des Wohnhausanbaus die im Lageplan eingezeichn. Baulastgrenze anzuerkennen, die damit an Stelle der nach wie vor bestehenden Grundstücksgrenze bei beiden Grundstücken für die Berechnung der Grenz- und Fensterabstände maßgebend ist. – Die Baulastgrenze verläuft 3m vom Hausgrund entfernt.

    Ist es erlaubt, an derselben Grenze neben dem Haus einen Schuppen aus Holz (2,5 x 2,5m) an die Grenze zu bauen (evtl. 30 cm Grenzabstand)? – Wir gehen davon aus dass die vorhand.Baulast nur exakt für den damaligen Anbau und nichts weiteres gilt - oder?

    Oder gar einen Holzschuppen bis 6m oder mehr an der Grenze?



    Falls erlaubt, wäre hierzu ein offiz.Genehmigungsverfahren mit Lageplan, Rotem Punkt usw. erforderlich, oder darf der Schuppen einfach „frei Schnauze“ gebaut werden?

    Bitte um Hilfe - wir wären für jeden klärenden Tipp dankbar.



    :bierchen:
     
  2. #2 Wieland, 28.04.2011
    Wieland

    Wieland Gast

    Grenzbebaung = Brandwand daher kein Holz und sehr wahrscheinlich nur
    für den bestehenden Bau !:hammer:
     
  3. #3 Der Bauberater, 28.04.2011
    Der Bauberater

    Der Bauberater

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    aber, wenn der Schuppen (die Abstandsflächen, des Schuppens) per Baulast auf dem Nachbargrundstück gesichert sind, dann wäre eine Grenzbebauung nach § 6 LBO (zusätzlich) zulässig, weil der bestehende Schuppen keine Privilegierung hat.
     
Thema: Schuppen auf Grenze - vorh.Baulast
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