Sicherheitseinbehalt aus VOB-Vertrag gestrichen

Diskutiere Sicherheitseinbehalt aus VOB-Vertrag gestrichen im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo Experten, ich habe leider bei Unterzeichnung des VOB-Vertrages mit dem Heizungsbauer übersehen, das er den 10% Sicherheitseinbehalt aus...

  1. #1 Kanjuka, 20.12.2004
    Kanjuka

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    Hallo Experten,

    ich habe leider bei Unterzeichnung des VOB-Vertrages mit dem Heizungsbauer übersehen, das er den 10% Sicherheitseinbehalt aus dem Vertrag gestrichen hat. Dies ist jetzt erst bei der Zahlung der 1. Rechnung aufgefallen.

    Meine Frage: Ist das Streichen dieser Klausel aus dem VOB-Vertrag zulässig?
     
  2. #2 Baufuchs, 20.12.2004
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Sicherheitsleistungen

    können vereinbart werden. (§17 VOB). Mit der Streichung sind sie nun nicht vereinbart.
     
  3. #3 Kanjuka, 20.12.2004
    Kanjuka

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    Danke für die schnelle Antwort.
     
  4. #4 waembli, 14.10.2007
    waembli

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    Hallo Baufuchs,

    im meinem Bauvertrag wird nur auf die VOB verwiesen. Gelten nun Sicherheitsleistungen oder müßten die separat vereinbart werden.

    Gruß

    Waembli
     
  5. #5 Baufuchs, 14.10.2007
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Sicherheitsleistungen

    müssen gesondert vereinbart werden, denn die VOB sagt nur "können vereinbart werden".

    Aber:
    VOB ist nur mit einfachem Hinweis im Vertrag nicht wirksam vereinbart.
    Wurde Ihnen der Text VOB/B gesondert ausgehändigt?
     
  6. Robby

    Robby Bauexpertenforum

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    was mich immer wundert...

    VOB Fragen werden immer vom Benachteiligten gestellt...

    Frage ist dann immer ob diese überhaupt vereinbart wurde!
     
  7. Eric

    Eric

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    Haste völlig Recht, Robby.

    Die Frage, ob die VOB/B wirksam vereinbart wurde, stellt sich nur und erst dann, wenn eine entscheidungserhebliche Klausel zum Nachteil des Vertragspartners des Verwenders ( idR zum Nachteil des Bauherren ) von der gesetzlichen Regelung im BGB abweicht. Ist die entscheidungserhebliche Klausel für diesen vorteilhaft, was es natürlich auch gibt, dann gilt die Klausel. Denn: §§ 307 ff BGB ( früher AGBG ) will nur den Vertragspartner des Klauselverwenders vor zu mißbilligenden Klauseln schützen, hingegen nicht den Klauselverwender selbst; der muß mithin auch nachteilige Klauseln der VOB/B gegen sich geltend lassen. Insofern ist die mangels Aushändigung des VOB-Textes an den Baulaien unwirksame Einbeziehung der VOB/B in den Bauvertrag so ziemlich das Schlimmste, was dem Verwender passieren kann --> führt zur " Rosinenpickerei ", der Klausel-Verwender muß alles Nachteilige gegen sich gelten lassen.

    Daher war hier die Frage, ob die VOB/B ausgehändigt und damit wirksam vereinbart worden ist, unzutreffend. Denn der Sicherheitseinbehalt ist für den Bauherren vorteilhaft.

    Hier ändert dies allerdings nichts am zutreffenden Ergebnis. Denn auch beim VOB-Bauvertrag muß die Sicherheitsleistung zusätzlich vertraglich vereinbart werden und erst dann gilt die Regelung in § 17 VOB/B.
     
  8. #8 rudi1106, 16.10.2007
    rudi1106

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    Wie ist denn hier die Sicherheitsleistung "aus dem Vertrag gestrichen" worden. Steht einfach drin: Es gilt VOB/B, Sicherheitsleistung gibts nicht?

    Oder steht irgendwo in den AGB:
    1. Es gilt VOB/B
    2. Sicherheitsleistung wird vereinbart.
    und 2. ist nachträglich in den AGB gestrichen?
     
  9. Eric

    Eric

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    Falscher Ansatz. Sicherheitseinbehalt muß vereinbart und nicht umgekehrt ausgeschlossen werden.

    Im Fall von Kajunka ist dem AN offenbar ein VOB-Bauvertrag mit Sicherheitseinbehalt angeboten worden. AN hat den Sicherheitseinbehalt aber gestrichen und damit einen Bauvertrag mit dem von Kajunka gewünschten Sicherheitseinbehalt abgelehnt. Das war dann ein neues Angebot vom AN, das Kajunka durch Auftragsvergabe oder Ausführenlassen der Leistung angenommen hat. Daß die Streichung des Sicherheitseinbehalts von Kajunka übersehen wurde, ist zunächst einmal unerheblich, berechtigt allenfalls zur Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums ( sofern Kajunka denn den Irrtum beweisen kann ). Die Leistung dürfte allerdings bereits ausgeführt worden sein, weswegen die Anfechtung ins Leere ginge.

    Im Fall von Waembli fehlt von vornherein die ausdrückliche Vereinbarung eines Sicherheitseinbehalts. Mithin gibts auch da keinen.
     
  10. #10 rudi1106, 17.10.2007
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    Nicht schlecht, was man alles aus nem Satz rauslesen (oder reinlesen?) kann ;-)
     
  11. #11 Baufuchs, 17.10.2007
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    @rudi1106

    lernt das nicht ein Jurist schon im 1. Semester:)
     
  12. Eric

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    Ich habe halt einen entscheidenten Vorteil: Meine Glaskugel ist wieder aus der Reparatur zurück! Im übrigen warens bei Kanjunka 2 Sätze, was das Ganze etwas erleichtert hat.

    Sofern ich was " reingelesen " haben sollte, mag Kajunka sich nochmals melden. Dann kommt die Glaskugel wieder in die Reparatur.
     
  13. #13 waembli, 07.11.2007
    waembli

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    VOB ist nur mit einfachem Hinweis im Vertrag nicht wirksam vereinbart.
    Wurde Ihnen der Text VOB/B gesondert ausgehändigt?[/QUOTE]

    Hallo Baufuchs,

    was bedeutet einfacher Hinweis im Vertrag auf die VOB?

    In meinem Bauvertrag wurde die VOB/B als Vertragsbestandteil aufgeführt und mir auch ausgehändigt.

    Bedeutet dies nun in meinem Fall, daß ich separat jeden Punkt der VOB/B nochmals vertraglich vereinbaren muß?

    Gruß

    Waembli
     
  14. sepp

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    nein die vob/b ist doch vereinbart und somit auch ihre bestandteile. gilt eh nur als ganzes!

    was hier übersehen wurde ist allerdings, daß 10% sicherheitsleistung angestrebt wurde.
    dies gilt nur bei abschlagszahlungen.
    wenn sich die 10% auf die gesamtsumme beziehen ist sie unwirksam.
    (5% max)
     
  15. #15 Baufuchs, 07.11.2007
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    @waembli

    Da Ihnen die VOB/B ausgehändigt wurde, gibts in Ihrem Fall nicht nur einen einfachen Hinweis im Vertrag z.B. "Es gilt VOB/B" o.ä., die VOB/B ist in Ihrem Fall wirksam vereinbart.

    Zu Sicherheitsleistung n. VOB/B:
    §17 der VOB/B sagt dazu "wenn Sicherheitsleistung vereinbart wurde..." d.h. Sicherheitsleistungen sind nicht automatisch mit VOB/B vereinbart.
    Dazu bedarf es dann einer zusätzlichen Regelung im Vertrag. Z.B. "Es wird vom Auftragnehmer Sicherheit nach den Bestimmungen des §17 VOB/B geleistet".
     
  16. #16 Wolfgang38, 07.11.2007
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    Gibt's denn eigentlich einen konkreten Anlass, die Sicherheitsleistung einzubehalten?

    Oder ist das einfach mal ein kurzer Zahlungsaufschub, so naja, zahl ich halt die 10 Prozent in 4 Wochen?.
     
  17. #17 Baufuchs, 07.11.2007
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Für

    Einbehalt von vereinbarten Sicherheiten gem. §17 VOB/B braucht es keinen besonderen Anlass.
    Sind Mängel vorhanden kann der Bauherr ohnehin bis zum 3-fachen der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten einbehalten.
     
  18. #18 th_viper, 07.11.2007
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    übliche Sicherheiten beim öffentlichen Auftraggeber nach ZVB/E-StB:
    5 % Sicherheit als Vertragserfüllungsbürgschaft
    2 % Gewährleistungsbürgschaft

    Ich denke die Namensgebung ist selbsterklärend.
     
  19. kosmos

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    mit welchen % Sätzen habt ihr üblicherweise zu tun? Wieviel % verlangen den so die Architekten von den Bauunternehmern?

    5% entspricht meist nicht mal einer Rate. Angenommen ich lasse den Rohbau durch eine Firma ausführen die nach der Bodenplatte pleite geht, was hilft mir dann eine Vertragserfüllungsbürgschaft von 5%? Soll man damit die Bodenplatte von einer anderen Firma ausführen lassen und dann für den restlichen Rohbau eine neue Firma beauftragen? Oder wird mit diesen 5% evtl. Versicherung für die Vertragserfüllung abgeschlossen?

    Würde mich mal interessieren wie man sich sonst absichern sollte.
     
  20. #20 Baufuchs, 05.08.2010
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Nicht der Architekt verlangt irgendetwas, sondern das BGB.

    Guckst Du § 632a. Der sieht eine Sicherheit in Höhe von 5% vor.

    Wenn der Zahlungsplan so abgestimmt ist (prüfen lassen), dass bei den einzelnen Raten keine Überzahlung eintritt, dann ist immer das, was hergestellt wurde bezahlt und nicht mehr.

    Kommt es dann zum GAU, sollen die 5% die Mehrkosten abdecken, die zu erwarten sind, wenn der Restauftrag von anderen Unternehmen ausgeführt wird.

    Man kann zwar versuchen vom Unternehmer höhere Sicherheitsleistung zu bekommen, obs klappt steht auf einem anderen Blatt.
     
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Sicherheitseinbehalt aus VOB-Vertrag gestrichen

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