Übermessen

Diskutiere Übermessen im Baupreise Forum im Bereich Rund um den Bau; Moin, wir hatten uns ein Angebot vom Zimmerer erstellen lassen über neue Verkleidungen ( Deckelschalung ) der Gauben. Im Angebot wurde...

  1. #1 Kalau46, 15.05.2011
    Kalau46

    Kalau46 Gast

    Moin,

    wir hatten uns ein Angebot vom Zimmerer erstellen lassen über neue Verkleidungen ( Deckelschalung ) der Gauben.

    Im Angebot wurde angegeben
    " Die Durchführung und Abwicklung des Auftrags, sowie die Ausführung der
    Werksleistung erfolgen nach
    - der Verdingungsordnung für Bauleistungen ( VOB, Teil B und C ) neuster Fassung
    - den allgemeinen technischen Bestimmungen ( DIN - Normen ) in der jeweils
    gültigen Fassung.
    Die Abrechnung erfolgt nach örtlichen Aufmass"

    Mengen in Angebot wurden also geschätzt.

    Jetzt entstehen pro Gaube ca. 560.-€ allein durch Übermessung der Fenster.

    - Ist es rechtens das auch bei der Entfernung der alten Verkleidung eine
    - Übermessung erfolgen darf ?

    - Trotz der Übermessung erfolgt bei den Fensteröffnungen eine weitere
    - Berechnung von " Zulage für das Einkleiden eines Fensters "

    - Wo kann ich eigentlich nachlesen ob dies seine Richtigkeit hat ?
    - Habe mir jetzt die VOB, Teil A+B gekauft und finde hier aber zu diesem
    - Thema nichts. Teil C ist nicht im Buch enthalten. Dort ist zu diesem
    - Bereich nur eine Auflistung der einzelnen Gewerke und DIN - Blätter.
    - Steht das Thema Übermessung im Teil C ?

    Gruss

    Kalau46
     
  2. H.PF

    H.PF

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    Öffnungen kleiner 2,5m² werden meines Wissens nach übermessen...
     
  3. #3 Kalau46, 15.05.2011
    Kalau46

    Kalau46 Gast

    Moin,

    und Dank an H.PF für die Antwort.

    Das sagt jetzt auf Nachfrage auch der Zimmermann.
    Ich möchte nur eine Quelle haben wo ich dies nachlesen /nachprüfen kann.

    Müsste kein Hinweis darauf im Angebot erfolgen oder bin ich verpflichtet
    vorab die gesamte VOB zu lesen ?

    Gruss

    Kalau46
     
  4. #4 Kalau46, 15.05.2011
    Kalau46

    Kalau46 Gast

    Moin,

    und Dank an H.PF für die Antwort.

    Das sagt jetzt auf Nachfrage auch der Zimmermann.
    Ich möchte nur eine Quelle haben wo ich dies nachlesen /nachprüfen kann.

    Müsste kein Hinweis darauf im Angebot erfolgen oder bin ich verpflichtet
    vorab die gesamte VOB zu lesen ? Habe wie geschrieben dazu in der VOB
    Teil A+B nichts gefunden.

    Gruss

    Kalau46
     
  5. Lebski

    Lebski Gast

    Nun, der Zimmermann muss seine Massen nachweisen. Also soll er dir die VOB/C für sein Gewerk vorlegen. VOB/C ist eine Sammlung vieler Regelungen für verschieden Handwerker, der Teil für Zimmermann hat nur ein paar Seiten (oder auch 15).
    Abrechnen darf er wohl danach. Du hättest ja fragen können. Oder eigenen Sachverstand einkaufen.
    Die Zulage für Einkleiden des Fensters hätte er aber nach VOB/B vorher ankündigen müssen. Und auch die muss dann in der VOB/C beschrieben sein.
     
  6. H.PF

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    Wieso unterschreibst du etwas was du nicht kennst?

    Natürlich sollte man den Vertragstext kennen und der steht in der VOB...

    Und ja, das mit dem Übermessen steht in der VOB drin, hab gerade allerdings keine Zeit zum Suchen...
     
  7. #7 susannede, 15.05.2011
    susannede

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    Also für ein wenig mehr Euros bekommt man auch die VOB 2009 in ganz, vorallem mit den wichtigen Teilen B und C. (A ist Blaa).

    Das Übermessen beim Flächenmaß von Schalungen bei bis zu 2,5 m2 ist in der Teil C DIN 18334 5.1.2. explizit formuliert, also rechtens.

    Auch das "Einkleiden eines Fensters" ist ja eine tatsächlich durchgeführte Arbeit bei der Erneuerung der Deckschalung, hier wird zeitaufwändig mit wenig Materialverdienst an ein anderes Gewerk (nämlich das vorhandene Fenster) angearbeitet. Ist DIN 18334 4.2.16.
    Sollte das gratis und geschenkt sein ? :shades

    Entweder man schafft ein exaktes LV in dem diese besonderen Leistungen als Positionen abgefragt werden (dann kann man ja immer noch den billigsten Fenster-Anarbeiter beauftragen), oder man lebt mit den Inhalten, hier der 18334 und der 18299. :biggthumpup:

    Zum Trost, es gibt Gewerke, da kann das, was einem als Bauherr und als Bauleiter als "ein Stück Arbeit" vorkommt, tatsächlich drei (3 !!!) Mal abgerechnet werden.

    Das ist hart, aber rechtens.:konfusius

    Grüße

    Susanne
     
  8. H.PF

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    VOB B+C gibts im Internet kostenlos und legal...
     
  9. #9 susannede, 15.05.2011
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    Na, das erklärt ja alles...:mega_lol:

    LG, Suse

    PS: H.PF, Stamm ist umgezogen ... aber es gibt noch grünere Prärien.
     
  10. #10 Hundertwasser, 16.05.2011
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    Soviel ich weiss hat der Beuth Verlag in Deutschland den Daumen (Urheberrecht, Copyright o.ä) auf DIN Normen. Das es die dort kostenlos und legal gibt wäre mir neu.
     
  11. H.PF

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    Das ist aber so ähnlich... Nicht B+C sonder A+B sind im Internet veröffentlicht. C muß man kaufen oder halt die Premium-Mitgliedschaft nehmen

    Hier ist der Link:

    http://www.vob-online.de/
     
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    ,
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